RS Lvwg 2018/5/2 LVwG-S-1605/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1
VStG 1991 §32 Abs2

Rechtssatz

Die erhobenen Tatvorwürfe des „Durchführens von Abrissarbeiten“ bzw. der „Ausführung elektrischer Anschlüsse“ reichen für eine taugliche Verfolgungshandlung einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht hin, da sich daraus keinerlei Merkmale für ein gewerbsmäßiges Vorgehen ergeben. […] Dabei spielt es keine Rolle, wenn dem Beschuldigten (möglicherweise) bewusst war, dass er gewerbsmäßige Tätigkeiten entfaltet hat, da nicht einmal ein Geständnis eine rechtmäßige Verfolgungshandlung ersetzen kann. (vgl. VwGH 92/03/0249).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Tatvorwurf; Konkretisierung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1605.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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