Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
AVG 1991 §63 Abs5Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrages ist, dass der das jeweilige Verfahren abschließende Bescheid in formelle Rechtskraft erwachsen ist, mithin keine Möglichkeit mehr offensteht, gegen diesen ordentliche Rechtmittel bzw. Bescheidbeschwerde zu erheben. Demnach kann ein übergangener Nachbar jedenfalls dann nicht die Wiederaufnahme eines Verfahrens begehren, wenn noch ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, der nach seiner Meinung in seine Rechte eingreift, offensteht (VwGH 0438/67).
Schlagworte
Baurecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Zustellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.443.001.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018