RS Vwgh 2018/5/30 Ra 2018/09/0045

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
LDG 1984 §91 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Beratungsprotokoll der DK ist nicht nur eine Darstellung des als erwiesen angenommenen und wesentlichen Sachverhalts zu entnehmen, es enthält auch beweiswürdigende Überlegungen, eine rechtliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage und der Strafhöhe. Der Spruch der Entscheidung ist ebenfalls von der Beschlussfassung umfasst. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten wesentlichen Elemente jedenfalls einer Beschlussfassung unterzogen worden. Das Beratungsprotokoll ist außerdem von allen Mitgliedern der DK unterschrieben worden, sodass kein Zweifel an einer Einhelligkeit der Beschlussfassung besteht, wobei § 91 Abs. 1 LDG 1984 im Übrigen nur vorsieht, dass Entscheidungen in Disziplinarkommissionen mit Stimmenmehrheit zu erfolgen haben (mit Ausnahme der Disziplinarstrafe der Entlassung). Die Willensbildung erfolgte sohin insgesamt, wie von der Rechtsprechung gefordert und aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich, durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl. VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082).

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090045.L02

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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