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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf Aufhebung der WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt mangels Darlegung der Bedenken; kein behebbares FormgebrechenRechtssatz
Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Da der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Darlegung der Bedenken im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der angefochtenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016 lediglich auf den Inhalt des Verordnungsaktes verweist ("wie sich aus dem Akteninhalt ergibt"), ohne die Bedenken selbst auszuführen, war der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, Wasserrecht, WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:V20.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018