RS OGH 2018/5/9 13Os30/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Norm

StPO §281 Abs2 Z4
StPO §345 Abs1 Z5

Rechtssatz

Die Nichtentscheidung des Schwurgerichtshofs über einen in seine Entscheidungsbefugnis fallenden Antrag kommt unter dem Aspekt der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO der Abweisung des in Rede stehenden Antrags gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132036

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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