Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des ZT, (geboren am 26. Juni 1972), vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juni 1998, Zl. SD 119/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Juni 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei zwar in Wien geboren und habe bis zu seinem fünften Lebensjahr in Österreich gelebt, sei jedoch anschließend mit seinen Eltern nach Jugoslawien ausgewandert. Erst seit dem Jahr 1991 halte er sich wieder (durchgehend) in Österreich auf. Am 24. Juli 1997 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des versuchten Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG als Beteiligter und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe (davon zwei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er zur versuchten Inverkehrsetzung einer großen Menge Suchtgift beigetragen habe, indem er am 14. Mai 1997 anlässlich des versuchten Verkaufs von 100 g Kokain durch einen Mittäter an einen verdeckten Fahnder Aufpasserdienste geleistet habe, und dass er in der Zeit von Jänner bis 14. Mai 1997 wiederholt Kokain erworben und besessen habe. Dazu komme noch, dass er am 28. April 1997 vom Bezirksgericht Favoriten wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Darüber hinaus habe er auch verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen. So sei er am 10. Juni 1994 von der Fremdenpolizeibehörde rechtskräftig bestraft worden, weil er seinen Reisepass nicht mit sich geführt habe. Eine weitere Bestrafung sei durch das Bezirkspolizeikommissariat Brigittenau wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im April 1997 wegen des Verdachts des Betrugs in Untersuchungshaft gewesen. Dem sei zu Grunde gelegen, dass er mit einer zweiten Person nach Marburg gefahren sei und diese Person dort einen Leihwagen angemietet habe. Nach Überstellung des Wagens nach Wien habe diese Person den Leihwagen (Wert des Fahrzeuges S 200.000,--) als gestohlen gemeldet. Es sei weiters angenommen worden, dass diese andere Person den Bruder des Beschwerdeführers als eventuellen Übernehmer des Leihwagens im Auge gehabt habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei als einer jener drei Männer bekannt, der im Sommer 1996 S 2,000.000,-- aus einem Dienstwagen des Innenministeriums (EBS) gestohlen habe. Von diesem Vorwurf sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 1. August 1997 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 259 Z. 3 StPO rechtskräftig freigesprochen worden.
Es könne kein Zweifel bestehen, dass das festgestellte Gesamtfehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise. Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass sein Vater und seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet lebten, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Rechte Dritter und zum Schutz der Gesundheit, als dringend geboten zu erachten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer einen Tatbeitrag zum versuchten Verkauf einer großen Menge Kokain habe leisten wollen, wobei diese Menge geeignet gewesen wäre, eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, sei eine positive "Zukunftsprognose" für ihn nicht zulässig gewesen.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit dem Jahr 1991 gegebenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen gewesen. Der daraus und aus seiner Beschäftigung ableitbaren Integration komme jedoch insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch die von ihm begangene Straftat erheblich gemindert werde. Auch seine Bindung zu seinem Vater werde durch den Umstand, dass er erwachsen sei, relativiert. Diesen - solcherart geminderten - familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Im Hinblick darauf, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sei, sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme im Rahmen des Ermessens nicht in Kauf genommen werden könnten.
Da der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 1991 wieder in Österreich lebe, stünden die Bestimmungen des § 38 FrG einschließlich der Aufenthaltsverfestigung im Sinn des § 35 leg. cit. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Auch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG komme nicht zum Tragen, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe nämlich vor Verwirklichung des für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Sachverhaltes (Verurteilung gemäß § 12 SGG) noch keinen zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt.
Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt indes die Meinung, dass für ihn eine positive "Zukunftsprognose" hätte gestellt werden müssen, weil der Schuldgehalt der von ihm als Beitragstäter verübten Straftat als gering anzusehen sei, es ohne seine Selbstbelastung im Vorverfahren nicht zu seiner Verurteilung gekommen wäre und eine sehr milde Strafe ausgesprochen worden sei. Er sei sich gar nicht bewusst gewesen, welche Tat er eigentlich gesetzt habe, sei bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen und habe auch danach keine weitere strafbare Handlung gesetzt, sodass es sich bei dieser Straftat um eine einmalige "Entgleisung" handle.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid liegt der vorgenannten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde, dass er zur versuchten Inverkehrsetzung einer großen Menge Suchtgifts beigetragen habe, indem er am 14. Mai 1997 anlässlich des versuchten Verkaufs von 100 g Kokain durch einen Mittäter an einen verdeckten Fahnder Aufpasserdienste geleistet habe, sowie in der Zeit von Jänner bis 14. Mai 1997 wiederholt Kokain erworben und besessen habe, weshalb er sowohl den Tatbestand nach den §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SGG als auch jenen nach § 16 Abs. 1 SGG erfüllt habe. Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung steht das tatbestandsmäßige Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn der genannten Strafbestimmungen und somit auch die Vorsätzlichkeit seines Handelns bindend fest (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zl. 99/18/0022, mwN), sodass der Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer sei sich gar nicht bewusst gewesen, welche Tat er eigentlich gesetzt habe, ins Leere geht. Abgesehen davon hat die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Dringend-geboten-seins eines Aufenthaltsverbotes unabhängig von den die Strafbemessung und die teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Gerichtes und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes zu beurteilen, wobei sich schon aus § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ergibt, dass auch eine teilbedingt nachgesehene Strafe ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033, mwN).
In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr üblicherweise besonders groß ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0367, mwN), begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf des Betrugs, auf Grund dessen er in Untersuchungshaft gewesen sei, rechtskräftig freigesprochen worden sei und insoweit daher die Unschuldsvermutung zu gelten habe, ist ihr zu erwidern, dass die belangte Behörde ohnehin von diesem Freispruch ausgegangen ist (vgl. Seite 3 des angefochtenen Bescheides) und die Beschwerdeauffassung, dass der bloße Betrugsverdacht trotz des nachfolgenden rechtskräftigen Freispruchs von der belangten Behörde als weiterer Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes herangezogen worden sei, im angefochtenen Bescheid keine Deckung findet. Entgegen der weiteren Beschwerdeansicht reicht auch die seit der besagten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers verstrichene Zeit nicht aus, um eine zuverlässige Prognose über ein künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers stellen zu können.
3.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass der Beschwerdeführer von seiner Geburt an bis zu seinem fünften Lebensjahr und seit dem Jahr 1991 wieder in Österreich gelebt sowie hier seinen Lebensmittelpunkt habe, er laut "Richtlinien" (im Hinblick auf das von ihm in seiner Berufung vom 17. Februar 1998 erstattete Vorbringen offensichtlich gemeint: Laut Richtlinien der Abteilung 61 des Magistrates der Stadt Wien) innerhalb einer Sechs-Jahres-Frist die österreichische Staatsbürgerschaft hätte "einreichen" (offensichtlich gemeint: beantragen) können, weil er in Österreich geboren sei, und er vor der Begehung der besagten Straftat die österreichische Staatsbürgerschaft hätte erlangen können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Licht der §§ 37, 38 Abs. 1 Z. 3 FrG unzulässig.
3.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
3.2.1. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 37 FrG hat die belangte Behörde die aus der Aufenthaltsdauer und der Beschäftigung des Beschwerdeführers ableitbare Integration sowie den inländischen Aufenthalt seines Vaters und seiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Ihre Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes, das auch unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Rechte Dritter) dringend geboten sei, auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. So wird die für das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers wesentliche soziale Komponente durch sein Fehlverhalten (Beteiligung an einem, wenn auch nur versuchten Handel mit einer großen Suchtgiftmenge) deutlich beeinträchtigt. Überdies stünde auf Grund der hohen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität selbst eine ansonsten volle Integration des Beschwerdeführers dem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegen (vgl. etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 99/18/0367, mwN).
3.2.2. Auch mit dem Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Nach dieser Gesetzesbestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (unbestrittenermaßen) bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht seit zehn Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig war, erfüllte er nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sodass § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegensteht. Darüber hinaus ist es für den Beschwerdefall ohne normative Bedeutung, ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - nach den Richtlinien des Magistrats der Stadt Wien schon nach sechs Jahren um die Verleihung der Staatsbürgerschaft hätte ansuchen können.
4. Auch die für das Aufenthaltsverbot festgesetzte Gültigkeitsdauer begegnet keinem Einwand, lässt doch das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der mit der Suchtgiftkriminalität verbundenen Wiederholungsgefahr keine zuverlässige Prognose darüber zu, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor dem Verstreichen des genannten Zeitraumes weggefallen sein werden.
5. Schließlich bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid oder den vorgelegten Verwaltungsakten besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Februar 2000
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998180250.X00Im RIS seit
18.02.2002