Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2162557-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5342000010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931180010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 25.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) der BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.644,45. Dabei entfielen EUR 10.101,08 auf die Basisprämie und EUR 4.543,37 auf die Greeningprämie. Die belangte Behörde ging von 42,7542 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 64,8232 ha aus sowie von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 42,7542 ha.
3. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 02.02.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, mit Pachtvertrag vom 14.08.2015 sei vom Betrieb XXXX (Bewirtschafterin Gattin Edeltraud) eine Fläche von 21,2509 ha gepachtet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es für die Übertragung der Zahlungsansprüche 2016 seitens der AMA keine Informationen wie zB Merkblatt, kein Formular zum Ausfüllen sowie keine Software gegeben, um dies zu erfassen. Darum sei die Übertragung der Zahlungsansprüche im Zuge der Pachtvertragserstellung (Punkt IX) genau geregelt worden. Durch die Unterschrift bestehe also eine rechtlich gültige Vereinbarung mit gegenseitiger Willenserklärung zur Übergabe der Zahlungsansprüche. Für diese vereinbarte Übertragung, die rechtzeitig pachtvertragsgegenständlich abgeschlossen worden sei, aber mangels vorhandener Übertragungsmöglichkeit im August 2015 noch nicht möglich gewesen sei, werde nunmehr der Antrag auf ZA-Übertragung für 2016 zur Nachbesserung der Willensübereinkunft nachgereicht. Der Antrag UE8998K16 vom 01.02.2017 sei auf die vom 14.08.2015 getroffene Vereinbarung zurückzuführen und sei als fristgerecht eingereicht anzuerkennen.
Beigelegt wurden ein Pachtvertrag sowie ein Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016", unterfertigt am 31.01.2017, mit dem die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 20,9213 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht beantragten. Das Formular langte am 01.02.2017 bei der AMA ein und wurde zur lfd. Nr. UE8998K16 protokolliert.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2016 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.644,45. Die zugrunde gelegten Zahlungsansprüche und Flächendaten änderten sich nicht. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: XXXX ; 20,9213 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. UE8998K16 wurde als verspätet zurückgewiesen, mit der Begründung, dieser sei nach dem 09.06.2016 eingereicht worden.
5. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 17.05.2017 wiederholte die BF ihre in der Beschwerde getätigten Ausführungen und legte neuerlich den Pachtvertrag und das Übertragungsformular vom 31.01.2017 bei.
6. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Übertragungsantrag mit der lfd. Nr. UE8998K16 sei erst nach dem Erstbescheid für das Antragsjahr 2016 eingereicht worden und somit als verspätet zurückgewiesen worden. Die BF beziehe sich darauf, dass zum Zeitpunkt der Flächenübergabe die Antragstellung auf Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2016 noch nicht möglich gewesen sei. Die Anträge könnten jedoch seit September 2015 in der Bezirksbauernkammer eingereicht werden. Im Dezember 2015 sei dazu ein Merkblatt auf der Internetseite der AMA zur Verfügung gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte am 25.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016", unterfertigt am 31.01.2017, beantragten die Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie die BF als Übernehmerin die Übertragung von 20,9213 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieses Formular langte am 01.02.2017 bei der AMA ein und wurde zur lfd. Nr. UE8998K16 protokolliert.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
Von dieser Möglichkeit wollte die BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Sie stellte zwar einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen (lfd. Nr. UE8998K16), allerdings erst im Zuge ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.01.2017. Das Übertragungsformular langte am 01.02.2017 bei der AMA ein. Mag es auch, wie von der BF vorgebracht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages (noch) keine Möglichkeit gegeben haben, die Übertragung von Zahlungsansprüchen formularmäßig zu beantragen, so bestand diese Möglichkeit jedenfalls kurz darauf und noch bis zum Mai bzw. Juni 2016. § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 legt fest, dass Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres, also im vorliegenden Fall bis 15. Mai 2016, anzuzeigen sind (Nachreichfrist bis 09.06.2016). Diese Frist wurde im gegenständlichen Fall erwiesenermaßen nicht eingehalten. Daher hat die belangte Behörde den Übertragungsantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen und keine weiteren Zahlungsansprüche zugewiesen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2162557.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018