TE Vwgh Beschluss 2018/5/30 Ra 2017/18/0491

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
E6J;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
62016CJ0550 A und S VORAB;
AsylG 2005 §35 Abs5;
AsylG 2005 §35;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/18/0493 Ra 2017/18/0492

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision 1. des M T, 2. der W S, und 3. der S T, alle vertreten durch Mag. Harald Premm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2017, Zlen. 1. W243 2174082-1/2E (ad 1.), 2. W243 2174081-1/2E (ad 2.) und 3. W243 2174083-1/2E (ad 3.), betreffend Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 28. Juni 2017, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 26. September 2017, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, weil deren Bezugsperson in Österreich (der Sohn bzw. Bruder der revisionswerbenden Parteien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2016 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war) bereits volljährig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für unzulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass das BVwG von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil es keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen habe, inwieweit der vorliegende Fall jenem des anhängigen Vorabentscheidungsersuchens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-550/16 gleiche und ebenso wenig das Verfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt habe. Hätte das BVwG diesen Vergleich angestellt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der fallgegenständliche Sachverhalt ident mit dem Sachverhalt im Verfahren zu C-550/16 sei und die Entscheidung des Vorabentscheidungsersuchens daher für das gegenständliche Verfahren präjudiziell sei.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung eines Verfahrens einräumt (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611).

8 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen bereits mehrfach Stellung genommen. Zuletzt ist er auch auf das jüngst ergangene Urteil des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, eingegangen und hat dargelegt, dass es für die Beurteilung der Minderjährigkeit einer in Österreich asylberechtigten Person, auf die sich Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 beziehen, (weiterhin) auf den Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge, nicht aber auf jenen der Antragstellung ankommt. Auch nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 über dessen Wortlaut hinaus zu erweitern. Um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen, ist es hinreichend sicherzustellen, dass den revisionswerbenden Parteien im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. dazu VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN; auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen).

9 Von dieser - jüngst bekräftigen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Ergebnis nicht abgewichen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0550 A und S VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180491.L00

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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