Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2193912-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 13.03.2018, Zl. BMNT-LE.5.11.3/ 0064-OMB/2018, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sprach mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. BMNT-LE.5.11.3/0064-OMB/2018, aus, dass das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 09.01.2018 hinsichtlich des Vertrages des Bundes mit der XXXX zu Buchführungsarbeiten für die " XXXX " 2019 bis 2022 abgewiesen werde. Dieser Bescheid war dem Beschwerdeführer am 15.03.2018 persönlich laut Übernahmebestätigung zugestellt worden.
Der Beschwerdeführer erhob am 13.04.2018 per Mail - laut Übertragungsprotokoll um 06.06 Uhr - die gegenständliche Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.04.2018 als verspätet erweist, mit Beschluss vom 15.05.2018 das Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer gab zu dem Parteiengehör binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die am 13.04.2018 eingebrachte Beschwerde erweist sich als verspätet, zumal die geltende Rechtsmittelfrist von vier Wochen am 12.04.2018 geendet hat.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Laut Aktenlage wurde der o.a. Bescheid am Donnerstag, den 15.03.2018, zugestellt. Zu der Tatsache, dass sich die gegenständliche Beschwerde vom 13.04.2018 als verspätet erweist, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2018 das Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat dazu binnen gesetzter Frist keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Das Ende der Beschwerdefrist wäre im gegenständlichen Fall am Donnerstag, den 12.04.2018, gewesen. Folglich erweist sich die am 13.04.2018 per Mail um 06.06 Uhr eingebrachte Beschwerde als verspätet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, verspätete Beschwerde, ZustelldatumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2193912.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018