Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W202 1408959-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zl. IFA 790676300/150756736 ATB, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2009, Zl. 09 06.763-BAW, wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerde an den Asylgerichthof gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.10.2009, C14 408959-1/2009/2E, abgewiesen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.01.2010, Zl. U 3304/09, wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
In der Folge wurde seitens der Behörde versucht, hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch misslang. Weiters wurde der Beschwerdeführer mehrfach wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.
Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2015, Zl. GF: 13-790676300 VZ:
150275606-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Am 29.06.2015 brachte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG ein. Der Beschwerdeführer legte dazu einen Gebietsbetreuungsvertrag mit der WNB Zustell GmbH unter dem Namen XXXX , Abrechnungen betreffend Zustellhonorare, sowie ein ÖSD-Zertifikat Deutsch A2 vom 24.08.2015 vor.
Am 26.04.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbracht:
Er sei gesund. Er habe den Antrag gestellt, weil er in Indien Probleme habe, in Indien könne er nicht gut wohnen. Es gefalle ihm in Österreich. Sein Name laute richtigerweise XXXX . Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Einen Reisepass habe er nicht. Über Vorhalt, dass er einen Reisepass vorzulegen habe, da ansonsten sein Antrag gemäß § 56 AsylG zurückgewiesen werden müsse, führte er aus, dass er zur Botschaft gehen werde. Seine Eltern und Geschwister lebten in Indien. Er habe einmal pro Woche telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er gehöre in Österreich keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs. Seinen Lebensunterhalt verdiene er sich als Zeitungszusteller, er bringe zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat ins Verdienen. Sorgepflichten habe er keine. Er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er sei kranken- und sozialversichert. Die Deutschprüfung auf A2-Niveau habe er bereits vorgelegt. Seine Eltern und sein Bruder lebten im elterlichen Haus, seine Schwester sei verheiratet. Über Vorhalt, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG nur erteilt werden könne, wenn er nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sei, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig aufhältig gewesen sei, er diese Voraussetzungen aber nicht erfülle, er nur sieben Monate legal in Österreich gewesen sei, gab er auf Nachfrage an, dass sein Antrag gemäß § 56 AsylG aufrecht bleibe.
Am 01.05.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. Er befinde sich seit sieben Jahren im Bundesgebiet, er habe sich bemüht, sich beruflich, sozial und sprachlich zu integrieren. Auf diese Art und Weise habe er das Sprachdiplom A2 absolviert. Er sei nie straf- und verwaltungsrechtlich in Erscheinung getreten. Er arbeite als Zeitungszusteller, sei krankenversichert und habe eine ortsübliche Unterkunft. Deshalb wolle er seinen Antrag auf § 55 Abs. 1 AsylG ändern. Der Beschwerdeführer sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen und habe dort wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Er habe seine Identität wahrheitsgemäß angegeben und habe sie nie verschleiert. Damit stehe seine Identität fest.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen, widrigenfalls sein Antrag gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen werden müsse.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit am 03.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben Stellung, wobei er ausführte, dass er stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe, Zweifel seien hiebei auch nicht aufgekommen oder artikuliert worden. Er habe die Identität nie verschleiert und sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen und habe dort wegen eines Reisepasses vorgesprochen. Die Erlangung eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde sei aber bedauerlicherweise trotz Bemühungen nicht möglich. Es werde daher der Zusatzantrag gestellt, die Heilung des Mangels vom Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde zuzulassen.
Am 29.08.2016 erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst wurde und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass keine Gründe für ein aufrechtes und schützenswertes Privat- und Familienleben vorlägen. Es sei daher beabsichtigt, seinen Antrag aufgrund fehlender Voraussetzungen abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dazu verwies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2016 auf den Schriftsatz vom 01.05.2016.
Am 11.08.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe den Antrag gestellt, weil er schon lange hier sei, er komme für seine Kosten selber auf, er arbeite selbstständig, er habe Freunde und ein Deutschdiplom. Über Vorhalt des negativen Asylverfahrens, gab er an, er sei gemeldet gewesen, die Behörden hätten gewusst, wo er sei. Er heiße XXXX , über Nachfrage ob er seinen Namen schon einmal geändert habe, führte er an, ja, XXXX , es sei sein Rufname gewesen. Er befinde sich durchgehend seit Juni 2009 in Österreich. Ein Reisedokument habe er nicht, er sei am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen, insgesamt sei er schon drei Mal dort gewesen, eine Bestätigung darüber habe er nicht bekommen. Er habe sich dort um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Er sei schon mit der Geburtsurkunde bei der Botschaft gewesen. Über Nachfrage gab er an, dass er wieder zur Botschaft gehen werde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, eine Bestätigung der Beantragung eines Reisepasses oder eine Bestätigung, dass er indischer Staatsbürger sei, aber kein Reisepass ausgestellt werde, von der Indischen Botschaft bis zum 21.08.2017 vorzulegen habe. Seine Eltern und Geschwistern lebten in Indien, er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er arbeite für die SPÖ auf freiwillige Basis, dazu legte er einen Mitgliedsausweis der SPÖ vor. Er arbeite als Zeitungszusteller bei der Firma redmail auf Werkvertragsbasis als Selbstständiger. Er könne vom Magistrat keine Gewerbeberechtigung bekommen. Er sei im Besitz einer e-card. Die Steuererklärung mache er über seinen Steuerberater. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet nicht. Er gehöre keiner Organisation oder einem Verein an, er gehe nur regelmäßig in Fitnessclubs und sei aktives Mitglied bei der SPÖ. Als Zeitungszusteller verdiene er zwischen 700,-- und 800,-- Euro pro Monat. Sorgepflichten habe er keine. Zurzeit besuche er einen Deutschkurs B1, er lebe in einer Wohngemeinschaft mit zwei anderen. Er habe auch keine Lebensgefährtin. Er habe nicht bei der Caritas um die freiwillige Rückkehr angesucht, weil er hier bleiben möchte.
Mit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.08.2017 eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 29.04.2016 bei der Indischen Botschaft gewesen sei, insgesamt sei er schon drei Mal dort vorstellig geworden. Er habe eine Geburtsurkunde vorgelegt und dann nochmals mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen, aber dort keine Bestätigung erhalten. Er befinde sich bereits acht Jahre im Bundesgebiet, er besitze das A2-Deutschzertifikat und beabsichtige die Prüfung für das B1-Zertifikat zu absolvieren, da er bereits einen Kurs für das B1-Niveau besuche. Er arbeite als Zeitungszusteller und bewohne eine ortsübliche Unterkunft. Er sei unbescholten, weiters sprachlich, sozial und beruflich integriert. Nach dem bereits acht Jahre dauernden Aufenthalt sei davon auszugehen, dass nur ein sporadischer Kontakt zur Heimat vorhanden sei. Es werde die Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde gestellt. Die Hinderungsgründe an der Erlangung von Identitätsdokumenten bzw. eines Reisedokuments lägen nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 28.01.2015 gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur allgemeinen Lage in Indien.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. eine Abwägung im Sinne des Artikel 8 abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass in seinem Fall zwar ein Privatleben in Österreich bestehe, jedoch der Eingriff in dieses gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK zulässig sei. Der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK sei gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA- VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie ausgeführt bei ihm nicht der Fall. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass wie dargelegt in seinem Fall die Erteilung für die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK nicht vorlägen, weshalb auch die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BVA-VG zulässig sei. Daher sei gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht vorlägen, womit auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass in seinem Fall keine Gründe im Sinne des § 55 FPG hätten festgestellt werden können, weshalb der Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben, der im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:
Der Beschwerdeführer arbeite und sei selbsterhaltungsfähig, er wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Es bestehe ein großer Freundeskreis. Er sei beruflich, sozial und sprachlich in Österreich integriert. Er arbeite als Zeitungszusteller und komme ohne staatliche oder soziale Hilfsleistungen aus. Es bestehe eine aufrechte Krankenversicherung. Er habe an behördlichen Verfahren stets mitgewirkt und sei Ladungen nachgekommen. Er sei bald neun Jahre in Österreich, die lange Aufenthaltsdauer sei mit guter Integration verbunden. Er erwirtschaftet seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller und habe ein Einkommen von ca. 700,-- und 800,-- Euro monatlich. Er sei Mitglied bei einem Verein der SPÖ. Er habe auch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der nicht beanstandet worden sei. Eine lange zurückliegende bedingte Verurteilung sei bereits getilgt. Der Vorwurf des unrechtmäßigen Aufenthaltes gehe ins Leere, weil der Beschwerdeführer der Behörde gegenüber kooperativ sei. Es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität unwahre Angaben gemacht habe. Durch den langen Aufenthalt im Bundesgebiet bestehe zur ursprünglichen Heimat Indien nur ein spärlicher Kontakt. Eine faire Gegenüberstellung aller Interessen müsse im Falle des Beschwerdeführers daher ergeben, dass ein Aufenthaltstitel zu erteilen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er stellte am 08.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Am 17.03.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.05.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet außerhalb seiner Asylverfahren ist unrechtmäßig.
In Indien halten sich seine Eltern und seine Schwester auf. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige.
Der Beschwerdeführer ist im Rahmen eines Werkvertrages als Zeitungszusteller tätig, wobei er nach seinen eigenen Angaben dabei ca. 700,-- und 800,-- Euro ins Verdienen bringt. Er bewohnt eine Wohnung im 17. Wiener Gemeindebezirk mit zwei weiteren Personen.
Er absolvierte erfolgreich die Prüfung in Deutsch auf Niveau A2, weiters besucht er einen Deutschkurs auf Niveau B1.
Der Beschwerdeführer ist bei der SPÖ tätig, weiters besucht er Fitnessclubs, im Übrigen ist er in keinen weiteren Organisationen oder Vereinen tätig. Er verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Zu Indien:
Grundversorgung/Wirtschaft
Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).
Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)
Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).
Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).
Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).
1.1. Sozialbeihilfen
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).
Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).
Die wichtigsten Gesetze der sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds & sonstigem, 1952 ("EPF & MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden (BAMF 8.2013)
2. Medizinische Versorgung
In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).
In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).
Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).
In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:
Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc; (BAMF 8.2013).
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).
Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).
Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).
3. Behandlung nach Rückkehr
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).
3.1. Dokumente
1. Echtheit der Dokumente
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist sehr leicht. Gegen entsprechende Zahlungen ist jedes Dokument zu erhalten und wird von den entsprechenden Stellen ohne Vorbehalte ausgestellt, da es sich nach dem dortigen Verständnis lediglich um "Embassy Requirements" zur Verwirklichung des weit verbreiteten Ausreisewunsches handelt. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Angesichts der hohen Zahl der Fälschungen werden indische Urkunden seit dem Jahr 2000 von der Deutschen Botschaft nicht mehr legalisiert.
1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund frei erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen.
1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten
Ein Großteil der der deutschen Botschaft New Delhi zur Überprüfung vorgelegten Haftbefehle, Anwaltsschreiben, Personenstandsurkunden und sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige Eidesstattliche Versicherungen (affidavits) stellen sich als falsch oder gefälscht heraus. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig (AA 24.4.2015).
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt wird Aadhaar genannt und soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Berichten vom Juli 2014 zufolge, wurden bisher UID/Aadhaar Nummern (und Karten) an 640 Millionen Personen ausgestellt (UK Home Office 2.2015).
Die Regierung bereitet derzeit ein nationales Bevölkerungsregister vor (National Population Register - NPR) um nationale Personalausweise auszustellen (The Tribune India 8.7.2014).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den schon vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Zu A)
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."(vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/082)
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Es liegen keine Hinweise vor, wonach der ledige und kinderlose Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führte. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist eine Rückkehrentscheidung jedenfalls geboten:
Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile zwar schon neun Jahre im Bundesgebiet auf, und ist ihm zuzugestehen, dass er Deutschkurse erfolgreich absolviert hat, einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet hat. Dem ist aber entgegen zu halten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nur im Rahmen seiner Asylverfahren, also nur kurze Zeit, rechtmäßig war, der weitaus überwiegende Teil seines Aufenthaltes aber im Bundesgebiet illegal war. Demensprechend können die im Bundesgebiet eingegangenen Bindungen nicht schwer wiegen, war doch der Beschwerdeführer bereits seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahre 2009 gehalten, das Bundesgebiet zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer familiäre Bindungen zum Herkunftsland hat, seine Eltern und seine Schwester halten sich dort auf, er ist nach seinen Angaben auch in telefonischen Kontakt mit seinen Eltern, wogegen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bloß über Freundschaften, jedoch nicht über familiäre Bindungen verfügt. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeit als Zeitungszusteller ist auszuführen, dass daraus keine maßgebliche Integration am Arbeitsmarkt abzuleiten ist (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). So verfügt der Beschwerdeführer weder über eine Beschäftigungsbewilligung noch über einen Aufenthaltsstatus, der es ihm erlaubte, im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachzugehen, weswegen die Tätigkeit als Zeitungszusteller nicht für den Beschwerdeführer ins Gewicht fallen kann. Soweit in der Beschwerde von einem Arbeitsvorvertrag die Rede ist, ist überdies darauf hinzuweisen, dass aus einem Arbeitsvorvertrag nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar ist, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. Die Ausübung einer Beschäftigung sowie eine etwaige Einstellungszusage selbst eines Asylwerbers, der bloß über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, kommt nach der Judikatur keine wesentliche Bedeutung zu (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323), der Beschwerdeführer hielt sich zudem die allermeiste Zeit im Bundesgebiet illegal auf. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat aufgewachsen und hat den allergrößten Teil seines Lebens dort verbracht, er spricht eine Sprache des Herkunftsstaates, seine Familie hält sich dort auf, weswegen insgesamt betrachtet nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte. Die Tätigkeit bei der SPÖ und der Besuch von Fitnessclubs weisen aber kein derartiges soziales Engagement auf, dass von einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden könnte. Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt auch ins Gewicht, dass er ursprünglich unter einer anderen Identität aufgetreten ist, er zudem mehrere unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, wodurch er seine Identität verschleiern und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in unberechtigter Weise verlängern wollte.
Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.
Daher sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten (§ 10 Abs. 3 AsylG, § 52 Abs. 3 FPG) und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Asylgerichthofes vom 28.10.2009, C14 408959-1/2009/2E, keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.
Zudem hat sich seit Erlassung des genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in