RS Vfgh 2018/6/11 V20/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Kärnten auf Aufhebung der WassergebührenV der Marktgemeinde Millstatt mangels Darlegung der Bedenken; kein behebbares Formgebrechen

Rechtssatz

Gemäß §57 Abs1 VfGG hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Die Gründe der behaupteten Gesetzwidrigkeit sind präzise zu umschreiben, die Bedenken sind schlüssig und überprüfbar darzulegen. Da der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Darlegung der Bedenken im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der angefochtenen Wassergebührenverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See vom 29.09.2016 lediglich auf den Inhalt des Verordnungsaktes verweist ("wie sich aus dem Akteninhalt ergibt"), ohne die Bedenken selbst auszuführen, war der Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V20/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2018 V20/2018

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Wasserrecht, Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V20.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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