Entscheidungsdatum
14.06.2018Norm
BBG §42Spruch
W115 2189518-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH sowie den Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz" ausgestellt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein bis XXXX befristeter Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ausgestellt.
2. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 gestellt, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet worden ist. Begründend wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass er an Critical illness Polyneuropathie mit linksbetonter Paraparese bei Zustand nach Sepsis mit Multiorganversagen Ende XXXX, Zustand nach akuter Pankreatitis mit Nekrose des Pankreaskopfes, Laparotomie bei abdominellem Kompartmentsyndrom Anfang XXXX, essentieller Hypertonie, Hernica cicatricea und Adipositas per magna leide.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Krankengeschichte des Beschwerdeführers, Krankenanstalt XXXX vomXXXX
? Arztbrief vom XXXX
? Neurophysiologie-Bericht, Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie vom
XXXX
? Rehabilitationsbericht, Klinik XXXX vom XXXX
? Kopie des bis XXXX befristeten Behindertenpasses
? Kopie des bis XXXX befristeten Ausweises gemäß § 29b StVO 1960
(Nr. XXXX)
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass jedoch nicht vorliegen würden.
In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt:
? Critical illness PNP mit Fußheberparese links nach Sepsis mit Multiorganversagen
? Essentielle Hypertonie
Zu den Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde Folgendes angeführt (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten, Schreibfehler korrigiert):
"[...]
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegt nicht vor, es werden täglich mehrere öffentliche Verkehrsmittel zu und von der Arbeit benützt.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
[...]"
2.2. In weiterer Folge hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am XXXXeinen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
Als Beilage zum Behindertenpass wurde von der belangten Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten Dris.XXXX übermittelt.
2.3. Gegen diesen Bescheid (Anmerkung: in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses) wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die in dem bis XXXX befristeten Behindertenpass enthaltenen Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz" und "Bedarf einer Begleitperson" in dem nunmehr ausgestellten Behindertenpass nicht mehr enthalten seien. Aufgrund der Critical illness Polyneuropathie mit linksbetonter Paraparese, der Adipositas per magna und des Bauchdeckenbruches sei er unsicher und habe ein instabiles Gleichgewicht. Es sei ihm daher nicht ohne erhebliches Sicherheitsrisiko möglich öffentliche Verkehrsmittel alleine zu benützen. Im Fall eines Sturzes könne er nicht alleine aufstehen. Aufgrund der vorliegenden Polyneuropathie, welche eine chronische Erkrankung darstelle, welche zu Schmerzen, Taubheitsgefühlen und zur Unfähigkeit der Bewegung von Muskeln (Fallfuss) führe, liege jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor. Weiters sei aufgrund des Fallfußes, seiner Unsicherheit und des instabilen Gleichgewichtes sowie fallweisem Einknicken ein erhöhtes Stolper- und Sturzrisiko permanent gegeben. Auch sei seine Gehgeschwindigkeit stark eingeschränkt und ein sicheres Stiegen steigen sei ohne Stolper- und Sturzrisiko nicht möglich. Auch sei es ihm aufgrund der Polyneuropathie nicht möglich, sich sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln anzuhalten, da es zum Auftreten von Nervenschmerzen in den Armen und Krämpfen in den Händen komme. Zudem könne er aufgrund des Bauchdeckenbruches nichts heben oder tragen.
2.4. Zur Überprüfung dieses Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
In diesem Zusammenhang wurde von der Sachverständigen Folgendes angeführt (Auszug aus der eingeholten medizinischen Stellungnahme, Schreibfehler korrigiert):
"[...]
Bezugnehmend auf die Beschwerde des Antragstellers, der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist behinderungsbedingt zumutbar. Es werden öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit benutzt, beinhaltend eine Zugfahrt mit Aussteigen am Hauptbahnhof, Benutzen der Rolltreppe und Umsteigen in die Straßenbahn, den letzten Teil des Arbeitsweges legt der Antragsteller alleine zurück, die Gattin verlässt vorher den gemeinsamen Weg. Beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel steigt entweder die Gattin als erstes ein um einen Sitzplatz zu reservieren oder steigt nach dem Antragsteller ein um diesem ausreichend Zeit zu geben und vor einem möglichen Drängen anderer Mitreisender zu bewahren. Stiegen steigen bis zum Ausmaß eines Stockwerkes ist möglich. Haltegriffe für den sicheren Transport können uneingeschränkt benützt werden. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich und zumutbar. Gefahren des öffentlichen Verkehrs oder Gefahren resultierend aus witterungsbedingten Situationen - zusammengeschobener Schnee, Glatteis - sind intellektuellerseits abschätzbar - somit sind alle vordefinierten Fähigkeiten hinsichtlich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
[...]"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG sowie Auszüge der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Weiters wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß
§ 29b StVO 1960 nicht abgesprochen werde.
Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie die ergänzende medizinische Stellungnahme übermittelt.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen das im Zuge der Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses erstattete Vorbringen wiederholt und zusammengefasst vorgebracht, dass er aufgrund der Critical illness Polyneuropathie mit linksbetonter Paraparese, der Adipositas per magna und des Bauchdeckenbruches unsicher sei und ein instabiles Gleichgewicht habe. Es sei ihm daher nicht ohne erhebliches Sicherheitsrisiko möglich öffentliche Verkehrsmittel alleine zu benützen. Im Fall eines Sturzes könne er nicht alleine aufstehen. Aufgrund der vorliegenden Polyneuropathie, welche eine chronische Erkrankung darstelle, welche zu Schmerzen, Taubheitsgefühlen und zur Unfähigkeit der Bewegung von Muskeln (Fallfuss) führe, liege jedenfalls eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten vor. Weiters sei aufgrund des Fallfußes, seiner Unsicherheit und des instabilen Gleichgewichtes sowie fallweisem Einknicken ein erhöhtes Stolper- und Sturzrisiko permanent gegeben. Auch sei seine Gehgeschwindigkeit stark eingeschränkt und ein sicheres Stiegen steigen sei ohne Stolper- und Sturzrisiko nicht möglich. Weiters sei es ihm aufgrund der Polyneuropathie nicht möglich, sich sicher in öffentlichen Verkehrsmitteln anzuhalten, da es zum Auftreten von Nervenschmerzen in den Armen und Krämpfen in den Händen komme. Aufgrund des Bauchdeckenbruches könne er zudem nichts heben oder tragen. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen könne seine Frau ihn nicht täglich bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begleiten und er sei dann auf den PKW angewiesen. Zudem sei bei der Beurteilung, ob er öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, nur auf ihn abzustellen. Die Unterstützung durch seine Frau als Begleitperson dürfe bei der Beurteilung keine Rolle spielen. Weiters hätten auch die besonderen Umstände bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wie Überfüllung, Gedränge bzw. die Witterung bei der Beurteilung berücksichtigt werden müssen.
4.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" und "Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz" in den Behindertenpass begehrt worden ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe
schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; 22.10.2002, 2001/11/0242).
Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt:
Der Beschwerdeführer hat bereits mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet worden ist, Befunde in Vorlage gebracht, welche vielfältige Gesundheitsschädigungen aus dem neurologischen und internistischen Fachbereich dokumentieren.
Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen zwar ein auf persönlicher Untersuchung basierendes neurologisches Sachverständigengutachten sowie eine auf der Aktenlage basierende ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt, jedoch entspricht weder dieses Gutachten noch die medizinische Stellungnahme den in der Judikatur festgelegten Anforderungen zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten werden zwar die Art und die Schwere der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen durch Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung und Feststellung des jeweiligen Grades der Behinderung beschrieben, wobei sich allerdings keine Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer angegebenen und auch befunddokumentierten Einschränkungen der oberen Extremitäten, des Bauchdeckenbruches und des Zustandes nach akuter Pankreatitis mit Nekrose des Pankreaskopfes finden. Zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch weder im eingeholten Sachverständigengutachten noch in der ergänzend eingeholten medizinischen Stellungnahme eine ausreichende individualisierte Beurteilung (siehe in diesem Zusammenhang die unter den Punkten I.2.1. und I.2.4. wiedergegebenen Inhalte des Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Stellungnahme). Vor allem wird nicht konkret dargelegt, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers - vor allem auch im Zusammenwirken mit der vorliegenden Adipositas per magna - auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Zudem können dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Status keine Bewegungsumfänge der oberen und unteren Extremitäten entnommen werden. Eine Beurteilung des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten ist daher nicht möglich. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer im angefochtenen Verfahren u.a. vorgebracht hat, dass er aufgrund der vorliegenden Polyneuropathie an Schmerzen und Taubheitsgefühlen leide. Eine Stellungnahme zu Art und Ausmaß dieser Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist von der Sachverständigen nicht abgegeben worden. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen, unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit der ergänzenden medizinischen Stellungnahme geht lediglich hervor, dass dem Beschwerdeführer das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Stiegen steigen bis zu einem Stockwerk möglich sind sowie Haltegriffe uneingeschränkt benützt werden können. Aufgrund dieser Ausführungen kommt die befasste Sachverständige schließlich zum Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Wie konkret sich die vorliegenden Gesundheitsschädigungen äußern bzw. inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird bzw. wie lange die zu bewältigende Wegstrecke ist, wird von der Sachverständigen jedoch nicht erläutert. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist oder nicht, keine medizinische, sondern eine Rechtsfrage darstellt.
Weiters ist durch die befasste Sachverständige eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Es wurde lediglich auszugsweise der Inhalt des vorgelegten Rehabilitationsberichtes der Klinik XXXX vom XXXX zitiert, aber keine hinreichende Aussage über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Eine Stellungnahme zu den anderen im Zuge der Antragsstellung vorgelegten medizinischen Beweismitteln wurde von der Sachverständigen völlig unterlassen.
Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens (inkl. der ergänzenden medizinischen Stellungnahme) gesprochen werden.
Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.
Weiters hat die belangte Behörde zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen lediglich ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden komplexen neurologischen und internistischen Beschwerdebildes (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet. Wie bereits ausgeführt, enthalten das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel konkrete Anhaltspunkte, dass die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Innere Medizin erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesamtleidenszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung einer Sachverständigen der Fachrichtung Neurologie durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt.
Im fortgesetzten Verfahren wird von der belangten Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens das der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende neurologische Sachverständigengutachten - falls erforderlich unter neuerlicher Untersuchung des Beschwerdeführers - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zu ergänzen sein. Vor allem sind konkrete Aussagen über die Auswirkungen und den Einfluss der beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustände auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu treffen. Zudem ist aufgrund der vorgelegten medizinischen Beweismittel ein Sachverständigengutachten der Fachrichtung Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, einzuholen. In diesem ist vor allem zu der beim Beschwerdeführer vorliegenden Adipositas per magna sowie deren Auswirkungen - auch im Zusammenwirken mit den neurologischen Leidenszuständen - auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung zu nehmen (insb. hinsichtlich des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit). Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W115.2189518.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018