TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/15 W219 2197650-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2018
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Entscheidungsdatum

15.06.2018

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2197650-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.03.2018, GZ 0001767511, Teilnehmernummer: 1070238684, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit am 05.02.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für ihre Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine der dort zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten an. Weiters gab sie an, dass keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.

Dem Antrag waren u.a. folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Meldebestätigung der Beschwerdeführerin,

-

ein mit 01.09.2017 datiertes und an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.12.2017 bis 30.11.2018 eine "monatliche Subjektförderung (Wohnbeihilfe)" in Höhe von XXXX gewährt wird,

-

eine mit Dezember 2017 datierte und ebenfalls an die Beschwerdeführerin adressierte Entgeltvorschreibung der "XXXX", wonach das zu zahlende Entgelt ab 01.01.2018 XXXX beträgt,

-

eine Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom Dezember 2017,

-

mehrere Stromrechnungen aus dem Jahr 2017 der XXXX

2. Am 22.02.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuer- bescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

evtl. Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin (teilweise erneut) u. a. folgende Unterlagen, die am 05.03.2018 bei der belangten Behörde einlangten:

-

die erste Seite einer Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichtes betreffend die Obsorge für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin, woraus ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin zu einer monatlich zu leistenden Unterhaltszahlung in Höhe von XXXX verpflichtet, sowie

-

erneut die Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin vom Dezember 2017, ihre Meldebestätigung und das Schreiben, mit welchem ihr die Wohnbeihilfe gewährt wird.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, nämlich eine Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Ein solcher Nachweis, konkret eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung der Beschwerdeführerin, fehle nach wie vor.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche am 28.03.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie sehe alle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung als erfüllt an, da sie die Einkommensgrenze für einen Ein-Personenhaushalt nicht überschreite. Sie habe insbesondere die geforderte Aufschlüsselung der von ihr bezahlten Miete und erhaltenen Wohnbeihilfe erbracht und monatliche Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Einen Verweis darauf, dass der Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung nötig sei, könne die Beschwerdeführerin im Internet nicht finden.

6. Mit Schreiben vom 04.06.2018, eingelangt am 07.06.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[...]

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg.cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. dem Antrag anzuschließen.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die belangte Behörde (vgl. dazu VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 47 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung (FGO) geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3.4. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 06.07.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3.5. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht: Ein Anspruch auf eine der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO, der eine Befreiung von den Rundfunkgebühren vermitteln könnte, wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet (von ihr wurde keine der am Antragsformular zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten angekreuzt), noch wurden von ihr im Zeitpunkt der Antragstellung Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ein Anspruch auf eine der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen ergeben hätte können:

Aus dem vorgelegten Schreiben vom 01.09.2017 ergibt sich, dass das "Land Niederösterreich" der Beschwerdeführerin eine monatliche Subjektförderung gemäß § 10 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) in Höhe von XXXX von 01.21.2017 bis 30.11.2018 gewährte. Allerdings trifft die (implizite) Sichtweise der belangten Behörde zu, dass die Beschwerdeführerin mit dem Bezug dieser Förderung nach dem Niederösterreichischen Wohnungsförderungsgesetz 2005 keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO erfüllt, insbesondere nicht den

Tatbestand "Bezieher von Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen

Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit" der Z 7 leg.cit. Denn § 5 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der "in § 47 genannten Anspruchsberechtigung" zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).

Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 wurde die Beschwerdeführerin deshalb unter anderem aufgefordert, eine Kopie des Nachweises über eine der im Gesetz genannten Anspruchsgrundlagen (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen. Als Beispiele erwähnte die belangte Behörde in diesem Schreiben eventuelle Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Rezeptgebührenbefreiung oder Mindestsicherung.

Die Beschwerdeführerin erstattete daraufhin zwar eine weitere Eingabe (siehe dazu bereits Punkt I.3.). Allerdings konnte sie auch dadurch nicht den Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen erbringen, zumal sie abgesehen von einer Kopie der ersten Seite einer Vergleichsausfertigung eines Bezirksgerichts betreffend die Obsorge und die monatlich von ihr zu leistende Unterhaltszahlung für ihren minderjährigen Sohn lediglich bereits bei der Antragstellung vorgelegte Unterlagen erneut vorlegte.

Da somit bis zur Bescheiderlassung im Hinblick auf den Nachweis eines Anspruchs auf den Bezug einer der Leistungen iSd § 47 Abs. 1 FGO keine tauglichen Unterlagen übermittelt und eine solcher Anspruch nicht einmal behauptet wurde, wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin zurück.

3.6. In vorliegender, rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin gegen den bekämpften Bescheid ein, sie sehe alle Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung als erfüllt an, da sie die Einkommensgrenze für einen Ein-Personenhaushalt nicht überschreite. Sie habe insbesondere die geforderte Aufschlüsselung der von ihr bezahlten Miete und erhaltenen Wohnbeihilfe erbracht und monatliche Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Einen Verweis darauf, dass der Nachweis einer Rezeptgebührenbefreiung nötig sei, könne die Beschwerdeführerin im Internet nicht finden.

Dem ist entgegen zu halten, dass eine bestimmte Einkommenslage allein nicht unmittelbar zu einer Gebührenbefreiung führen kann. Eine Gebührenbefreiung setzt nämlich nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 FGO), sondern insbesondere auch - und zwar gewissermaßen vorgelagert - den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 FGO VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die Beschwerdeführerin hat bei der Antragstellung keine der im Antragsformular zur Verfügung stehenden "Anspruchsgrundlagen" angekreuzt und wie dargelegt auch nach Aufforderung durch die belangte Behörde einen Nachweis des Bezugs einer Leistung iSd § 47 Abs. 1 FGO nicht vorgelegt und einen solchen Bezug auch nicht behauptet.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht jener Konstellation gleichzuhalten, für die der VwGH im Erkenntnis vom 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, ausgesprochen hat, es liege keine Unvollständigkeit des Anbringens und damit kein Mangel vor, der zu einer Zurückweisung zu führen hätte, wenn der Beschwerdeführer gegen eine abschlägige Entscheidung über einen Befreiungsantrag der Meinung ist, er hätte sehr wohl bereits Unterlagen vorgelegt, die im Lichte des Anwendungsvorranges des Unionsrechts einen Anspruch iSd § 47 Abs. 1 FGO begründen würden. Die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ist dem gegenüber der - nicht zutreffenden - Meinung, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren könne ohne jede Behauptung eines Anspruchs iSd § 47 Abs. 1 FGO bloß aufgrund einer bestimmten Höhe des Einkommens zuerkannt werden.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr - etwa nach Zuerkennung einer der im Gesetz (§ 47 Abs. 1 FGO) genannten Leistungen an die Beschwerdeführerin - nicht entgegensteht.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur (insb. zuletzt VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).

Schlagworte

angemessene Frist, befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,
Einkommensnachweis, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag,
Mangelhaftigkeit, Mitwirkungspflicht, Nachreichung von Unterlagen,
Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche Antragstellung,
Ökostrompauschale, Rechtsanspruch, Rundfunkgebührenbefreiung,
Unvollständigkeit, Unzuständigkeit BVwG, Verbesserungsauftrag,
Vorlagepflicht, Wohnbauförderung, Wohnbeihilfe, Zurückweisung,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2197650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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