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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/05/0179 E 29. September 2015 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Abstimmung über die bescheidmäßige Erledigung muss nicht nur der Spruch der Entscheidung, sondern auch deren Begründung (zumindest in den Grundsätzen) der Beschlussfassung unterzogen werden, andernfalls der ausgefertigte Bescheid, der eine (eingehende) Begründung enthält, durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und damit rechtswidrig ist (Hinweis E vom 12. Dezember 1988, 88/12/0023 und E vom 27. April 2015, 2012/11/0082).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090045.L01Im RIS seit
27.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018