Entscheidungsdatum
19.06.2018Norm
FPG §67 Abs1Spruch
G308 2173053-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zahl: XXXX, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des
angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs (6) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr) wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2017, dem Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft am 02.10.2017 persönlich übergeben (Unterschrift jedoch verweigert), wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen im Bundesgebiet, welche jedoch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zu relativieren sein. Er halte sich bereits mehrere Jahre im Bundesgebiet auf, sei jedoch bei der Magistratsabteilung XXXX nur geringfügigen Beschäftigungen als "Tagelöhner" nachgegangen, sodass nicht von einer beruflichen Integration gesprochen werden könnte. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verbrechens des schweren Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Begehung von Straftaten missbraucht und sei aufgrund der Art der begangenen Delikte von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch wenn sich beim Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergeben habe, so sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während des ihm gewährten Durchsetzungsaufschubes von einem Monat erneut ein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordern würde. Es sei daher ein Durchsetzungsaufschub zuzuerkennen gewesen.
2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde per E-Mail am 09.10.2017 eingelangten, Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gänzlich beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot wesentlich verkürzen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe gemäß
§ 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr bewilligen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte. In Österreich würden auch die Eltern, der Bruder, die Großeltern sowie Onkel und Tante des Beschwerdeführers leben. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt gelebt und für die Magistratsabteilung XXXX gearbeitet. Die belangte Behörde habe ausreichende Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers unterlassen und auf unzureichenden Feststellungen bzw. beweiswürdigenden Überlegungen basierend eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und sei beruflich und sozial integriert. Er verfüge im Heimatland über keine Anknüpfungspunkte mehr. Die Bindungen zu Österreich würden jene zu Rumänien bei Weitem überwiegen. Er sei zudem Unionsbürger und habe entsprechend seiner Rechte aus der Freizügigkeitsrichtlinie sein Recht auf einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates in Anspruch genommen. Ein Aufenthaltsverbot gegen einen Unionsbürger gemäß § 67 FPG könne nicht alleine auf den Umstand einer vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung gestützt werden. Die belangte Behörde habe sich entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch keine Prognoseentscheidung getroffen. Im gegenständlichen Fall bestehe das Risiko einer Wiederholungsgefahr nicht. Vor seiner Festnahme sei der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Erscheinung getreten. Es handle sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung und habe das Strafgericht bei der Strafbemessung keine Erschwerungsgründe angeführt. Der Strafrahmen betrage bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, sodass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt sei. Die belangte Behörde habe sich alleine vom Vorliegen dieser Verurteilung leiten lassen, ohne jedoch auf den Einzelfall abzustellen. Die angestrebte Maßnahme müsse zudem in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel, daher dem Schutz der öffentlichen Ordnung, stehen. Dies sei beim verhängten Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren nicht der Fall.
Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde ausgeführt, dass § 52 BFA-VG zwar die kostenlose Beigabe eines Rechtsberaters in fremden- und asylrechtlichen Verwaltungsverfahren für Betroffene vorsehe, damit im Sinne der Verfahrenshilfe jedoch nur die Beigabe eines Rechtsanwaltes abgedeckt werde, nicht aber darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Bewilligung von Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betreffe speziell die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Auch wenn das gegenständliche Verfahren nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK falle, so erfolge die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dennoch im Anwendungsbereich des Unionsrechts, sodass die Grundrechtecharte anwendbar sei. Art. 47 Abs. 2 und 3 Grundrechtecharta (GRC) statuiere, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz eingerichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Jede Person könne sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, werde Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer sei derzeit vermögenslos und beziehe kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr, zu gewähren.
Dem Antrag war ein Vermögensverzeichnis beigefügt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 11.10.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit Unionsbürger.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.02.2017 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn im Verfahren der Staatsanwaltschaft zur Zahl XXXX mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2017, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2017, erging über den Beschwerdeführer (A.V.) folgender Schuldspruch:
"A.V. ist schuldig; er hat am XXXX.2016 in W. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er und der Mittäter A.P.P. zu Boden rissen, mit einer Weinflasche, die im Zuge des Tatherganges zerbrach, auf in einschlugen, ihm Fußtritte gegen den Oberkörper versetzten, dessen gesamte Wohnung durchwühlten und ein Mobiltelefon, eine Laptoptasche, einen Laptop sowie ein Paar Turnschuhe der Marke Puma im Gesamtwert von zirka EUR 300,-- an sich nahmen und damit die Wohnung verließen.
A.V. hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wird hiefür nach dem Strafsatz des § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von
3 (drei) Jahren
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird dem Angeklagten die erlittene Vorhaft von XXXX.2.2017, 8:45 Uhr bis XXXX.3.2017, 11:15 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist der Angeklagte schuldig, dem Privatbeteiligten A.P.P. EUR 500,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gemäß §366 Abs 2 StPO wird der Privatbeteiligte A.P.P. mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen."
In seinen Entscheidungsgründen führte das Landesgericht aus, dass der Beschwerdeführer (Angeklagte) ledig und ohne Sorgepflichten, Schulden oder Vermögen sei. Zuletzt habe er als Arbeiter bei der Magistratsabteilung XXXX ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 230,-- erwirtschaftet. Er habe in Rumänien die achtjährige Grundschulbildung abgeschlossen und sei bislang strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer und sein abgesondert verfolgter Mittäter hätten sich am späten Abend des 31.07.2016 im Bereich des XXXXbahnhofes aufgehalten, wo diese mit dem späteren Opfer A.P.P. ins Gespräch gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Opfer auf Deutsch unterhalten und sei dann gemeinsam Alkohol konsumiert worden. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter seien dann vom Opfer zu sich nach Hause eingeladen worden, wo die drei Männer gemeinsam mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingefahren und gegen Mitternacht angekommen seien. Es sei weiter Alkohol in Form von Wein konsumiert worden. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in der Nach des XXXX.08.2017, spätestens jedoch während des Aufenthalts in der Wohnung des Opfers hätten der Beschwerdeführer und sein Mittäter den Entschluss gefasst, das Opfer gemeinsam auszurauben. Dazu riss der Mittäter des Beschwerdeführers das Opfer plötzlich und für diesen unerwartet zu Boden, woraufhin der Beschwerdeführer und der Mittäter auf das in Seitenlage liegende Opfer eintraten. Das Opfer habe sich die Arme schützend vor das Gesicht gehalten. Entweder der Beschwerdeführer oder sein Mittäter hätten dem Opfer mit einer Weinflasche mehrmals gegen den Kopf geschlagen, sodass diese zerbrochen sei. Das Opfer habe sich dann bewusstlos gestellt, sodass der Beschwerdeführer und sein Mittäter von ihm abgelassen und die Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten die im Schuldspruch genannten Wertgegenstände im Gesamtwert von etwa EUR 300,00 an sich genommen und damit die Wohnung verlassen. Das Opfer habe durch den Übergriff Verletzungen, nämlich eine deutliche Blutunterlaufung im Bereich des rechten Scheitelbeines unter dem Haaransatz, einen Bluterguss im Bereich der linken Augenhöhle, mehrere Blutunterlaufungen am Nasenrücken und an der rechten Augenbraue, einen ca. 5 cm gro0en Bluterguss im rechten Brustbereich und am rechten Oberarm vorderseitig, einen handtellergroßen Bluterguss im Bereich des rechten Oberarms oberhalb des Ellbogens, einen 5 x 3,5 cm großen Bluterguss im Bereich des rechten und linken Rückens, mehrere geringgradige Blutergüsse, im Bereich der Oberseite des linken Schulterblattes einen handtellergroßen Bluterguss mit Blutunterlaufungen, an der Außenseite des linken Oberarms geringe Blutergüsse und an der Innenseite des rechten Unterarms eine ca. 1,5 cm lange leicht klaffende und blutverkrustete Schnittwunde erlitten. Aus den genannten Verletzungen sowie der psychischen Belastung seien einige Tage Schmerzen, gerafft auf einen 24-Stunden Tag zumindest zwei Tage leichte Schmerzen entstanden. Beim Beschwerdeführer sei 2010 eine leichte geistige Entwicklungsverzögerung diagnostiziert worden und habe dieser in der Tatnacht alkoholische Getränke konsumiert. Er sei jedoch stets in der Lage gewesen, kriminelles Unrecht einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Der Beschwerdeführer habe die Tat mit objektiv und subjektiv mit dem jeweils erforderlichen Vorsatz begangen. Bei der Strafzumessung sei gemäß § 143 Abs. 1 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Es seien keine Umstände als erschwerend, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Ein Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 11 StGB sei nicht vorgelegen. Es sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um dem völlig uneinsichtigen Beschwerdeführer das Unrecht seiner Straftat eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie die Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Aufgrund des fehlenden Gutachtens zu den exakten Schmerzperioden des Opfers sei dieses mit seinen über den Privatbeteiligtenzuspruch hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
Aufgrund des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft.
1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, wann konkret der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet einreiste und wann er erstmals die Erteilung einer Anmeldebescheinigung beantragte.
Am 09.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX die Verlängerung seiner Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Das Verfahren über diesen Verlängerungsantrag wurde am 07.12.2016 eingestellt. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt daher über keine gültige Anmeldebescheinigung.
Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die folgenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
04.03.2014-29.07.2014
Hauptwohnsitz
12.03.2015-20.08.2015
Hauptwohnsitz
09.02.2017-06.11.2017
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX
06.11.2017-22.05.2018
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX
19.01.2017-laufend
Hauptwohnsitz
22.05.2018-laufend
Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX
Zudem weist
der Beschwerdeführer folgende Sozialversicherungszeiten im Bundesgebiet auf:
? von 25.04.2013 bis 31.05.2013 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX Dienstleistungs GmbH
? im Zeitraum von 07.05.2014 bis 20.02.2015 an insgesamt 54 einzelnen Arbeitstagen als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der Magistratsabteilung XXXX der Stadt XXXX
Es ist somit festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit 25.04.2013 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten hat. Es wird weiters festgestellt, dass die Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers nicht mit den Zeiten der von ihm im Bundesgebiet zwischenzeitig ausgeübten Erwerbstätigkeiten korrelieren. Der Beschwerdeführer ist daher seinen Meldeverpflichtungen nicht immer nachgekommen.
Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Sinne des § 53a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 NAG im Bundesgebiet aufhält.
1.4. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet eigenen Angaben nach über familiäre Bindungen. Hier leben seine Eltern, sein Bruder, die Großeltern sowie ein Onkel und eine Tante. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Familienangehörigen wurde weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst hervorgekommen.
Mangels konkreter Angaben zu den Verwandten des Beschwerdeführers konnte nicht abschließend festgestellt werden, ob dieser tatsächlich mit seinen Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich jedoch seit XXXX.02.2017 in Haft. Ein gemeinsamer Haushalt liegt daher zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls seit über einem Jahr nicht vor.
Der Beschwerdeführer selbst ist ledig und ohne Sorgepflichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer maßgeblichen Erkrankung oder gesundheitlichen Problemen leidet. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2010 eine leichte Entwicklungsverzögerung festgestellt.
Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über seine tageweise als geringfügig beschäftigter Arbeiter ausgeübte Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet hinausgehende nennenswerte private Bindungen im Bundesgebiet verfügt.
Nach den Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Urteil vom XXXX.2017 verfügt der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse.
Am 08.06.2018 verfügte der Beschwerdeführer auf seinem Haftkonto über EUR 364,00 (davon EUR 12,00 Hausgeld, EUR 215,00 Eigengeld und EUR 137,00 Rücklagen).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im gegenständlichen Verfahren zu keiner Zeit diesbezüglich andere Angaben gemacht oder das Vorliegen dieser Verurteilung bestritten.
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht holte weiters einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen Strafregisterauszug, einen Auszug aus dem Fremdenregister sowie einen Auszug aus dem zentralen Melderegister ein.
2.5. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen -neben dem im Strafurteil festgestellten Tatzeitpunkt - auch auf den tatsächlich vorhandenen Meldedaten, Sozialversicherungsdaten und Daten im Fremdenregister des Beschwerdeführers. Wann der Beschwerdeführer erstmals eine Anmeldebescheinigung beantragt hat, geht weder aus dem Fremdenregister noch dem Verwaltungsakt hervor. Selbst in der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nur seinen eigenen Angaben nach bereits seit über fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn die vom erkennenden Gericht herangezogenen Daten - wie etwa jene des Melderegisters - lediglich ein Indiz darstellen, so ergibt sich insgesamt jedenfalls nicht, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich bereits solange ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, zumal er diesbezüglich auch keinerlei Nachweise oder Beweismittel vorgebracht hat.
2.6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes vom 14.02.2017 wurden dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen im Bundesgebiet gestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, binnen zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Schreiben vom 28.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben. Diese umfasste jedoch nur wenige Sätze und keine konkreten Antworten auf die an ihn vom Bundesamt gerichteten Fragen. Viele der Fragen hat der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen und so am Verfahren nicht ausreichend mitgewirkt.
In seiner Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, über familiäre Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen. Seine Angaben legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde, ebenso wie nunmehr das Bundesverwaltungsgericht.
Weder in der Stellungnahme noch in der gegenständlichen Beschwerde wurden jedoch konkrete Angaben zu den im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen und den zu diesen bestehenden Verhältnissen oder Beziehungen vom Beschwerdeführer gemacht. Ebenso wurde in der Beschwerde nur unsubstanziiert angeführt, dass die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Rumänien nur gering seien. Dieses Vorbringen wurde zu keiner Zeit zu begründen versucht, sondern dieser Umstand schlichtweg behauptet. Darüber hinaus wurde auch nicht substanziiert vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Kontakte im Bundesgebiet verfügt, hier eine Ausbildung macht, sich ehrenamtlich oder in einem Verein engagiert und einen Deutschkurs abgeschlossen bzw. eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat.
Die Feststellungen zur diagnostizierten Entwicklungsverzögerung sowie zu den Deutsch-Kenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den entsprechenden Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im aktenkundigen Strafurteil vom 20.03.2017.
2.7. Die Feststellungen zu den, dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden, Geldbeträgen während der Strafhaft basieren auf einer schriftlichen Auskunft der Wirtschaftsstelle der Justizanstalt XXXX vom 08.06.2018.
2.8. Die übrigen Feststellungen basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte zu keiner Zeit eine Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der mit 19.10.2017 in Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (Fremdenrechts-Änderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017) lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer zumindest seit 25.04.2013 immer wieder, allenfalls mit Unterbrechungen, im Bundesgebiet aufgehalten. Aufgrund der lückenhaften Melde- und Beschäftigungszeiten, die auch nicht miteinander übereinstimmen, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seiner Aufenthaltsdauer kein substanziiertes Vorbringen erstattet hat, konnte ein die Dauer von fünf Jahren übersteigender Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.
Zum Entscheidungszeitpunkt lag daher kein mehr als fünfjähriger, rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer hat kein Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben.
3.3. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.4. Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt und - wie bereits ausgeführt - die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung.
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat - und Familienleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Er und sein Mittäter haben, nachdem sie mit dem späteren männlichen Opfer in der Nacht vom XXXX.2016 auf den XXXX.2016 an einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels ins Gespräch gekommen waren, mit diesem dann gemeinsam weiter Alkohol konsumierten und schließlich auf Einladung des späteren Opfers mit in dessen Wohnung gingen, um dort weiteren Alkohol zu konsumieren, den Entschluss gefasst, das Opfer zu berauben. Dazu haben sie das Opfer unvermittelt zu Boden gerissen und zu zweit auf das am Boden liegende Opfer eingetreten. Schließlich schlugen sie mit einer zuvor konsumierten Weinflasche mehrmals gegen den Kopf des Opfers, bis diese zerbrach und ließen erst vom Opfer ab, als dieses sich bewusstlos stellte. Anschließend durchsuchten sie die Wohnung und nahmen ein Mobiltelefon, eine Laptoptasche samt Laptop und ein Paar gebrauchte Turnschuhe der Marke Puma, somit Wertgegenstände in einem Gesamtwert von EUR 300,-- an sich und verließen damit die Wohnung. Das Opfer erlitt durch die Schläge und Tritte zahlreiche Blutergüsse, Blutunterlaufungen und eine kleine Schnittwunde am Kopf, Oberkörper, den Oberarmen und dem Rücken.
Ausgehend von den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Dem Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen steht der Beschwerdeführer ganz offenbar gleichgültig gegenüber. Das Eintreten bzw. Einschlagen mit einer Weinflasche - somit mit einer Waffe - auf einen bereits am Boden liegenden Menschen zeigt, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter mit Brutalität vorgegangen sind und eine mögliche schwere Körperverletzung des Opfers bewusst in Kauf genommen hat, zumal trotz des konsumierten Alkohols und der beim Beschwerdeführer laut Landesgericht für Strafsachen festgestellten leichten Entwicklungsverzögerung keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war und sich der Beschwerdeführer während der gesamten Tat des kriminellen Unrechts bewusst sein musste.
Die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich auf Kosten der körperlichen Unversehrtheit eines anderen und Anwendung von Gewalt und Benützung einer Waffe unrechtmäßig zu bereichern und sich dabei auch über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen, weist auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin.
Angesichts der Gesamtumstände und des Geldwertes der erbeuteten Wertgegenstände kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Unterbindung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit anderer sowie Vermögensdelikten angenommen hat.
Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, auch wenn seitens des Landesgerichtes im Zuge der Strafzumessung keine Erschwerungsgründe, als mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet wurden, zeigt, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, ausgeht, weshalb die Erheblichkeit der von ihm ausgehenden Gefahr evident ist.
Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hatte (vgl. VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0332).
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des
§ 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Von einem Wegfall oder erheblichen Minderung der Gefährdung durch den Beschwerdeführer kann daher keine Rede sein, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an einer Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit eines Menschen und Vermögensdelikten gegeben ist.
Angesichts dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie annahm, vom Beschwerdeführer gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer verfügt zwar über erhebliche familiäre Bindungen und ist im Bundesgebiet bisher schon über einen längeren Zeitraum, wenn auch immer wieder nur tageweise, einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Die konkrete Ausgestaltung der familiären Bezüge des Beschwerdeführers konnte nicht abschließend festgestellt werden, diese haben den Beschwerdeführer jedoch auch nicht davon abgehalten, im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Eine besondere, über normale entsprechende familiäre Bindungen hinausgehende, Nahebeziehung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen, hat sich nicht ergeben, ebenso wenig eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers. Mit dem Aufenthaltsverbot ist daher jedenfalls ein relevanter Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Diese privaten und familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet haben jedoch durch die von ihm begangene Straftat eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren, zumal der Beschwerdeführer aktuell über keine Anmeldebescheinigung mehr verfügt. Ebenso wenig wurde das Vorliegen einer aktuellen Einstellungszusage für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft vorgebracht. Weitere maßgebliche Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Den genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Möglichkeit zur Einreise in das Bundesgebiet steht die aus seiner Straftat resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Ihm liegt somit ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit eines anderen sowie von Eigentumskriminaltität, verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten sei und die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl etwa VwGH 31.03.2008, 2007/18/0483).
Sofern in der Beschwerde sowohl hinsichtlich der Gefährdungsprognose als auch der vorgenommenen Interessenabwägung ausgeführt wird, die belangte Behörde habe unzureichende Feststellungen zu den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers getroffen, ist einerseits entgegen zuhalten, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit zur Äußerung durch schriftlich gewährtes Parteiengehör gegeben wurde und eine Pflicht zu mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt nicht besteht, sowie andererseits auch nicht ausgeführt wird, welche ergänzenden Feststellungen die belangte Behörde im Falle ergänzender Ermittlungen hätte treffen können. Die vom Beschwerdeführer unsubstanziiert vorgebrachten familiären Beziehungen im Bundesgebiet wurden von der belangten Behörde ohnedies - wie auch vom erkennenden Gericht - bei ihrer Interessensabwägung berücksichtigt; ebenso wie die zeitweise Erw