Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2167868-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5286874010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 11.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 03.05.2016, das von der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) zur lfd. Nr. UE5008K16 protokolliert wurde, beantragten die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 2,68 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 813,24. Dabei entfielen EUR 560,47 auf die Basisprämie und EUR 252,77 auf die Greeningprämie. Die belangte Behörde ging von 2,6800 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 5,7402 ha aus sowie von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 2,6800 ha. Dem Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: XXXX ; 2,6800 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. UE5008K16 wurde stattgegeben.
4. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.01.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, es sei im Zuge einer Betriebsneugründung vergessen worden, Zahlungsansprüche für zwei bestimmte Grundstücke an den Betrieb der BF zu übertragen. Die Flächen seien bereits 2016 übertragen worden. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass (zusätzlich) die folgenden Zahlungsansprüche übertragen werden:
von XXXX (BNr. XXXX ) an die XXXX (BNr. XXXX ): 1,9757 ha und
von XXXX (BNr. XXXX ) an die XXXX (BNr. XXXX ) : 1,5535 ha ( XXXX ).
5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, um die zwei von der BF in der Beschwerde genannten Übertragungen durchführen zu können, hätten für diese beiden zusätzlichen Übertragungen jeweils eigene Antragsformulare fristgerecht übermittelt werden müssen. Diese seien bis dato nicht eingereicht worden. Die weiteren Übertragungen könnten somit nicht durchgeführt werden und die Beschwerde sei von der belangten Behörde negativ beurteilt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte am 11.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 03.05.2016 beantragten die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 2,68 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieses Formular langte am 03.05.2016 bei der AMA ein und wurde zur lfd. Nr. UE5008K16 protokolliert.
Weitere Übertragungsanträge sind in der AMA nicht eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
Von dieser Möglichkeit wollte die BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Allerdings wurde lediglich ein Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. UE5008K16 gestellt, dem im angefochtenen Bescheid auch stattgegeben wurde. In ihrer Beschwerde führte die BF zwei weitere gewünschte Übertragungen von Zahlungsansprüchen an und beantragte, auch die dort genannten Zahlungsansprüche auf ihren eigenen Betrieb zu übertragen. Eigene Übertragungsanträge mittels des genannten Formblatts wurden für diese begehrten Übertragungen jedoch nicht gestellt, was aber im Hinblick auf die genannten Bestimmungen, insb.
§ 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015, erforderlich gewesen wäre. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausgeführt, die beiden Übertragungen seien vergessen worden. Selbst wenn mit der Beschwerde vom 16.01.2017 nachträglich erstellte Übertragungsanträge nachgereicht worden wären, wären diese verspätet gewesen, da für das Antragsjahr 2016 Übertragungsanträge bis 15. Mai 2016 anzuzeigen gewesen wären (Nachreichfrist bis 09.06.2016). Daher hat die belangte Behörde der BF mangels entsprechender Antragstellung zu Recht keine weiteren Zahlungsansprüche zugewiesen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Betriebsneugründung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2167868.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018