Norm
§13 Abs1 Z5 B-GlBGDiskriminierungsgrund
MehrfachdiskriminierungDiskriminierungstatbestand
Beruflicher AufstiegText
Die Gleichbehandlungskommission des Bundes
Senat II
hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung für die Planstelle „des/r Sachbereichsleiters/in und 1. Stellvertreters/in der Autobahninspektion (API) X“ auf Grund der Weltanschauung und des Alters gemäß § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes
Gutachten
beschlossen:
Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Planstelle „des/r Sachbereichsleiters/in und 1. Stellvertreters/in der API X“ stellt eine Diskriminierung auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG dar. Eine Diskriminierung aufgrund des Alters kann nicht ausgeschlossen werden.
Begründung
Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Der Antragsteller führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe sich im … um die ausgeschriebene Planstelle für den ersten Stellvertreter des Inspektionskommandanten der API X beworben. In der anschließenden Reihung des Leiters der Landesverkehrsabteilung X (…) sei er eindeutig als Bestgeeigneter der Erstgereihte gewesen. Diese Reihung sei von der Landesverkehrsabteilung an die Personalabteilung weitergegeben worden. Der nur drittgereihte Mitbewerber, B, sei dann kurz vor der Sitzung des Fachausschusses (FA), bei der die Einteilung beschlossen werden sollte, vom Leiter der Personalabteilung, …, welcher der ÖVP (Österreichische Volkspartei) angehörig sei, zum Vorschlag der Landespolizeidirektion (LPD) gemacht worden. B sei ebenfalls der ÖVP angehörig. In der Sitzung des FA hätten dann die verschiedenen Fraktionen jeweils für ihren eigenen Kandidaten gestimmt. Er selbst gehöre der SPÖ (Sozialdemokratische Partei Österreichs) an. Der Vorsitzende des FA gehöre der ÖVP an. Aufgrund der verschiedenen Vorschläge sei es zu keinem Beschluss gekommen, weshalb der vorgeschlagene B zum Zug gekommen sei.
Zusätzlich sei er (der Antragsteller), geb. 19.., mehr als 12 Jahre älter als B, geb. 19.., weshalb er sich auch auf Grund seines Alters diskriminiert fühle.
Zu seinem beruflichen Werdegang sei auszuführen, dass er … in die Gendarmerie eingetreten sei. Bereits nach kurzer Zeit sei er … der damaligen Autobahngendarmerie X zugeteilt und mit … dorthin versetzt worden. Er kenne also die dortigen Gegebenheiten und auch die Behörden bestens. 19../19.. habe er die Ausbildung zum dienstführenden Beamten absolviert. Weiters sei er 6 Jahre lang Sachbearbeiter bei der API Y, im Anschluss daran zuerst Sachbearbeiter, dann qualifizierter Sachbearbeiter bei der API Z gewesen und derzeit sei er dort der 3. Stellvertreter des Kommandanten in der Funktionsgruppe 4. B habe die Ausbildung zum dienstführenden Beamten im Jahre 20.. absolviert und sei derzeit nur Sachbearbeiter in der Funktionsgruppe 2.
Als persönlichen Grund habe er bei der Bewerbung auch die Tatsache angeführt, dass sein Elternhaus ca. … km neben der API X liege, seine Eltern einer intensiven Betreuung bedürften und eine Übersiedlung ins Elternhaus in Erwägung stehe.
Auf Ersuchen der B-GBK gab die LPD X mit … eine Stellungnahme zu As Antrag ab und übermittelte die InteressentInnensuche/Planstellenausschreibung, die Bewerbungsunterlagen von A und B, die Stellungnahmen zu deren Bewerbungen von ihren jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzen und die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung, …, zu beiden Bewerbern, sowie die Unterlagen, die die Einbindung des FA und der Gleichbehandlungsbeauftragten (GBB) dokumentierten.
Die LPD X führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit LPD-Befehl vom …, sei eine InteressentInnensuche für die Funktion des/r Sachbereichsleiters/in und 1. Stellvertreters/in der API X erfolgt. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist seien sechs Bewerbungen bei der Landespolizeidirektion X eingelangt. Vom Leiter der Landesverkehrsabteilung sei A der API Z für die Besetzung dieser Funktion vorgeschlagen worden. Die Landespolizeidirektion habe sich diesem Vorschlag jedoch nicht angeschlossen.
Von der Landespolizeidirektion werde grundsätzlich die Meinung vertreten, dass die unmittelbaren Vorgesetzten die Mitarbeiter und damit die Fähigkeit und Einsatzbereitschaft jedes einzelnen Bediensteten ihres Bereiches am besten kennen und daher werde sehr häufig dem Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten für die Besetzung von Funktionen gefolgt.
Vom Inspektionskommandanten der API X werde B in der Stellungnahme zu seiner Bewerbung um die gegenständliche Funktion wie folgt beschrieben: „Der Beamte entspricht in seinem dienstlichen und privaten Verhalten ideal den Anforderungen des Arbeitsplatzes. Er erfüllt die persönlichen und fachlichen Anforderungen und hat auch die über die Ernennungserfordernisse hinaus verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Vor allem im Verkehrsdienst ist er durch seine mehrjährige Dienstverrichtung bei der API … sehr kompetent. Dazu besitzt er in allen anderen Bereichen übergreifendes Fachwissen und ist daher eigentlich überall verwendbar. Durch sein Wissen und seine Motivation, sein ruhiges und besonnenes Auftreten, besitzt er genügend Kompetenz in der Mitarbeiterführung, ist loyal gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, daher vorbildlich in seinem gesamten Erscheinungsbild. Als sein unmittelbarer Vorgesetzter kann er sich keinen Besseren als Sachbereichsleiter und 1. Stellvertreter vorstellen.“
Vom Leiter der Landesverkehrsabteilung sei A mit folgender Stellungnahme an erster Stelle gereiht worden: „Der Beamte erfüllt alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle. Er hat von allen Bewerbern aktuell die am höchsten bewertete Planstelle inne und er verfügt über die umfangreichste Dienst- und Führungserfahrung.“
Da sich die Reihung des Leiters der Landesverkehrsabteilung lediglich auf die Kriterien der höchst bewerteten Planstelle und des Dienst- und Führungsalters beziehe, seien für die Landespolizeidirektion die Stellungnahme seines unmittelbaren Vorgesetzen (und damit seines zukünftigen Vorgesetzten) und der Umstand, dass B auf dieser Dienststelle bereits hervorragende Arbeit geleistet habe und über umfassende, fachliche und soziale Kompetenzen einschließlich der Lokal- und Personalkenntnisse verfüge, ausschlaggebend für die Entscheidung zu seinen Gunsten gewesen.
A gebe in seiner Beschwerde an, dass er 12 Jahre älter ist als sein Mitbewerber und dadurch eine Altersdiskriminierung erlitten habe. Dazu werde angeführt, dass erfahrungsgemäß jüngeren Bewerbern eine Altersdiskriminierung zugestanden worden sei, weil sie gegenüber älteren aufgrund ihres Alters nicht berücksichtigt worden seien.
Die Vorwürfe der Diskriminierung von A aufgrund der Weltanschauung und/oder des Alters würden daher jeglicher Grundlage entbehren und zur Gänze zurückgewiesen.
In der angeschlossenen InteressentInnensuche wurden die Aufgaben des Arbeitsplatzes wie folgt beschrieben: „Unterstützung des Kommandanten bei der Leitung/Führung der Inspektion; Administrative und einsatzmäßige Planung und Koordinierung des Exekutivdienstes; Kontrolle und Optimierung der Dienstabläufe im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht; Wahrnehmung von Schulungsaufgaben; Eigenverantwortliche Wahrnehmung der Inventarführung, Kanzleiführung, Wirtschaft und Statistik; Mitarbeiterführung und Motivierung nach den Grundsatzvorgaben des Kommandanten; Unmittelbare Verrichtung des gesamten exekutiven Außendienstes; Der Arbeitsplatzinhaber hat in Abhängigkeit zur Anzahl der Stellvertreter einen oder mehrere gemäß OGO-Pl individuell zugewiesene Sachbereiche zu führen.“
Neben den allgemeinen Anforderungen (persönliche und fachliche Eignung, keine negative Leistungsfeststellung) wurden folgende persönlichen Anforderungen genannt: „Sicheres und freundliches Auftreten; Genauigkeit und Verlässlichkeit; Engagement und Gewissenhaftigkeit; Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit; Fähigkeit zu organisiertem Denken und zielorientiertem Handeln; Verständnis im Umgang mit Menschen; Kompetenz in der Mitarbeiterführung; sozialkommunikative Kompetenz; Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit; Entschluss- und Entscheidungskompetenz; Vorbildwirkung“.
Darüber hinaus stelle der Arbeitsplatz folgende fachspezifische Anforderungen: „Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnis der die Organisationseinheit betreffenden Dienstanweisungen und der die Sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden betreffenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe, insbesondere hinsichtlich der den Arbeitsplatz tangierenden Vorschriften und anderer maßgeblicher Normen; Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; Erfahrung im exekutiven Einsatz, insbesondere im Verkehrsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter; übergreifendes Fachwissen; erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes“.
Die Stellungnahme des Dienststellenleiters der API X, …, zur Bewerbung von B wurde bereits oben von der LPD X wiedergegeben. Der Dienststellenleiter der API Z, …, gab zur Bewerbung des Antragstellers folgende Stellungnahme ab: „A ist SBL und 3.StV (E2a/4) des Kommandanten der API Z. In dieser Funktion übt er neben anderen Aufgaben auch die eigenverantwortliche Funktion des Arbeitsstättenmanagers aus. Des Weiteren ist seinem Sachgebiet auch die Organisation und Leitung des VKP X, wie auch die Schulung, Förderung und Unterstützung jener Beamten, die als SVKO bei der API Z Verwendung finden, zugewiesen. Sollte man dem Beamten die ausgeschriebene Planstelle verleihen, so würde ihm die Betreuung seiner Eltern wesentlich erleichtert werden, zumal er ja bereits jetzt mehrere Tage im Monat für die Betreuung und die Pflege seiner Eltern und seines Elternhauses aufbringt. Die Ihm übertragenen Aufgaben erfüllt er zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten. Ich halte A für geeignet und bin überzeugt, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle eines Sachbereichsleiters (E2a/4) und des 1. Stellvertreters des Inspektionskommandanten der API X erbringt.“
Die Stellungnahme des Leiters der Landesverkehrsabteilung, …, zur Bewerbung des Antragstellers wurde ebenfalls bereits oben von der LPD X angeführt. Die Drittreihung von B begründete der Leiter der Landesverkehrsabteilung X wie folgt: „B erfüllt grundsätzlich alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle. Er hat aber gegenüber seinen Mitbewerbern die geringste Dienst- und Führungserfahrung. Er wird daher an dritter Stelle gereiht.“
In der Sitzung des Senates II der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am … führte A aus, der Drittgereihte B sei völlig überraschend zum Zug gekommen, die Entscheidung sei ihm (dem Antragsteller) gegenüber nicht begründet worden. Es handle sich dabei um eine „politische Geschichte“, da B als einziger von der FCG (Fraktion christlicher Gewerkschafter) und zwölf Jahre jünger gewesen sei. In der Stellungnahme der LPD sei angeführt worden, dass die Beschreibung von B durch dessen Vorgesetzten mit der Zusammenfassung des Abteilungsleiters verglichen worden sei. Es werde argumentiert, dass B bereits zwei Jahre Erfahrung im Verkehrsdienst gesammelt habe. Er hingegen habe 25 Jahre Erfahrung. Zu den Lokalkenntnissen sei zu sagen, dass er im Überwachungsgebiet aufgewachsen sei. Er sei aus X. Lediglich aus privaten Gründen sei er später in seinem Leben Richtung Y gezogen.
Die Dienstgebervertreterin, … führte aus, dass der unmittelbare Vorgesetzte seinen Mitarbeiter am besten kenne. B sei zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits auf der API X gewesen. Die Geschlossenheit und Einheit dieser Dienststelle könne somit aufrecht erhalten bleiben. Der Inspektionskommandant der API X beschreibe B als idealen Kandidaten und dass er auch über die Erfordernisse hinaus Kenntnisse und Fähigkeiten, vor allem im Verkehrsdienst, besitze. Er attestiere ihm übergreifendes Wissen und dass er dadurch überall verwendbar sei. Als sein unmittelbarer Vorgesetzter könne er sich keinen besseren Stellvertreter vorstellen.
Aus der Beschreibung des Leiters der Landesverkehrsabteilung gehe lediglich hervor, dass der Antragsteller für die Funktion geeignet sei. Wenn man die beiden Beschreibungen vergleiche steche die Beschreibung von B deutlich hervor. Deswegen habe sich die LPD für ihn entschieden. Der Leiter der Landesverkehrsabteilung habe lediglich geschrieben, dass alle, die in seine Zuständigkeit fallen, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Antragsteller sei nur an erste Stelle gereiht worden, da er die am höchsten bewertete Planstelle habe und über die umfangreichste Dienst- und Führungserfahrung verfüge. Das sei die Abwägung des Leiters der Landesverkehrsabteilung gewesen. Er mache lediglich den Unterschied bei dem Dienst- und Führungsalter.
Ein Senatsmitglied entgegnete, dass der Leiter der Landesverkehrsabteilung nicht vom Dienst- und Führungsalter, sondern der Dienst- und Führungserfahrung spreche. Das sei ein Unterschied.
Die Dienstgebervertreterin führte weiter aus, dass die GBB befasst worden sei und keine Einwände erhoben habe. Beim FA sei es zu keinem Ergebnis gekommen. Anzumerken sei, dass es durch die Besetzung für den Antragsteller keine besoldungsrechtliche Verbesserung gegeben hätte. Er sei in E2a/4 und so sei auch die Stelle bewertet.
Die GBB, …, replizierte, dass es bisher immer so gewesen sei, dass die Kriterien des unmittelbar gemeinsamen Vorgesetzten, in diesem Fall der Leiter der Landesverkehrsabteilung X, …, ausschlaggebend seien und die LPD überwiegend diesen Vorschlägen folge. Im Vergleich schreibe der Leiter der Landesverkehrsabteilung X über den Antragsteller, dass er von allen Bewerbern die am höchsten bewertete Planstelle inne habe und über die umfangreichste Dienst- und Führungserfahrung verfüge. Bei B schreibe er, dass dieser grundsätzlich alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfülle und die geringsten Dienst- und Führungserfahrungen habe, weswegen er an die dritte Stelle gereiht worden sei. Man könne davon ausgehen, dass der Leiter der Landesverkehrsabteilung X die beiden sehr gut kenne.
Ein Senatsmitglied ergänzte, es könne nicht einem einzelnen Bewerber auf den Kopf fallen, wenn eine Vorgesetzte/ein Vorgesetzter etwas besser formuliere als die/der andere. Der/die erste gemeinsame Vorgesetze führe das erfahrungsgemäß zusammen und habe das meiste Gewicht bei den verschiedensten LPDs.
Der Senat monierte, dass die Beschreibung des unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers gar nicht erwähnt worden sei. Das sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei es meistens so, dass die Vorgesetzten ihre Bediensteten gut beschreiben. Das wisse auch die LPD. Deswegen sei die Beschreibung des/der nächsten gemeinsamen Vorgesetzten wichtig.
Der AS ergänzt, dass der Vorschlag zu seinen Gunsten auch von der FCG im DA (Dienststellenausschuss) abgesegnet worden sei.
Die B-GBK hat erwogen:
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis – u.a. – auf Grund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.
Nach den Erläuterungen zur Novelle des B-GlBG, BGBl. Nr. 65/2004, ist „Weltan-schauung“ die „Sammelbezeichnung für alle religiösen, ideologischen, politischen, uä Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deu-tung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle
Lebensverhältnis“. Weiters ist ausgeführt: „Weltanschauungen sind keine wissenschaftlichen Systeme, sondern Deutungsauffassungen in der Form persönlicher Überzeugungen von der Grundstruktur, Modalität und Funktion des Weltganzen. Sofern Weltanschauungen Vollständigkeit anstreben, gehören dazu Menschen- und Weltbilder, Wert-, Lebens- und Moralanschauungen (vgl. Brockhaus…)“.
Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung der LPD X für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.
Der Senat hält dazu fest, dass die Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern an den Aufgaben des Arbeitsplatzes und an den diesen entsprechenden Anforderungen zu messen ist (siehe Seite 4-5).
Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die BewerberInnen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und selbstverständlich sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind.
Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung der LPD X. Diese begründete ihre Entscheidung zu Gunsten von B im Wesentlichen damit, dass dieser von seinem unmittelbaren Vorgesetzen, dem Kommandanten der API X, bestens beschrieben worden war und der Leiter der Landesverkehrsabteilung die Erstreihung von A lediglich auf die Kriterien der höchstbewerteten Planstelle und des Dienst- und Führungsalters beziehe.
Zu den Bewerbungen von A und B wurde zunächst von den jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten, den Kommandanten der API Z bzw. X, und danach vom Leiter der Landesverkehrsabteilung X, als gemeinsamem Vorgesetzen, Stellung genommen. Der Kommandant der API X, …, schreibt über B u.a., dieser entspreche „ideal den Anforderungen des Arbeitsplatzes“; verfüge über „übergreifendes Fachwissen“ und sei daher „eigentlich überall verwendbar“ und dass er sich „keinen besseren wie BezInsp B“ für die Planstelle vorstellen könne. Zusätzlich geht er noch näher auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen von B ein. Diese Ausführungen werden in der Stellungnahme der LPD X an den Senat wiedergegeben und auch in der Sitzung wurde von der Dienstgebervertreterin darauf eingegangen. Keinerlei Erwähnung findet jedoch die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzen des Antragstellers, des Kommandanten der API Z, …, im Vorbringen der LPD X. Dieser schreibt über den Antragsteller, er erfülle die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollsten Zufriedenheit“. Er halte A für „geeignet“ und sei „überzeugt, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die angestrebte Planstelle“ erbringe. Weiters geht er auch kurz auf die vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben ein.
Für den Senat ist es nicht nachvollziehbar, warum die LPD X der Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzen von B, derartig viel Gewicht beimisst, während gleichzeitig auf die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzen des Antragstellers überhaupt nicht eingegangen wird.
Der Antragsteller wurde im Vergleich von seinem unmittelbaren Vorgesetzten – wenn auch weniger wortreich – ebenfalls positiv beschrieben und hat sich vor allem der gemeinsame Vorgesetzte, Leiter der Landesverkehrsabteilung X, welcher sowohl A als auch B kannte, für ihn als Bestgeeigneten ausgesprochen. Allein aufgrund der wortreichen Beschreibung des Kommandanten der API X über B ist dessen bessere Eignung für den Senat daher nicht nachvollziehbar.
Allgemein ist anzumerken, dass es aus der Erfahrung des Senates bei Besetzungsverfahren von LPDs durchaus üblich ist, dass der Stellungnahme des gemeinsamen Vorgesetzen, der alle BewerberInnen kennt, große Relevanz beigemessen wird. Die Reihung der Bewerber des Leiters der Landesverkehrsabteilung X wird in diesem Fall mit der Besetzung der Planstelle durch den von ihm Drittgereihten, von der LPD X jedoch vollkommen ignoriert. Begründet wird dies damit, dass sich der Leiter der Landesverkehrsabteilung lediglich auf die Kriterien der am höchsten bewerteten Planstelle und des Dienst- und Führungsalters beziehe. Tatsächlich spricht dieser in seinen Stellungnahmen jedoch davon, dass A über „die umfangreichste Dienst- und Führungserfahrung“ und B über „die geringste Dienst- und Führungserfahrung“ verfüge.
Laut der Arbeitsplatzbeschreibung zählt die „Unterstützung des Kommandanten bei der Leitung/Führung der Inspektion“ zu den Aufgaben eines/r 1. Stellvertreters/in des/der Inspektionskommandanten/in. Zusätzlich werden u.a. auch Kompetenzen in der Mitarbeiterführung, Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei sowie über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit, Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind, Erfahrung insbesondere im Verkehrsdienst und im inneren Dienst als Sachbearbeiter und übergreifendes Fachwissen gefordert. In den Ausführungen der LPD X werden die längere Dienst- und Führungserfahrung des Antragstellers und vor allem die dadurch in diesen Bereichen gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse jedoch absolut nicht gewürdigt.
Der Antragsteller ist um 16 Jahre länger im Exekutivdienst und um 18 Jahre länger als dienstführender Beamter tätig als B. Seit … war er Sachbearbeiter bei der API … und danach bei der API Z. Ab … war er dort qualifizierter Sachbearbeiter und seit … der 3. Stellvertreter des Kommandanten. Im Gegensatz dazu war B ab … bei der API … qualifizierter Sachbearbeiter, bevor er im … Sachbearbeiter bei der API X wurde. Für den Senat entstand insgesamt der Eindruck, die LPD X habe sich mit der Eignung des Antragstellers nicht näher auseinandergesetzt, während B gleichzeitig „umfassende, fachliche und soziale Kompetenzen“ zugeschrieben werden. Bemerkenswert ist insbesondere auch, dass B seine „Personal- und Lokalkenntnisse“ zu Gute gehalten werden, obwohl er lediglich 3 (!) Monate vor seiner Bewerbung zur API X gekommen war. Die Tatsache, dass auch der Antragsteller angab, die dortigen Gegebenheiten und Behörden bestens zu kennen, da er im Überwachungsgebiet aufgewachsen und er zudem von … – … bei der damaligen Autobahngendarmerie X seinen Dienst verrichtet habe, wurde wiederum von der LPD X nicht thematisiert bzw. ignoriert.
Für den Senat ist die bessere Eignung von B auf Grundlage des Vorbringens der LPD X mangels eines umfassenden Quervergleichs zwischen den Bewerbern im Hinblick auf die in der InteressentInnensuche genannten Anforderungen nicht nachvollziehbar.
Der Senat hatte im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Personalentscheidung der Dienstbehörde aufgrund der Weltanschauung zu Stande kam. Der Antragsteller brachte dazu vor, sein Mitbewerber, B, habe die Stelle nur erhalten, weil er der FCG/ÖVP zuzuordnen sei. Er selbst gehöre der SPÖ an. B sei vom Leiter der Personalabteilung sowie vom Vorsitzenden des FA, welche beide der ÖVP angehörten, unterstützt worden. Das Vorbringen des Antragstellers war für den Senat glaubhaft. Der LPD X gelang es nicht dieses zu widerlegen und darzulegen, dass die Weltanschauung des Antragstellers als Motiv für die Personalentscheidung keine Rolle spielte. Der Senat stellt daher eine Diskriminierung von A auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG fest.
Weiters brachte der Antragsteller vor, auf Grund seines Alters diskriminiert worden zu sein. Zwischen dem Antragsteller (Geburtsjahr …) und B (Geburtsjahr …) besteht ein Altersunterschied von 12 Jahren. Da die LPD X nicht davon überzeugen konnte, dass rein sachliche Gründe für die getroffene Personalentscheidung ausschlaggebend waren, kann nach Ansicht des Senates auch eine Diskriminierung aufgrund des Alters gemäß § 13 Abs 1 Z 5 B-GlBG nicht ausgeschlossen werden.
Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GlBG wird verwiesen.
Wien, April 2018
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018