RS Vfgh 2018/6/11 V3/2018 (V3/2018-11)

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Veröffentlicht am 11.06.2018
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §76a, §94d
FußgängerzonenV des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 15.11.2016

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Fußgängerzonenverordnung in Tirol wegen gesetzwidriger Kundmachung; Text der Zusatztafeln nicht dem Verordnungstext entsprechend

Rechtssatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 15.11.2016, mit der die Fußgängerzone gemäß §76a iVm §94d Z 8 StVO 1960 eingerichtet wird, im Geltungszeitraum ab ihrer Kundmachung am 24.11.2016 bis 01.03.2017.

§1 und §2 der angefochtenen Verordnung normieren ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind. Auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung von Regel und Ausnahme sowie der damit in Zusammenhang stehenden Einbahnregelung (§3) und der Kundmachungsanordnung (§4) stehen all diese Bestimmungen jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung erforderlich sein könnte.

Nach der Rechtsprechung des VfGH darf ein Verordnungsbeschluss im Zuge der Kundmachung weder ergänzt noch sonst verändert werden. Jede Änderung des Inhalts des Verordnungsbeschlusses obliegt allein der zur Willensbildung zuständigen Behörde. Eine Verordnung ist gesetzwidrig, wenn die vom Verordnungsgeber beschlossene normative Festlegung nicht mit dem kundgemachten Text übereinstimmt.

Dass die ab der Kundmachung am 24.11.2016 durch Anbringung der Hinweiszeichen bis zum Austausch der Zusatztafeln von vier der in der Verordnung vorgesehenen fünf Hinweiszeichen am 01.03.2017 angebrachten Zusatztafeln diesem Wortlaut nicht entsprachen, steht nach Durchführung des Verordnungsprüfungsverfahrens und nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien fest. Legt aber die Verordnung selbst die Textierung der sie kundmachenden Hinweiszeichen fest, so ist dem Straßenerhalter bei der Gestaltung der Hinweiszeichen kein Spielraum überlassen. Die tatsächlich aufgestellten Hinweisschilder müssen die in der Verordnung festgelegte Textierung wiedergeben. Daraus folgt, dass die Verordnung nicht in der in der Verordnung festgelegten Weise kundgemacht wurde. Ihre Kundmachung erfolgte daher - im relevanten Geltungszeitraum - gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, Fußgängerzone, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:V3.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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