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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der I P in B, vertreten durch Dr. Michael Schweda, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Am Anningerpark 4/1/43, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-1035/001-2016, betreffend grundbücherliche Sicherstellung einer Ersatzforderung nach § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Februar 2017 stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - im Beschwerdeverfahren - die in einem bestimmten Zeitraum aufgelaufenen Kosten für der Revisionswerberin geleistete Sozialhilfe (durch Hilfe bei stationärer Pflege) zugunsten des Landes Niederösterreich auf dem der Revisionswerberin gehörenden Hälfteanteil der Liegenschaft EZ 1601 KG G. gemäß § 15 Abs. 2 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 - NÖ SHG 2000 sicher.
2 2. Am 1. Jänner 2018 ist die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG (idF BGBl. I Nr. 125/2017) in Kraft getreten, nach der ein Zugriff auf das Vermögen von (u.a.) in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Gemäß § 707a Abs. 2 zweiter Satz ASVG (idF BGBl. I Nr. 125/2017) dürfen ab 1. Jänner 2018 (derartige) Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen.
3 3. Mit Blick auf diese Änderungen der (Verfassungs-)Rechtslage ersuchte der Gerichtshof die Revisionswerberin mit Note vom 9. März 2018 um Äußerung binnen drei Wochen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis noch für beschwert erachte.
4 Die Revisionswerberin erstattete dazu keine Stellungnahme. 5 4. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit
Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
6 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung (auch in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33) nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ro 2016/10/0022, mwN).
7 5. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis, welches lediglich eine grundbücherliche Sicherstellung nach § 15 Abs. 2 NÖ SHG 2000 ausgesprochen, nicht aber eine Verpflichtung zum Ersatz für aufgelaufene Kosten der Sozialhilfe auferlegt hat, noch beschwert sein sollte, zumal im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist, dass die Revisionswerberin in einer stationären Pflegeeinrichtung aufgenommen ist (vgl. § 330a ASVG). Auch die Revisionswerberin selbst hat ein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer meritorischen Erledigung des gegenständlichen Revisionsverfahrens nicht dargelegt.
8 Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte (vgl. etwa VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0021, mwN).
9 6. Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Revisionswerberin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
10 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. etwa wiederum VwGH Ro 2016/10/0022, mwN).
Wien, am 25. Mai 2018
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100047.L00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018