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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §47;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über den Fristsetzungsantrag des Mag. E G in F, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Datenschutzgesetz 2000, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 den verfahrensgegenständlichen Fristsetzungsantrag eingebracht.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 11. April 2018, Zl. W101 2141229-1/7E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Ersatz für Schriftsatzaufwand dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - ein Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet, war das Mehrbegehren abzuweisen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwH).
Wien, am 16. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018040004.F00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018