RS Lvwg 2018/5/9 LVwG-AV-443/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AVG 1991 §63 Abs5
ZustG §24

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist, dass der das jeweilige Verfahren abschließende Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, mithin keine Möglichkeit mehr offensteht, gegen diesen ordentliche Rechtmittel bzw. Bescheidbeschwerde zu erheben. Demnach kann ein übergangener Nachbar jedenfalls dann nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehren, wenn noch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, der nach seiner Meinung in seine Rechte eingreift, offensteht (VwGH 0438/67).

Schlagworte

Baurecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Zustellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.443.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten