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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag des A A in D, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2017 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2018, wurde diese Frist um drei Monate verlängert.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
3 Der auf Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichts gerichtete Kostenersatzantrag des Antragstellers war abzuweisen, weil gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz iVm § 47 Abs. 5 VwGG der Rechtsträger, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat, gegenüber dem Antragsteller Aufwandersatz zu leisten hat, nicht jedoch - wie vom Antragsteller beantragt - das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2015/17/0004).
Wien, am 24. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017010040.F00Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019