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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer sowie Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des M S in H, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. Februar 2018, Zl. LVwG-1-151/2017-R4, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde der Revisionswerber wegen sieben Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn sieben Geldstrafen in Höhe von jeweils 4.000,-- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 22 Stunden) verhängt, weil er als Betreiber eines näher bezeichneten Lokals mit sieben näher bezeichneten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2015/09/0094, mwN).
6 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision geltend, das Verwaltungsgericht weiche vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2018, Ra 2017/17/0854, ab. Der Revisionswerber habe "lediglich Fläche an den Automatenbetreiber gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt, ohne am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt" gewesen zu sein. Es sei im Revisionsfall "sohin ein Verhalten zu beurteilen, das viel weniger ‚intensiv'" sei. Im genannten Fall Ra 2017/17/0854 sei das Verhalten der dortigen Revisionswerberin nicht als Veranstalten im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG qualifiziert worden. Es sei weder sachlich gerechtfertigt noch nachvollziehbar, dass der Revisionswerber, der einen "geringeren Beitrag" geleistet habe, bestraft werde, die "am wirtschaftlichen Erfolg partizipierende ‚Aufstellerin'" im Fall Ra 2017/17/0854 hingegen nicht.
7 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil dem Revisionswerber - anders als der Revisionswerberin im Fall Ra 2017/17/0854 - nicht das Veranstalten von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG (erstes Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG), sondern das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG (drittes Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) vorgeworfen wurde. Ein Abweichen vom hg. Erkenntnis Ra 2017/17/0854 liegt nicht vor.
8 Der Revisionswerber behauptet in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision unter Verweis auf das genannte Erkenntnis Ra 2017/17/0854 sowie das hg. Erkenntnis vom 12. März 2010, 2010/17/0017 auch, es lägen insoweit "einander widersprechende Rechtsprechungsansätze" vor, die "zum unbilligen und sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis" führten, dass "ein am wirtschaftlichen Erfolg der Glücksspielgeräte partizipierender Wirt straffrei davon kommt, währenddessen ein Wirt, der lediglich Aufstellflächen zu Verfügung stellt, bestraft wird".
9 Dieses Vorbringen geht schon deshalb fehl, weil die genannten Erkenntnisse keineswegs "einander widersprechende Rechtsprechungsansätze" zum Ausdruck bringen, sondern lediglich unterschiedliche Tatbilder des (nunmehr) in § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG normierten strafbaren Verhaltens zum Gegenstand haben. Im Übrigen kann aber von einer "Straffreiheit" im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers bei einer dem Gesetz entsprechenden Tatanlastung des jeweils zutreffenden Tatbildes des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG keine Rede sein.
10 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision schließlich geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Gewahrsame" am Glücksspielgerät.
11 Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber" iSd § 52 GSpG eine Person, welche die Geräte in ihrer Gewahrsame hat und diese den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhofft oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhält. Bei Vermietung eines Raumes des Lokals, wobei dieser Raum - wie im Revisionsfall - für jedermann zugänglich ist, und in dem sich die gegenständlichen Glücksspielgeräte befinden, ist der Inhaber des Lokales auch iSd § 52 GSpG Inhaber der Glücksspielgeräte (vgl. VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0473, mwN).
12 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090056.L00Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018