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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des H W in S, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2018, W209 2165327-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei sowie die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - aus, die Angaben des Revisionswerbers stimmten nicht mit der ermittelten Faktenlage in Afghanistan überein. Der für die Flucht vorgebrachte Grund sei somit als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Begründung für die Zulässigkeit der Revision führt der Revisionswerber diverse Fragen an, die seiner Ansicht geeignet seien, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darzustellen. Dies trifft aber nicht zu. Der Revisionswerber versucht zwar, mit weitwendigen Ausführungen in allgemeiner Weise ungeklärte Rechtsfragen zu formulieren. Eine genaue Betrachtung seines Vorbringens erhellt aber, dass er in Wahrheit darauf abzielt, die vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommene Beweiswürdigung zu bekämpfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0538, mwN).
10 Es gelingt der Revision nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde.
11 Das Bundesverwaltungsgericht legt - nach Durchführung einer Verhandlung - in nicht als unschlüssig anzusehender Weise dar, warum es ausgehend vom Ergebnis der Antwort der Staatendokumentation auf die erfolgte Anfrage davon ausgehe, die Fluchtgeschichte des Revisionswerbers sei als unglaubwürdig einzustufen. In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber auch darauf hinzuweisen, dass der - wie erwähnt an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt ist, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0107, mwN).
12 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt der Revisionswerber zudem in der Frage, inwieweit das Verwaltungsgericht trotz der Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich eine Belehrungspflicht nach § 13a AVG treffe. Es wäre im Rahmen der Belehrungspflicht erforderlich gewesen, den Revisionswerber darüber aufzuklären, welche Bedeutung eine "nicht geklärte Situation im Rahmen und in der Folge der Beweiswürdigung haben" könne. Das Verwaltungsgericht hätte auch "über die möglichen Rechtsfolgen nicht gestellter Beweisanträge betreffend Tatsachen, aus welchen das BVwG weitgreifende Beweiswürdigungen vorzunehmen gedenkt," belehren müssen.
13 Dieses Vorbringen, mit dem der Revisionswerber erkennbar gleichfalls die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen versucht, übersieht, dass die in § 13a AVG normierte Manuduktionspflicht nicht so weit geht, dass die Partei angeleitet werden müsste, Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel beizubringen (vgl. etwa VwGH 4.9.1995, 93/10/0229, mwN). Aus § 13a AVG ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht gehalten wäre, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (vgl. etwa VwGH 13.2.1997, 94/09/0320, mwN).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190245.L00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018