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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §35Leitsatz
Zurückweisung eines (neuerlichen) Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels maßgeblicher Veränderung entscheidender UmständeSpruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt offenbar erneut die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Landespolizeidirektion Niederösterreich.
Da der Verfassungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 14. März 2018, E4338/2017-9 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieser Angelegenheit entschieden hat, ist der neuerliche – keine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände darlegende – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E4338.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018