TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/12 W167 2012598-1

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Entscheidungsdatum

12.06.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2012598-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: XXXXGKK) fest, dass XXXX (im Folgenden: OH) aufgrund seiner Tätigkeit als Fluglehrer für die Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen als Dienstnehmer der Vollversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlegen habe.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX sprach die XXXXGKK aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer (darunter auch OH) und Zeiträume Beiträge in Höhe von EUR 80.868,69 zu entrichten. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 15.174,69 vorgeschrieben, sodass sich ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 96.043,38 ergab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXXGKK mit Bescheid vom XXXX stellvertretend für die angeführten Personen festgestellt habe, dass es sich bei OH um einen Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle, da der Sachverhalt bei allen Fluglehrern gleich sei. Die Beschwerdeführerin habe die Dienstnehmer nicht bzw. mit zu geringem Entgelt zur Pflichtversicherung gemeldet. Es sei daher eine Nachverrechnung vorgenommen worden. Der Beitragszuschlag sei in der Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.

3. Gegen diese beiden Bescheide vom XXXX und XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde). Darin machte sie den Eintritt der Feststellungsverjährung geltend und führte aus, dass bereits im Jahr 2006 eine GPLA betreffend den Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2002 stattgefunden habe, die zu keinen Feststellungen betreffend die Werksvertragshonorare geführt habe, obwohl teilweise dieselben Personen und Sachverhalte bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen seien. Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Beurteilung der Pflichtversicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen habe und bestritt mit den nachfolgenden Ausführungen die Dienstnehmereigenschaft des OH.

4. Mit Bescheid vom XXXX sprach der Landeshauptmann von XXXX aus, dass dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom

XXXX keine Folge gegeben werde und der Bescheid bestätigt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

7. Mit Schreiben vom XXXX forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf bis XXXX bekanntzugeben, ob und durch wen sie im gegenständlichen Verfahren vertreten wird.

Es erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin.

8. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Steuerberatungskanzlei, die die bisherige Vertretung der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat, um Auskunft, ob sie die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vertritt.

9. Mit Schreiben vom XXXX teilte diese Steuerberatungskanzlei mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Jahr 2005 waren folgende Personen als Fluglehrer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt: XXXX, OH, XXXX.

Die aus den Beitragsgrundlagen errechneten Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen betrugen im Jahr 2005 insgesamt EUR 38.052,95.

Im Jahr 2006 waren folgende Personen als Fluglehrer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt: XXXX, OH, XXXX.

Die aus den Beitragsgrundlagen errechneten Sozialversicherungsbeiträge für diese Personen betrugen im Jahr 2006 insgesamt EUR 33.047,93.

Im Rahmen einer GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Personen nicht bzw. mit einem zu geringen Entgelt zur Pflichtversicherung gemeldet hat.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte nicht aus, inwieweit sich der Sachverhalt bei den übrigen Fluglehrern von jenem des OH unterscheide bzw. erstattete sie kein separates Vorbringen betreffend die Dienstnehmereigenschaft der übrigen Fluglehrer. Darüber hinaus wandte sie sich auch nicht gegen die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und die Höhe des Beitragszuschlages.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 4 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 113/2015) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 69 Abs. 1 verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1), die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z 3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z 4).

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Daraus folgt für die Beschwerde:

Zur Beitragspflicht:

Für die Feststellung einer Beitragspflicht stellt die Frage, ob die im Beitragsbescheid angeführten Personen in den Jahren 2005 und 2006 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG waren, eine Vorfrage dar. Die Dienstnehmereigenschaft des OH wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde, rechtskräftig festgestellt. Die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft des OH erfolgte stellvertretend für sämtliche bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Fluglehrer, da sich die Sachverhalte bei allen gleich darstellen. Darauf berief sich die XXXXGKK auch im gegenständlichen Beitragsbescheid. Die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht entgegengetreten, sodass auch das Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen hat, dass die Sachverhalte bei allen Fluglehren gleichgelagert waren und daher eine Dienstnehmereigenschaft in den maßgeblichen Zeiträumen bei allen Genannten vorlag. Die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für die in den Feststellungen angeführten Dienstnehmer ist daher zu bestätigen.

Betreffend die Höhe der im Bescheid festgestellten Beitragspflicht erstattete die Beschwerdeführerin ebenfalls kein Vorbringen, sodass eine Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit entfallen konnte.

Zum Vorbringen der Feststellungsverjährung:

Wenn die Beschwerdeführerin für die Jahre 2004 und 2005 Feststellungsverjährung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Beitragsbescheid lediglich Beitragsnachzahlungen für die Jahre 2005 und 2006 ausgesprochen wurden. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die dreijährige (statt der fünfjährigen) Verjährungsfrist anzuwenden sei, da sie nicht habe erkennen müssen, dass die Angaben notwendig gewesen seien oder die von ihr gemachten Angaben unrichtig seien. Es habe nämlich bereits für die Jahre 2000-2002 eine GPLA stattgefunden, bei der die Werkvertragshonorare nicht beanstandet worden seien, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt dieselben Sachverhalte gegeben gewesen seien.

Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen ist, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag. Die bloße "Nichtbeanstandung" beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit stellt noch keine Verwaltungsübung dar, auf die der Meldepflichtige vertrauen darf (vgl. VwGH 17.10.2012, 2011/08/0002).

Die Beschwerdeführerin konnte daher mit der bloßen Berufung auf die Nichtbeanstandung bei einer vorangehenden GPLA-Prüfung nicht darlegen, die notwendige Sorgfalt angewendet zu haben. Es ist daher die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden, sodass das Recht zur Feststellung der Beiträge zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung jedenfalls noch nicht verjährt war.

Die Beiträge wurden daher zu Recht vorgeschrieben.

Zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwandes und des Zinsenentganges infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar. Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlages ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest im Sinne einer vorfrageweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird. Die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 26.04.2006, 2003/08/0262).

Die XXXXGKK stellte in Entsprechung dieser Judikatur im gegenständlichen Bescheid in einem ersten Schritt die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin fest. Da die Beschwerdeführerin ferner die Dienstnehmer nicht zur Pflichtversicherung bzw. mit einem zu geringen Entgelt gemeldet hat, war daher ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG zu verhängen. Zudem ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Bedenken gegen die Höhe des Beitragszuschlages, da die XXXXGKK ihn lediglich in Höhe der angefallenen Verzugszinsen angesetzt hat. Diese bilden nämlich im Falle einer verspäteten Beitragsentrichtung (vgl. VwGH 26.04.2006, 2003/08/0262) die Untergrenze für die Höhe des Beitragszuschlages. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin auch nicht dar, weshalb von der Verhängung eines Beitragszuschlages abzusehen gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die unter 3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Überdies ist die Rechtslage eindeutig, sodass auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2012598.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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