TE Vfgh Beschluss 2018/6/11 E4338/2017

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §33, §35
ZPO §146

Leitsatz

Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels maßgeblicher Veränderung entscheidender Umstände

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt offenbar erneut die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich.

Da der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 14. März 2018, E4338/2017-9 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieser Angelegenheit entschieden hat, ist der neuerliche – keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände darlegende – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4338.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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