Gbk 2018/5/7 B-GBK I/204/18

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Veröffentlicht am 07.05.2018
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Norm

§4 Z5 B-GlBG
§13 (1) Z5 B-GlBG

Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Beruflicher Aufstieg

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat I

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (=Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Leitung der Justizanstalt (JA) X auf Grund des Geschlechtes und des Alters gemäß § 4 Z 5 bzw. § 13 (1) Z 5 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Nichtberücksichtigung der Bewerbung von A um die Leitung der JA X stellt keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes oder des Alters gemäß § 4 Z 5 bzw. § 13 (1) Z 5 B-GlBG dar.

Begründung

As Antrag langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Der Antragsteller führte im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht (LG) X und habe sich auf Grund der Ausschreibung des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, am … um die Leitung der JA X beworben. Zum Zug gekommen sei B. Mit Mail vom … sei ihm vom Vorsitzenden der Begutachtungskommission mitgeteilt worden, dass für die Leitung einer JA „vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Strafvollzug“ unverzichtbar seien. In der Ausschreibung seien diese aber nicht gefordert worden. Er habe daher den Eindruck, dass man damit einen „offensichtlich top qualifizierten externen Bewerber ausschalten“ habe wollen, sodass eine „möglicherweise nicht so gut qualifizierte interne Bewerberin zum Zug kommen“ könne.

Konkret seien in der Ausschreibung (in fachlicher Hinsicht) das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften sowie langjährigen Praxis und Erfahrung im Justizdienst gefordert worden. Erwartet worden seien (u.a.) ausgezeichnete Kenntnisse der Strafvollzugs- und Justizorganisation, des Haushaltsrechts, des Dienst- und Strafvollzugsrechts sowie Managementwissen im Bereich Verwaltung, Organisation und Personal. Er erfülle mit Ausnahme des Strafvollzugs sämtliche Erfordernisse in einem sehr hohen Ausmaß. Es liege in der Natur der Sache, dass es bei einer neu angestrebten Funktion immer einen Bereich gebe, in den man sich einarbeiten müsse. In seiner ..jährigen Leitungsfunktion habe er Führungs-, Lösungs- und Umsetzungskompetenz bewiesen und Kenntnisse des modernen Verwaltungsmanagement erworben. Er verweise in diesem Zusammenhang auf den internen Regel-Revisionsbericht … des OLG X, in welchem ihm hohes Engagement und sehr hohe Fachkompetenz attestiert worden sei (aus dem Bericht wurde zitiert).

B sei ca. fünfzehn Jahre jünger und könne daher nicht einmal annähernd eine so langjährige Erfahrung im Justizdienst aufweisen wie er und auch keine so umfassende Führungserfahrung gemacht haben, wenn sie überhaupt eine Führungsfunktion innegehabt haben sollte.

….

Das Frauenförderungsgebot des B-GlBG könne nicht zur Anwendung gekommen sein, da die Mitbewerberin nicht gleich geeignet sei.

Dem Antrag waren die Ausschreibung und die Bewerbung von A angeschlossen.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Generaldirektion für den Strafvollzug eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

In der Ausschreibung seien als Bewerber/innen Personen angesprochen worden, die das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A1 mit dem Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erfüllen und eine langjährige Praxis und Erfahrung im Justizdienst aufweisen. Im Hinblick auf die mit der ausgeschriebenen Stelle verbundene Verwendung in Angelegenheiten der Strafvollzugsverwaltung seien vor allem ausgezeichnete Kenntnisse der Strafvollzugs- und Justizorganisation und relevanter Rechtsquellen, des Haushalts-, Dienst- und Strafvollzugsrechts sowie des maßgeblichen sonstigen besonderen Verwaltungsrechts erwartet worden.

Um die Funktion hätten sich B (JA X) und A (LG X) beworben. B sei 19.. geboren worden, sie sei ... in den Justizwachdienst eingetreten, habe die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b ... abgeschlossen, sei mit ... stellvertretende Abteilungskommandantin in der JA Y geworden und habe … die Dienstprüfung für dienstführende Justizwachebeamte/-innen mit Auszeichnung im Schwerpunktgebiet „Insassen“, „Mitarbeiter“ und „SeIbstmanagement und Arbeitstechniken“ bestanden. Im ... habe sie die E1-Grundausbildung im Justizwachdienst mit Auszeichnung in … Gegenständen abgeschlossen, mit … sei ihr (auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E1) die Leitung des …zentrums in der JA X übertragen worden. Berufsbegleitend habe sie das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und im … abgeschlossen. Während ihrer Dienstzeit sie zu …Auslandseinsätzen in den … (…) entsandt worden. Im Rahmen dieser Einsätze sei sie für die Planung, Implementierung und Inbetriebsetzung des Wachzimmers der einzigen Strafvollzugsanstalt des … (Belagskapazität von … Insassen) zuständig gewesen. B sei weiters zum E… U… P… Team entsandt worden und habe in diesem Rahmen die Leitung der „… Group“, bestehend aus … internationalen Justizbediensteten, übernommen. Neben der Erstellung von Strafvollzugskonzepten hätten zu ihrem Tätigkeitsfeld Monitoring, Mentoring und Advising der … Group gehört. Schließlich sei sie auf Grund ihres Fachwissens dem Head of … als Verantwortliche für den Bereich Strafvollzug zur Mitwirkung an der Erstellung des … -Standing Operating …zugeteilt worden.

B weise also eine 20-jährige Berufserfahrung sowohl im nationalen als auch im internationalen Strafvollzug auf, sie sei von der Personalabteilung der Generaldirektion für den Strafvollzug als für die angestrebte Position in höchstem Ausmaß geeignet erachtet worden.

A, geboren 19.., stehe seit … in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er sei Rechtspfleger und ab … Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts X gewesen. Seit dem Jahr … sei er als Vorsteher der Geschäftsstelle des LG X mit der Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstbetriebs beim LG X und dessen Sprengel betraut. Im Anschluss an einen zweijährigen Managementlehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes von … bis … habe A von … bis … das Studium der Rechtswissenschaften absolviert. Als Projektkoordinator habe er maßgeblichen Anteil an der Entstehung des Projekts Servicecenter gehabt, welches vom Europarat ausgezeichnet worden sei und inzwischen justizweit Verbreitung gefunden habe.

A sei Vortragender und ständiges Mitglied der Prüfungskommission beim OLG X sowie Mitglied der Innenrevision und in dieser Funktion für die Prüfung aller Gerichte in den Bundesländern X und Y mitverantwortlich. A habe sich u.a. um die Leitung der damaligen Abteilung X in der Vollzugsdirektion und … um die Leitung der JA … beworben, wegen mangelnder Vollzugserfahrung sei er als nicht geeignet erachtet worden.

Die Begutachtungskommission habe eine Anhörung der Bewerberin und des Bewerbers für nicht erforderlich erachtet und befunden, dass A für die Leitung der JA X nicht geeignet sei. Die Kommission habe ihre Einschätzung damit begründet, dass sowohl im Hinblick auf die nach dem Strafvollzugsgesetz zentrale Rolle eines Anstaltsleiters als Vollzugsbehörde erster Instanz gegenüber den Insassinnen und Insassen ausgeprägte theoretische und praktische Kenntnisse des Strafvollzugs und konkrete Erfahrungen von letztlich unverzichtbarer Bedeutung sind. Diese könnten auch durch sehr umfangreiche Erfahrungen und durchaus respektable Erfolge im Bereich der Gerichtsverwaltung nicht substituiert werden. Ihr Fehlen mache die verantwortliche Ausübung der Funktion letztlich unmöglich. Mit der Funktion als Vollzugsbehörde erster Instanz gehe die Tätigkeit eines Anstaltsleiters weit über das Management der Anstalt als Einrichtung der Verwaltung hinaus, müssten doch laufend Entscheidungen im Vollzug getroffen oder getroffene Entscheidungen geprüft werden. Dasselbe gelte für die erforderliche Akzeptanz der Leitung in einem durch eine notorische Dominanz des Exekutivdienstes geprägten inneren Betrieb einer Justizanstalt, die jemandem, der von den Kernaufgaben und praktischen Problemen des Straf-und Maßnahmenvollzugs de facto keine Kenntnis habe, fehlen müsse.

Neben den von der Begutachtungskommission festgestellten Qualifikationen von B sei noch anzuführen, dass die Bewerberin bereits ab … Inspektionsdienste in der JA X geleistet habe, womit verbunden gewesen sei, dass sie in der Zeit des Nachtdienstes Aufgaben und Befugnisse des Anstaltsleiters wahrzunehmen gehabt habe. B habe die lnspektionsdienste und damit die Vertretungstätigkeiten (seit …) regelmäßig zumindest an fünf Tagen im Monat geleistet. Allein schon deswegen, hätte man B die Kompetenz für die Leitung der JA X nicht absprechen können. Die von A aufgestellte Behauptung, seine Mitbewerberin habe bislang mit Ausnahme ihrer Funktion als Schulleiterin keine Führungsfunktion bekleidet, ist somit als unrichtig zurückzuweisen.

Abschließen betonte die Generaldirektion für den Strafvollzug in ihrer Stellungnahme nochmals, dass für die Leitung einer (größeren) Justizanstalt intensive Kenntnisse des (österreichischen) Straf- und Maßnahmenvollzugs, womöglich gepaart mit Führungserfahrungen, schlicht unverzichtbar seien. Derartige Kenntnisse weise A nicht auf, was Mitte des Jahres … auch dazu geführt habe, dass seine Bewerbung um die Leitung der JA … erfolglos geblieben sei.

Der Stellungnahme angeschlossen waren die Ausschreibung sowie die Bewerbungsunterlagen von B und A.

In der Sitzung des Senates I der B-GBK (im Folgenden kurz Senat) am – ohne persönliche Anhörung des Antragsstellers und der Dienstbehörde – erläuterte die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (GBB) … dem Senat zum besseren Verständnis den Aufgabenbereich der Leiterin/des Leiters der Geschäftsstelle eines Gerichtes.- Der Leiter/die Leiterin unterstütze den Präsidenten/die Präsidentin des Gerichtes betreffend das nichtrichterliche Personal, nämlich Kanzleileiter/innen, Schriftführer/innen, zugeteilte Revisoren/Revisorinnen. Über dieses Personal habe der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle die Dienstaufsicht, allerdings unter der Leitung des Gerichtspräsidenten/ der -präsidentin. Das LG X sei ein relativ großes Gericht, es seien vermutlich über hundert Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. Die Geschäftsstellenleitung sei eine A2-Planstelle, eine Fachaufsicht treffe die Leitung nur in geringem Ausmaß, sie bestehe vor allem über die Schreibkräfte. An kleineren Gerichten sei der/die Geschäftsstellenleiter/in meist Rechtspfleger/in und nehme in der restlichen Zeit die Justizverwaltungsaufgaben wahr.

Zur geforderten Praxis und Erfahrung im Justizdienst führte die GBB aus, dass im Fall der Ausschreibung der Leitung einer JA mit „Justizdienst“ der Dienst im Strafvollzug gemeint sei. Das ergebe sich eindeutig aus den laut der Ausschreibung erwarteten besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen. In der Arbeitsplatzbeschreibung für Anstaltsleiter/innen sei eine mehrjährige Erfahrung im Strafvollzug ein zwingendes Erfordernis. Als Anstaltsleiter/in müsse man das StVG in- und auswendig können. Mit einem Studium der Rechtswissenschaften bzw. der Leitung der Geschäftsstelle eines Gerichtes könne man dieses Kriterium nicht erfüllen. … Die Leitung einer JA sei kurz gesagt dafür verantwortlich, dass der Strafvollzug korrekt funktioniere, und das rund um die Uhr und auch bei Abwesenheit des Leiters/der Leiterin.

Die B-GBK hat erwogen:

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 B-GlBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund des Geschlechtes beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.

Gemäß § 25 Abs. 2 B-GlBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMJ für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.

A stützte seinen Antrag an die B-GBK darauf, dass B schon allein auf Grund des Umstandes, dass sie rund 15 Jahre jünger sei als er, nicht über die in der Ausschreibung geforderte „langjährige Praxis und Erfahrung im Justizdienst“ verfügen könne. Aus demselben Grund könne sie keine so umfassende Führungserfahrung und Führungskompetenz haben wie er. A gesteht ein, dass ihm die geforderten (ausgezeichneten) Kenntnisse im Strafvollzug fehlen, er meint, diese Kenntnisse könnte er sich auch erst im Rahmen der Ausübung der Leitungsfunktion aneignen.

Nach dem Dafürhalten des Senates geht aus der Ausschreibung eindeutig hervor (auch für Personen, die nicht zu Insidern im Bereich Justiz und Justizverwaltung zählen), dass und aus welchem Grund für die Leitung der JA ausgezeichnete(!) Kenntnisse der Strafvollzugsorganisation und des Strafvollzugsrechts gefordert werden, nämlich weil die Funktion der Leitung einer Justizanstalt eine der Strafvollzugsverwaltung ist.

Die Generaldirektion für den Strafvollzug ging in ihrer Stellungnahme zum Antrag von A ausführlich darauf ein, weshalb er sowohl von der Personalabteilung der Generaldirektion als auch von der Begutachtungskommission als für die Leitung der JA als nicht geeignet erachten wurde, die Bewerberin B hingegen schon. Es ist im Hinblick darauf, dass der Leiter/die Leiterin einer JA gegenüber den Insassinnen und Insassen Vollzugsbehörde erster Instanz ist, leicht nachvollziehbar, dass ausgeprägte theoretische und praktische Kenntnisse des Strafvollzugs und konkrete Erfahrungen unverzichtbar sind, wie die Begutachtungskommission festhielt (siehe Seite 4 und 5). Dies wurde auch in der Senatssitzung am … von der GBB bestätigt, die ausführte, als Anstaltsleiter/in müsse man das StVG „in- und auswendig können“, die Leitung einer JA sei dafür verantwortlich, dass der Strafvollzug korrekt funktioniere, und das rund um die Uhr und auch bei Abwesenheit des Leiters/der Leiterin. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass die Aufgaben ohne entsprechende Vorerfahrungen nicht erfüllt werden können, auch nicht mit sehr umfangreichen Erfahrungen im Bereich der Gerichtsverwaltung, die A zweifellos hat. Zu den Leitungs- bzw. Führungsaufgaben ist festzuhalten, dass diese der Geschäftsordnung für Gerichte I. und II. Instanz zu entnehmen sind, und die GBB erläuterte, dass der Leiter/die Leiterin der Geschäftsstelle eines Landesgerichtes die Dienstaufsicht über das nichtrichterliche Personal ausübt, wobei er/sie aber dem Gerichtspräsidenten/der -präsidentin unterstellt ist. A übte die Dienst- und in geringen Umfang die Fachaufsicht über das Verwaltungspersonal aus, Leitungs-/Führungserfahrungen im Bereich des Justizwachdienstes konnte er nicht vorweisen.

B ist seit … im Justizwachdienst, sie war stellvertretende Abteilungskommandantin in der JA Y, sie absolvierte die E1-Grundausbildung im Justizwachdienst (mit Auszeichnungen) und übernahm (auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E1) im Jahr … die Leitung des …zentrums in der JA X, wobei sie auch Inspektionsdienst leistete. Im Rahmen dieser Funktionen hatte sie sowohl Dienst- als auch Fachaufsicht auszuüben. Weiters war sie auf internationaler Ebene im Bereich des Strafvollzuges tätig und konnte auch im Rahmen dieser Arbeit Führungs- und Leitungserfahrung erwerben.

Aus den genannten Gründen kommt der Senat I der B-GBK zu dem Ergebnis, dass die Ernennung von B zur Leiterin der JA X keinerlei Hinweise auf eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes und/oder des Alters erkennen ließ und daher nach Auffassung des Senates keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes oder des Alters von A gemäß dem B-GlBG darstellt.

Empfehlung:

Dem BMVRDJ – Generaldirektion – wird empfohlen, im Ausschreibungstext für die Funktion der Leitung einer Justizanstalt die Wortfolge „… langjährige Praxis und Erfahrung im Justizdienst“ zu überdenken und eventuell zu präzisieren.

Wien, Mai 2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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