Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
AsylG 2005 §70Spruch
W123 2194680-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Michael ETLINGER betreffend den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, den Beschluss:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller stellte am 30.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
3. Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.
5. Am 29.03.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt." In dieser Entscheidung erfolgte ein Hinweis, dass gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV für die Beschwerde eine Gebühr von EUR 30,-- zu entrichten sei.
7. Gegen diesen Bescheid vom 05.04.2018 wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ua der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde (arg. "Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren."). Der Beschwerde beigelegt war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts", wobei die Rubrik "[i]ch beantrage die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren [...]" angekreuzt war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Asylwerber gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Antragsteller von Amts wegen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingebracht.
Am 29.03.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und erhob gleichzeitig eine Beschwerde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST_01, wurde der Antrag des Antragstellers "I. [...] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.03.2018 [...] gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt."
Gegen diesen Bescheid vom 05.04.2018 wurde mit Schreiben vom 07.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher ua der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr gestellt wurde. Der Beschwerde beigelegt war ein "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts", wobei die Rubrik "[i]ch beantrage die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren [...]" angekreuzt war.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Die mit 01.01.2017 in Kraft getretene, die Verfahrenshilfe regelnde Bestimmung des § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, bestimmt Folgendes:
"Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."
Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies aufgrund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (im Folgenden GRC), geboten ist. Durch den Verweis auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse eine solche Bestellung erfolgen.
Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP § 8a VwGVG).
Durch die Bestimmung des § 8a VwGVG soll dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden.
3.3. § 52 BFA-VG lautet:
"(1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren."
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 26.04.2016, Ra 2016/20/0043, dass dann, wenn eine Partei in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs 1 BFA-VG) hat, kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger bzw. Verfahrenshelfer besteht.
In den Erläuterungen zum durch BGBl I Nr 24/2017 neu eingeführten und die Verfahrenshilfe vor dem Verwaltungsgericht regelnden § 8a VwGVG wird dazu Folgendes ausgeführt:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ‚[s]oweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist'. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte ‚subsidiäre Bestimmung' handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte ‚Materiengesetz' keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten."
Somit ist klargestellt, dass die Rechtsberatung als spezielle Ausgestaltung der Verfahrenshilfe im asyl- und fremdenrechtlichen Bereich anzusehen ist und eine Anwendung des § 8a VwGVG aufgrund der ausdrücklich normierten Subsidiarität der Bestimmung gegenüber Spezialnormen - etwa den hier einschlägigen Bestimmungen über die Rechtsberatung -ausgeschlossen ist.
Basierend auf den obigen Ausführungen bietet die innerstaatliche Rechtsordnung im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 09.10.1979, 6289/73, Airey; siehe VfSlg. 20.064/2016) daher ausreichende Komplementärmechanismen im Sinne gesetzlicher Vorkehrungen, welche einen effektiven Zugang zum Gericht im Sinne des Art 47 Abs 3 GRC auch ohne Beistellung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers gewährleisten.
Im vorliegenden Fall stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 dem Antragsteller von Amts wegen gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die Organisation "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite. Dass dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren kein Rechtsberater beigegeben worden wäre, wurde von diesem nicht vorgebracht und war auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal er in seiner Erklärung an Eidesstatt vom 21.03.2018 selbst von einer ihm zugewiesenen Rechtsberatung spricht (vgl. AS 677).
Sollte sich der vorliegende Antrag auch auf die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes beziehen, wäre der Verfahrenshilfeantrag daher bereits insoweit unzulässig (vgl. insoweit auch VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).
Soweit sich der - in vollem Umfang gestellte - Verfahrenshilfeantrag insbesondere auf die Befreiung von Gebühren oder Barauslagen richtet, ist Folgendes festzuhalten:
§ 14 Gebührengesetz regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs 5 leg cit sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art 129
B-VG von der Befreiung der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Gemäß § 70 AsylG 2005 sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen aufgrund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Beschwerde vom 07.05.2018 auf die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, mit welchem der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
"Verfahren nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des § 70 AsylG 2005 wird man weit zu lesen haben, sodass auch ein Teil - nach welchem Abschnitt des AsylG 2005 immer - eines insgesamt einheitlichen Verfahrens mit mehreren aufeinander aufbauenden Spruchpunkten zur Gebührenbefreiung insgesamt zu führen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K1 zu § 70 AsylG 2005).
Die die Beschwerde vom 07.05.2018 ist daher in Konnex mit dem asylrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018, 1092817501/151654656/BMI-BFA_STM_AST, zu sehen und daher von der gesetzlichen Gebührenbefreiung des § 70 AsylG 2005 umfasst.
Mangels zu entrichtender Gebühren oder Barauslagen ist der Verfahrenshilfeantrag auch insoweit unzulässig (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa BVwG 28.12.2017, W219 2174846-1; 06.11.2017, L504 2171880-2).
3.5. Der Verfahrenshilfeantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines auf § 8a VwGVG gestützten Antrags auf Verfahrenshilfe, soweit er über die unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes hinausgeht und sich insbesondere auf die Befreiung von Gebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen oder von Barauslagen in einem Beschwerdeverfahren richtet, fehlt (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, betrifft Schubhaftbeschwerden). Die Rechtslage ist insbesondere in Hinblick auf die vorgelagerte Frage, ob und in welchem Umfang § 70 AsylG 2005 die Gebührenfreiheit von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen oder den Entfall der Verpflichtung zur Entrichtung von Barauslagen in Beschwerdeverfahren anordnet, unklar (vgl. Rz 42 des Erkenntnisses VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0122).
Schlagworte
Barauslagen, Gebührenbefreiung, Revision zulässig, Verfahrenshilfe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2194680.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018