TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 W171 2193914-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2193914-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2018, Zahl: XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 31.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsangehörige - in Österreich illegal eingereist - hatte am 06.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 17.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z 13 AsylG abgewiesen; gleichzeitig wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und es wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Nigeria zulässig sei.

Die BF brachte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde ein, die mit h.g. Erkenntnis vom 05.03.2018 als unbegründet abgewiesen wurde. Die Entscheidung des BVwG wurde am 08.03.2018 rechtskräftig.

1.2. Am 17.04.2018 wurde die BF von Beamten der LPD Wien in Wien angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Diese Identitätsfeststellung ergab, dass sich die BF unrechtmäßig in Österreich aufhält. Die BF wurde gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

1.3. Die BF wurde am 18.04.2018 "zwecks Verhängung der Schubhaft und Sicherung des Verfahrens" niederschriftlich einvernommen.

1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch: BFA) vom 18.04.2018, Zl. IFA XXXX (SIM), wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Die BF erhob mit Schriftsatz vom 30.04.2018, durch ihren Rechtsberater als gewillkürten Vertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.04.2018 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

2.1. Am 04.04.2018 wurde das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gestartet.

2.2. Mit Beschwerdevorlage vom 30.04.2018 legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete dazu eine Stellungnahme. Daraus ergibt sich ua, dass die BF am 19.04.2018 "für den Termin bei der nigerianischen Delegation am XXXX eingeteilt" wurde. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Behörde die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt und die Nichtanwendung des geringeren Mittels begründet habe.

2.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.05.2018 wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen zur Fortsetzung der laufenden Schubhaft vorlagen.

2.4. Die BF wurde in weiterer Folge aus der Schubhaft entlassen.

3. Am 30.05.2018 wurde sie im Rahmen einer Polizeiintervention aufgrund von privaten Streitigkeiten mit einem Freund einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und festgenommen. Am 31.05.2018 erfolgte eine Einvernahme vor dem BFA. Im Wesentlichen führte die BF in dieser Einvernahme aus, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe den Namen XXXX bisher einmal gehört. Einen Reisepass besitze sie nicht und sei sie an der Meldeadresse wohnhaft. Die Wohnung gehöre einem alten Mann. Es gäbe nur einen Schlüssel, den sie teilen müssten. Er werde manchmal bei einer Freundin deponiert von der sie den Schlüssel holen könne. Sie verfüge im Moment über € 235,--. Ihre Effekten seien an einer anderen Adresse in 1150 Wien in ihrer Wohnung befindlich. Für diese Wohnung habe sie normalerweise einen Schlüssel, den sie jedoch nicht vorlegen könne. Sie habe beabsichtigt sich an dieser Adresse in 1150 Wien anzumelden. Sie lebe von der Unterstützung ihres Freundes und der Caritas und habe keine Familienangehörigen in Österreich. An ihrer Aufenthaltsadresse in 1150 Wien könne sie sich auch anmelden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2018 wurde über die BF die gegenständliche Schubhaft verhängt und näher ausgeführt, die BF halte sich illegal im Land auf und bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihre Person. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens gehe die Behörde von Fluchtgefahr (Sicherungsbedarf) im Sinne der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 3 und 9 FPG aus. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig und eine Verhängung gelinderer Mittel nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Sicherung einer Abschiebung der BF ausreichend. Die Schubhaft sei daher zur Sicherung der Abschiebung rechtmäßig verhängt worden.

5. Am XXXX wurde die BF vor die nigerianische Botschaftsdelegation vorgeführt und diese als nigerianische Staatsangehörige identifiziert. Ihr wurde eine Frist von zwei Wochen zur Beantragung einer freiwilligen Ausreise zugestanden. Nach Ablauf dieser Frist wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die BF seitens der Nigerianischen Botschaft in Aussicht gestellt.

6. Am 09.06.2018 wurde gegen die laufende Schubhaft Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Ausführungen hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben der BF im Verfahren gemacht. Im Asylverfahren seien wesentliche Beurteilungskriterien nicht erhoben worden, bzw. sei die BF durch die negative Entscheidung in eine ausweglose Situation geraten. Sie sei bereit bei Gewährung von Schutz mit der Polizei zu kooperieren.

Die Schubhaft sei weder notwendig, noch zweckmäßig. Eine Sicherung der BF sei nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe. Darüber hinaus sei bisher die Verfassungsmäßigkeit von Mandatsbescheiden bei Schubhaften nicht geklärt und zu bezweifeln. Beantragt wurde den Bescheid aufzuheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem BF die Verfahrenskosten zu ersetzen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auszusprechen.

7. Die Aktenvorlage und die Vorlage einer Stellungnahme seitens des BFA erfolgten am 11. bzw. 12.06.2018. In der Stellungnahme wurde ausgeführt, die BF sei als nigerianische Staatsangehörige identifiziert worden und können nach Erhalt des zugesagten Heimreisezertifikates in weiterer Folge am XXXX abgeschoben werden. Die bestehende Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels seien im Bescheid entsprechend begründet worden. Aufgrund der bestehenden Widersprüche könne nicht von einem gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Kostenersatz wurde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Die BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Sie ist nicht österreichische Staatsbürgerin und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Sie ist nigerianische Staatsangehörige.

1.3. Sie leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.

1.4. Am XXXX wurde die BF der nigerianischen Botschaftsdelegation vorgeführt. Für den Fall, dass die BF nicht binnen zwei Wochen einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellt, wurde eine umgehende Ausstellung eines Heimreisezertifikats seitens der Botschaft in Aussicht gestellt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Gegen die BF liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

2.2. Die BF ist haftfähig.

2.3. Eine Abschiebung der BF ist für den XXXX geplant.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Sie war in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar und hielt sich nicht regelmäßig an ihrer Meldeadresse auf.

3.2. Die BF ist nicht rückkehrwillig und nicht kooperativ.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Die BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt nicht über ausreichende Barmittel, ihr Leben aus Eigenem zu bestreiten. Sie ist auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen.

4.2. Sie hat in Österreich keine Familienangehörigen und verfügt auch sonst über keinen nennenswerten sozialen Anschluss im Inland.

4.3. Die BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Die Feststellungen zur Person der BF und zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie insbesondere aus den Angaben in der Stellungnahme des BFA vom 11.06.2018. Die nigerianische Staatsangehörigkeit der BF wurde im Rahmen der Vorführung vor die Botschaftsdelegation bestätigt und der BF nun seitens der Botschaft die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen einen Antrag auf freiwillige Rückreise zu stellen. Erst danach wird seitens der Botschaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden.

Die Feststellung über die Gesundheit der BF ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass es im Verfahren keine Anhaltspunkte und auch kein Vorbringen gab, das an der bestehenden Gesundheit der BF Zweifel aufkommen ließen.

1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (2.1.). Die BF ist aktuell auch haftfähig, da diesbezüglich im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die an einer Haftfähigkeit der BF zweifeln lassen. Aus den Angaben im Akt lassen sich daher keine Gründe ableiten, weshalb die für den XXXX geplante Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat, nicht durchführbar sein sollte. Der Abschiebetermin selbst wurde in der Stellungnahme des BFA vom 11.06.2018 mitgeteilt.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.2.):

Die Feststellung zu 3.1. ergibt sich im Wesentlichen aus der eigenen Aussage der BF im Rahmen der Einvernahme am 31.05.2018 und dem Akteninhalt des behördlichen Aktes. Die BF sagt in der Einvernahme widersprüchlich aus, sowohl an der Meldeadresse in 1180 Wien, als auch an der genannten Adresse in 1150 Wien wohnhaft zu sein, konnte aber für keine der angegebenen Wohnungen einen Schlüssel vorlegen. Sie führte aus, für die Wohnung in 1180 Wien (Meldeadresse) sich einen Schlüssel mit einem Mann zu teilen und diesen von einer Freundin holen zu müssen. Hinsichtlich der Wohnung in 1150 Wien gab sie an, einen eigenen Schlüssel zu haben, konnte diesen aber nicht vorweisen. Sie gab darüber hinaus an, ihre Effekten an der Adresse in 1150 Wien zu haben (EVProtS 3-5). Daraus ergibt sich für das Gericht, dass die BF offenbar überwiegend an der Adresse 1150 wohnhaft gewesen ist, da dort ihre Effekten befindlich waren, während die Meldeadresse, an der sie für die Behörde aus den Angaben im Akt nicht erreichbar war, keinen faktischen Wohnsitz darstellte.

Im Rahmen der behördlichen Vorführung vor die nigerianische Botschaftsdelegation wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen einen Antrag auf freiwillige Heimreise zu stellen. Die BF hat bisher diese durch die Botschaft eröffnete Chance nicht

genutzt und keinen derartigen Antrag gestellt. Darüber hinaus ist die BF auch trotz der sie treffenden Verpflichtung zur Ausreise auch gar nicht auf die Idee gekommen, sich selbst die notwendigen Dokumente zu besorgen. Anstatt dessen tauchte sie unter und war an ihrer Meldeadresse für die Behörde nicht greifbar. Für das Gericht besteht daher an der fehlenden Rückreisewilligkeit und der fehlenden Kooperationsbereitschaft kein Zweifel.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.):

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt (mit Ausnahme von 4.3.) basieren auf den eigenen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am 31.05.2018. Die Angaben waren glaubwürdig und bestehen darüber hinaus keine andersartigen Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeschrift. Die Angaben der BF konnten daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellung zu 4.3. ergibt sich vor allem aus den widersprüchlichen Angaben der BF über ihren Wohnsitz bzw. tatsächlichen Aufenthalt. Unter einem gesicherten Wohnsitz ist eine Wohnmöglichkeit zu verstehen, die jederzeit uneingeschränkt verfügbar bzw. nutzbar ist. Dies ist an beiden genannten Adressen nicht der Fall, da die BF nicht glaubhaft dartun hat können, jederzeit Zugang zu haben. Die Konstellation, dass der Schlüssel erst von einer anderen Person organisiert werden muss (Wohnung in 1180 Wien) schließt eine uneingeschränkte Nutzung von vornherein aus. Die Angabe, dass die BF für die Wohnung in 1150 Wien zwar einen Schlüssel haben würde, diesen aber zu Hause gelassen hätte, war als nicht glaubwürdig zu qualifizieren, da es an sich nicht glaubhaft ist, in Wien Wohnungseingangstüren unversperrt und den Schlüssel zu Hause zu lassen. Das Gericht geht daher nicht von einem vorhandenen gesicherten Wohnsitz aus.

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten

Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von bestehendem Sicherungsbedarf aus. Gegen die BF besteht seit 08.03.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Nach den gerichtlichen und behördlichen Feststellungen verfügt die BF in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz der eine Greifbarkeit ihrer Person für die Behörde sicherstellen könnte. Sie stellte zuvor einen erfolglosen Asylantrag und ist, anstatt auszureisen, untergetaucht und war in der Folge für die Behörde nicht mehr greifbar. In Österreich leben keine Angehörigen der BF und konnten im Rahmen des Verfahrens auch keine sonstigen beruflichen oder sozialen Kontakte festgestellt werden. Auch im Rahmen der Beschwerde finden sich dafür keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Integration in irgendeiner Form vorliegen könnte. Die Behörde hat richtigerweise die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 unterstellt und ist in weiterer Folge davon ausgegangen, dass zur Sicherung der Außerlandesbringung der BF aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr Schubhaft zu verhängen war.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man das Interesse der BF an den Rechten ihrer persönlichen Freiheit in Bezug auf ihre familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland, so zeigt sich, dass hier schon auf Grund der gänzlich fehlenden sozialen Integration bei der Abwägung diesen Interessen nur wenig Bedeutung zugemessen werden konnte. Die BF ist in keiner Weise sozial verankert und ebenso in keiner Weise selbsterhaltungsfähig. Dem gegenüber besteht das öffentliche Interesse, ein geordnetes Fremdenwesen zu haben und auch nicht unbegründet gezwungen zu sein, Sozialleistungen an Fremde erbringen zu müssen. Es waren daher im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die laufende Schubhaft aus anderen Gründen unverhältnismäßig seien könnte. Das Gericht hat daher im vorliegenden Fall keine Zweifel an der bestehenden Verhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft, zumal bereits ein naher Abschiebetermin feststeht.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die BF, die ein evidentes Interesse daran hat, dass sie im Inland verbleiben kann, nicht für die Behörde unerreichbar sein und nicht abermals untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Die BF war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren. Sie hat unter Beweis gestellt, dass sie nicht bereit ist, österreichische Entscheidung zu respektieren und dementsprechend zu agieren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat daher zu Recht die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG angenommen. Gleichlautend geht auch das Gericht nicht lediglich von einzelnen erfüllten Tatbestandskriterien aus. In einer Gesamtheit stellt sich für das Gericht klar dar, dass hinsichtlich der BF jedenfalls von ausreichender Fluchtgefahr auszugehen war. Weiters klar ersichtlich ist, dass auch die Anwendung eines gelinderen Mittels wie oben näher ausgeführt nur unzureichend erfolgversprechend gewesen wäre. Aufgrund des Vorverhaltens der BF steht daher nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung der staatlich gewünschten Abschiebung lediglich das Instrument des Vollzugs der Schubhaft zur Verfügung.

3.1.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der BF hat sich für das Gericht klar ergeben, dass diese im Rahmen einer vorzunehmenden Zukunftsprognose nur unzureichend kooperationsfähig sein wird, da der Wunsch, in Österreich zu verbleiben klar hervorgekommen ist. Die im Rahmen des bisherigen Verhaltens klar zum Ausdruck gekommene Unwilligkeit, sich den österreichischen Gesetzen unterzuordnen kann jedenfalls ausreichend zur Bewertung der Wahrscheinlichkeit des Untertauchens der BF herangezogen werden. Eine nochmalige Befragung der BF seitens des Gerichts war nicht angezeigt und konnte sohin unterbleiben. Ein konkreter Beweisantrag wurde nicht gestellt.

3.1.9. Von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung nimmt das erkennende Gericht jedenfalls Abstand, da ein diesbezügliches Begehren rechtlich zwar zulässig erscheint, faktisch jedoch, aufgrund der ohnehin gesetzlich zwingend vorgesehenen beschleunigten Verfahrensdurchführung in Schubhaftsachen, Unsinn ist.

Zu Spruchpunkt II. Fortsetzungsausspruch:

Gem. §22a Abs BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da die Beschwerdeführerin aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft abzusprechen.

Die soeben zu Spruchpunkt I. angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Im Fall der BF besteht weiterhin Fluchtgefahr und es kann weiterhin mit der Anwendung des gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werde.

Die BF ist weiterhin gesund und haftfähig.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Meldeverstoß, Mittellosigkeit,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2193914.2.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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