TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/13 W137 2197587-1

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Veröffentlicht am 13.06.2018
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Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W137 2197587-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX , geb. XXXX , - Verfahrensidentität), StA. Pakistan, vertreten durch XXXX - XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2018, Zl. 567193808/180298683, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 27.03.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 27.03.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans. Am 27.03.2018 wurde er aus Deutschland rücküberstellt und festgenommen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag erklärte der Beschwerdeführer, er habe zu seiner Familie nach Deutschland reisen wollen. Zuvor habe er in Italien bei einem Bekannten gewohnt. Zu potenziellen Unterkunftgebern in Österreich wolle er keine Angaben machen. Ebenso wenig wolle er Personen angeben, von denen er finanzielle Unterstützung erhalten könne. Er verfüge über ein italienisches "permesso".

2. Ebenfalls am 27.03.2018 wurde über ihn - noch unter der Verfahrensidentität XXXX (unter weiteren Alias-Identitäten) - mit Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Begründet wurde die der Entscheidung zugrunde gelegte Fluchtgefahr mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und einer durchsetzbaren und rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach illegal ins Ausland abgesetzt und sei in Österreich auch strafrechtlich verurteilt worden.

3. Am 07.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde - eingebracht vom bevollmächtigten Vertreter (die Vollmacht wurde vom Beschwerdeführer unter Nutzung der oben angeführten (Verfahrens)Identität unterzeichnet - ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Ermittlungen zum italienischen Aufenthaltstitel unterblieben seien. Zudem sei die Fluchtgefahr nicht hinreichend begründet; der Beschwerdeführer könne bei einem (namentlich genannten) Freund in Wien Unterkunft nehmen. Überdies sei die erwartbare Schubhaftdauer - das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikats sei bereits am 16.03.2018 eingeleitet worden - nicht absehbar, die Schubhaft somit unverhältnismäßig.

Beantragt werde daher a) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; b) die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) die Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten.

4. Am 08.06.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am selben Tag vorgelegt. Darin wird zunächst der Verfahrensgang wiederholt. Ausgeführt wurde auch, dass die am 27.03.2018 angeordnete Schubhaft "mit 09.05.2018 in Rechtskraft erwachsen" sei. Die in der Beschwerde angeführten Argumente seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Frage gekommen.

Beantragt werde die die Abweisung der Beschwerde; die Zurückweisung der gegen den Schubhaftbescheid gerichteten Beschwerde als verspätet; die Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; sowie den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

5. Am 11.06.2018 teilte das Bundesamt schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer von der pakistanischen Botschaft als pakistanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei. Die tatsächliche Identität laute " XXXX " und sei die Änderung im IFA bereits vollzogen worden. Die Abschiebung werde nunmehr - mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen für die Flugbuchung - organisiert.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger Pakistans, seine Identität steht fest. Er hat während seines Aufenthalts in der EU bewusst mehrfach tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht. Betreffend den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige (und durchsetzbare) Rückkehrentscheidung von Jänner 2018. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht höchstgerichtlich angefochten; sie berücksichtigt bereits das im gegenständlichen Verfahren thematisierte italienische "permesso".

Der Beschwerdeführer hat sich aus dem österreichischen Bundesgebiet mehrfach illegal in Nachbarstaaten abgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich im Asylverfahren insgesamt als in besonders hohem Maße nicht kooperativ erwiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keinerlei Barmittel und keine gesicherte Unterkunft. Er hat Angaben zu sozialen Kontakten und etwaigen Unterstützern im Bundesgebiet bei seiner Einvernahme am 27.03.2018 ausdrücklich verweigert.

Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer rechtzeitig für die Überstellung ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt wird. Die tatsächliche Durchführung der Überstellung ist nunmehr nicht bloß möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Mit einer Überstellung in den Herkunftsstaat ist zum Entscheidungszeitpunkt noch im Juli, allenfalls August 2018 - was eine Anhaltedauer von insgesamt weniger als fünf Monaten bedeuten würde - zu rechnen, womit der gesetzlich zulässige Rahmen für die Anhaltung in Schubhaft deutlich nicht ausgenutzt worden wäre.

Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für sonstige substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zu 567193808 - 180298683 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere zu den Verfahren 422.989-1, Asylgerichtshof, und 1422989-4). Mit - rechtskräftigem - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018, L512 1422989-4/6E, wurde betreffend den Beschwerdeführer eine erstinstanzliche Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (wegen entschiedener Sache) sowie eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat Pakistan bestätigt. Dieser wurde auch nicht vor den Höchstgerichten angefochten.

Das vom Beschwerdeführer vorgelegte "permesso" wurde am 12.09.2017 ausgestellt (und ist am 06.03.2018 abgelaufen); weitere vorgelegte italienische Dokumente stammen von März 2017. Dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zahl 1422989-4 liegt ein Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2017 (567193808-170512017) - Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zu Grunde. Dieser umfasst damit auch die bereits zum Entscheidungszeitpunkt ausgestellten italienischen Dokumente.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers wurde von der Botschaft seines Herkunftsstaates überprüft und den Behörden bestätigt. Daraus ergibt sich die bewusste Nutzung tatsachenwidriger Identitätsangaben seitens des Beschwerdeführers, die dieser im Übrigen auch nicht abgestritten hat.

1.3. Die wiederholten illegalen Absetzbewegungen des Beschwerdeführers in Nachbarstaaten Österreichs ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere den vorliegenden Überstellungsberichten) und sind überdies unstrittig. Daraus und der mehrfachen Angabe tatsachenwidriger Angaben zur Identität ergibt sich eine besonders ausgeprägte Kooperationsunwilligkeit des Beschwerdeführers.

1.4. Die Feststellungen bezüglich familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hat diesbezügliche Angaben am 27.03.2018 ausdrücklich verweigert. Sie entsprechen überdies den Feststellungen in der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts letzten Asylverfahren des Beschwerdeführers (1422989-4), in dem diese Teil der bestätigten Rückkehrentscheidung waren. Dem kann auch die pauschale Behauptung einer sozialen Verankerung in der Beschwerde nicht entgegenstehen.

Es gibt keinen (stichhaltigen) Hinweis auf eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers, nennenswerte Barmittel und insbesondere auch nicht auf eine gesicherte Unterkunft. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der in der Beschwerde genannte "Freund" den mittellosen Beschwerdeführer vorübergehend bei sich wohnen lassen würde. Für die Annahme einer gesicherten Unterkunft ist das jedoch nicht ausreichend.

1.5. Unstrittig führt Österreich laufend Abschiebungen nach Pakistan durch. Für diese ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikats Voraussetzung. In der Beschwerde werden keine Zweifel an der grundsätzlichen Möglichkeit der HRZ-Ausstellung und Überstellung nach Pakistan vorgebracht. Durch die nunmehr erfolgte Identifizierung des Beschwerdeführers seitens der pakistanischen Botschaft gibt es auch keine vernünftigen Zweifel daran, dass diese auch ein Heimreisezertifikat ausstellen wird. Der zum Entscheidungszeitpunkt absehbare Zeithorizont für die Durchführung der Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der allgemein bekannten Vorlaufzeit für derartige Maßnahmen, wobei etwaige Obstruktionshandlungen des Beschwerdeführers nicht einkalkuliert worden sind.

1.6. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gibt es keinen Hinweis und sind solche auch im Verfahren nie behauptet worden. Haftunfähigkeit wird in der gegenständlichen Beschwerde ebenfalls nicht behauptet.

2. Umfang der Beschwerde und Frage der Verspätung

2.1. Grundsätzlich ist eine Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft gemeinsam nach den Regeln einer Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich zweifelsfrei sowohl gegen den Schubhaftbescheid vom 27.03.2018 als auch die Anhaltung in Schubhaft (bis zum heutigen Tag). Die Rechtsmittelbelehrung - soweit hier relevant - im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt (Heraushebung durch das Gericht):

"Gegen diesen Bescheid ist keine Vorstellung zulässig. Sie haben gemäß § 22a BFA-VG das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern gegen Sie die Schubhaft angeordnet wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde kann auch noch innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Beendigung der Schubhaft erhoben werden, sofern der Bescheid in Vollzug gesetzt wurde."

2.2. Die Rechtsmittelbelehrung differenziert somit nicht zwischen den Gegenständen der Beschwerde (Bescheid, Anhaltung, etc.), womit sich ergibt, dass auch eine (allenfalls allein) gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde bei durchgehender Anhaltung in Schubhaft auch nach Ablauf der Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides eingebracht werden kann.

2.3. Der erstinstanzliche Bescheid vom 27.03.2018 ist damit - entgegen der Meinung des Bundesamtes - nicht bereits im Mai in Rechtskraft erwachsen (und damit einer Beschwerde entzogen). Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebracht worden. Wie vom Beschwerdeführer intendiert, richtet sich die Beschwerde damit sowohl gegen den Bescheid vom 27.03.2018 als auch gegen die auf ihn gestützte Anhaltung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der Festnahme und der Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2018:

4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor; mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt realistisch zu rechnen. Einschlägige Überstellungen werden regelmäßig erfolgreich durchgeführt.

4.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Entziehung aus laufenden Verfahren, der fehlenden Kooperation und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich jedenfalls das Kriterium der Ziffer 3 auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweist. Hinsichtlich Ziffer 1 ist jedenfalls der von der Behörde diesbezüglich zugrunde gelegte Sachverhalt (Aufenthalt im Verborgenen; Entziehung aus dem Verfahren; mehrfache illegale Ausreise in Nachbarstaaten) unstrittig.

4.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur auch nur kurzfristigen Existenzsicherung verfügt. Auch substanzielle familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Dies entspricht auch der (rechtskräftigen) Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Bestätigung der Rückkehrentscheidung im November 2017. Der Beschwerdeführer hat überdies einschlägige Angaben ausdrücklich verweigert, weshalb das Bundesamt bei Erlassung des Bescheides von der angeblich möglichen Unterkunft bei der in der Beschwerde angeführten Person gar nicht Kenntnis haben konnte.

Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht (erneut) entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Die Beschwerdebehauptung einer nicht nachvollziehbaren Darlegung der Gründe für die Annahme der Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.

4.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Auf Grund der Fluchtgefahr überwogen - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer sich bereits mehrfach illegal ins Ausland abgesetzt hat und sich am 27.03.2018 ausdrücklich weigerte, dem Bundesamt in Österreich lebende Bekannte, Unterstützer und Unterkunftgeber zu nennen. Auch dies wurde - entgegen des Beschwerdevorbringens - im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt.

4.5. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Pakistan in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung ist tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die vergleichsweise frühe Anordnung der Schubhaft offensichtlich im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers steht.

4.6. Wie oben schon dargelegt lagen die italienischen Dokumente des Beschwerdeführers bereits vor dem erstinstanzlichen Abschluss des letzten Asylverfahrens des Beschwerdeführers vor und sind damit von der Rechtskraftwirkung in diesem Verfahren - das auch die jüngste Rückkehrentscheidung inkludiert - erfasst. Soweit der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht hinreichend einbezogen erachtet, wäre dies im Rahmen einer Beschwerde/Revision vor den Höchstgerichten oder allenfalls im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrags geltend zu machen gewesen.

Eine Beschwerde gegen eine Anhaltung in Schubhaft ist aber nicht dazu gedacht, verspätet eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Frage zu stellen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer schon (Monate) vor der Erlassung der Rückkehrentscheidung über diese Dokumente verfügte.

4.7. Die Beschwerdeausführungen betreffend das pakistanische Heimreisezertifikat erweisen sich angesichts der Mitteilung vom 11.06.2018 als überholt. Im Übrigen wäre auch ohne diese Information angesichts der mehrfachen falschen Identitätsangaben des Beschwerdeführers die Schubhaft nicht unverhältnismäßig gewesen, weil die dadurch bedingten schwierigeren Ermittlungen der pakistanischen Behörden ausschließlich dem einschlägigen Verhalten des Beschwerdeführers zuzurechnen sind.

4.8. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 27.03.2018 abzuweisen.

5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:

5.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

5.2. Für die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff erneut durch Untertauchen und illegale Ausreise entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren familiären, sowie aktuell keine legalen beruflichen und nur äußerst gering ausgeprägte soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen und/oder einer Ausreise abhalten sollte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, vorrangig der Tatsache, dass er sich vor Anordnung der Schubhaft bereits mehrfach illegal ins Ausland abgesetzt hat.

Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG weiterhin gegeben.

Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen würden, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall wurde aber das Bestehen derartiger Anknüpfungspunkte aber weder belegt noch glaubhaft gemacht. Überdies stellt sich auch die Verbindung zu der im Verfahren namentlich genannten Personen nicht als derart eng dar, dass diese geeignet sein könnte, den Beschwerdeführer vom Untertauchen abzuhalten. Der erstmalig in der Beschwerde angeführte potenzielle Unterkunftgeber wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht einmal erwähnt, er war bei diesem bisher auch nie gemeldet. Vielmehr ist durch die wiederholten illegalen Ausreisen des Beschwerdeführers in Nachbarstaaten Österreichs offenkundig, dass ihn allfällige soziale Anknüpfungspunkte nicht einmal ansatzweise von einer Flucht abhalten könnten.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine klare Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein durch das rechtskräftig abgeschlossene und mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Asylverfahren bedingtes hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer in Österreich auch straffällig geworden ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig.

Zudem ist derzeit von einer Abschiebung in einem zumutbaren Zeitraum (von nunmehr einigen Wochen, woraus sich eine Gesamtdauer der Anhaltung von weniger als fünf Monaten ergeben würde) auszugehen. Probleme bei der Ausstellung pakistanischer Heimreisezertifikate nach erfolgreicher Identifizierung sind nicht bekannt und wurden auch nicht behauptet. Gesundheitliche Probleme sind weiterhin nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerde ebenfalls nicht behauptet.

5.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Es wurde auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, welche entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente einer Klärung in einem solchen Rahmen bedürften. Insbesondere nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu thematisieren sind die 2017 ausgestellten italienischen Dokumente, da diese bereits Gegenstand einer rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat nicht entgegen standen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

7. Kostenersatz

7.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

7.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hätte als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Auch in der Beschwerde finden sich keine diesbezüglichen Hinweise.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Beschwerdefrist, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft,
Identität, illegale Ausreise, Kostenersatz, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Rechtskraft,
Rechtsmittelbelehrung, Rechtzeitigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2197587.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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