TE OGH 2018/6/12 30Ds3/18x

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Veröffentlicht am 12.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Juni 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 43/16 (DV 14/17) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats II des Disziplinarrats der genannten Kammer vom 22. Februar 2018, TZ 45, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass der Pauschalkostenbeitrag mit 600 Euro bestimmt wird.

Text

Gründe:

Mit (Abwesenheits-)Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 13. November 2017, D 43/16 (DV 14/17), TZ 43, wurde ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und ihm als Disziplinarstrafe ein schriftlicher Verweis (§ 16 Abs 1 Z 1 DSt) erteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro (mangels entsprechender Angaben des Disziplinarbeschuldigten) unter Zugrundelegung eines monatlichen durchschnittlichen Anwaltseinkommens von ca 3.500 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des ***** (TZ 46), mit der er die Bestimmung der Pauschalkosten mit 225 Euro („maximal 10% der Höchstgrenze“) begehrt. Begründend führt er ins Treffen, dass in einem über zwei Instanzen (mit Beweisergänzung) geführten „Verfahren vor der OBDK 21. 2. 2000, 6 Bkd 1/00“ der Pauschalkostenbeitrag von einem durchschnittlichen Anwaltseinkommen ausgehend unter einem Viertel der Höchstgrenze bestimmt worden sei.

Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens und der Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen, und zwar mit einem einzigen Betrag, der 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags von 45.000 Euro nicht übersteigen darf. Die Verfahrenskosten sind unter Berücksichtigung der tatsächlich vorgelegenen Belastung der im Verfahren tätigen Organe in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch mit einem Pauschalkostenbetrag zu bemessen (§ 381 Abs 5 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt, RIS-Justiz RS0078291). Diese Kosten werden nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Pauschalbetrag für das gesamte Verfahren berechnet und bestimmt (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 41 DSt, 948 f).

Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands (einfaches Vorverfahren mit schriftlichen Stellungnahmen und einer telefonischen Befragung [vgl TZ 31] sowie einer insgesamten Verhandlungsdauer von knapp eineinhalb Stunden in Abwesenheit des Disziplinarbeschuldigten [vgl TZ 28 und 42]) ist der vom Disziplinarrat mit 40 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbeitrag tatsächlich überhöht und war auf den nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessenen Betrag von 600 Euro zu reduzieren, weshalb der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben war.

Textnummer

E121821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0300DS00003.18X.0612.000

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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