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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Beratungsprotokoll der DK ist nicht nur eine Darstellung des als erwiesen angenommenen und wesentlichen Sachverhalts zu entnehmen, es enthält auch beweiswürdigende Überlegungen, eine rechtliche Begründung und eine Auseinandersetzung mit der Schuldfrage und der Strafhöhe. Der Spruch der Entscheidung ist ebenfalls von der Beschlussfassung umfasst. Damit sind die von der Rechtsprechung geforderten wesentlichen Elemente jedenfalls einer Beschlussfassung unterzogen worden. Das Beratungsprotokoll ist außerdem von allen Mitgliedern der DK unterschrieben worden, sodass kein Zweifel an einer Einhelligkeit der Beschlussfassung besteht, wobei § 91 Abs. 1 LDG 1984 im Übrigen nur vorsieht, dass Entscheidungen in Disziplinarkommissionen mit Stimmenmehrheit zu erfolgen haben (mit Ausnahme der Disziplinarstrafe der Entlassung). Die Willensbildung erfolgte sohin insgesamt, wie von der Rechtsprechung gefordert und aus dem Beratungsprotokoll ersichtlich, durch den Gesamtakt einer sich an die gemeinsame Erörterung der zu entscheidenden Angelegenheiten anschließenden Abstimmung (vgl. VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082).
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090045.L02Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018