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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des W B in B, vertreten durch die Angerer - Harreiter Rechtsanwälte OG in 8990 Bad Aussee, Bahnhofstraße 132, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 5. Dezember 2017, Zl. LVwG 42.7-2353/2017-15, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 2017 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für näher bezeichnete Klassen gemäß § 26 Abs. 1 FSG für die Dauer von einem Monat (gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 24. Mai 2017) entzogen, gemäß § 24 Abs. 3 FSG ein Verkehrscoaching angeordnet und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 In der Begründung wurde festgestellt, dass der Revisionswerber am 24. Mai 2017 um 22:02 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe; der um 22:19 Uhr gemessene Alkoholgehalt der Atemluft habe 0,41 mg/l (nach der Aktenlage: 0,46 mg/l) betragen. Daher sei von der Begehung einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 auszugehen.
3 Dem Einwand des Revisionswerbers, es sei gegenständlich die "15-minütige Wartezeit" bis zum Alkotest nicht eingehalten worden, entgegnete die belangte Behörde, die vom Revisionswerber angeführten Verwendungsrichtlinien für den gegenständlich verwendeten Alkomaten ("Dräger Alcotest 7110 A") sähen lediglich vor, dass eine Messung erst durchgeführt werden dürfe, wenn die Testperson mindestens 15 Minuten lang keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel, Medikamente oder dergleichen (zB Mundsprays) zu sich genommen habe. Diese Voraussetzung sei gegenständlich eingehalten worden, weil zwischen der Anhaltung des Revisionswerbers um 22:02 Uhr und der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt mittels Alkomat um 22:19 Uhr ein Zeitspanne von 17 Minuten gelegen sei, in welcher der Revisionswerber ständig unter Beobachtung der einschreitenden Polizeibeamten gestanden sei und keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel, Medikamente oder dergleichen zu sich genommen habe (der gleichfalls festgestellten Durchführung eines Vortests mit einem Vortestgerät um 22:05 Uhr maß die belangte Behörde erkennbar keine Bedeutung zu).
4 Da gegenständlich somit die in der Betriebsanleitung des Alkomat vorgeschriebenen Voraussetzungen ohnedies eingehalten worden seien, sei für den Revisionswerber aus dem von ihm zitierten Erkenntnis VwGH 28.7.2010, 2009/02/0379, in welchem auf die Bedeutung der Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes hingewiesen worden sei, nichts zu gewinnen.
5 In der Beschwerde vertrat der Revisionswerber die Auffassung, die "15-minütige Wartezeit" habe erst mit dem Vorliegen des Messergebnisses des Vortestgerätes um 22:05 Uhr begonnen, weil erst durch dieses Messergebnis der Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen sei, sodass bis zur Untersuchung der Atemluft des Revisionswerbers mittels Alkomat um 22:19 Uhr eine Zeitspanne von bloß 14 Minuten verstrichen sei.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
7 In der Begründung ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vom selben Sachverhalt wie die belangte Behörde aus (Messung des Alkoholgehalts der Atemluft des Revisionswerbers am 24. Mai 2017 von 22:19 bis 22:20 Uhr mit dem Ergebnis von 0,46 mg/l, somit ein Zeitabstand zu seiner Anhaltung von 17 Minuten; aufrechte Eichung des Alkomat und vorliegende Ermächtigung des Polizeibeamten zur Durchführung des Alkotests). Die "notwendige 15-minütige Wartezeit" (nähere Ausführungen zur Grundlage dieser Wartezeit finden sich im angefochtenen Erkenntnis nicht) präzisiere jenen Mindestzeitraum vor dem Beginn der Alkomatuntersuchung, in welchem die zu untersuchende Person keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel und/oder Genussmittel zu sich nehmen dürfe; diese Voraussetzung sei beim Revisionswerber bei Durchführung des Alkomattests erfüllt gewesen. Vor diesem Hintergrund (gemeint Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960) sei die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 1 FSG zwingend für die Dauer von einem Monat zu entziehen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 Voranzustellen ist, dass der vorliegenden Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 1 FSG keine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 zugrunde liegt (auch aus dem Akt ergeben sich keine diesbezüglichen Hinweise), sodass im gegenständlichen Führerscheinverfahren als Vorfrage zu beurteilen war, ob der Revisionswerber eine Übertretung der letztgenannten Bestimmung (Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) begangen hat (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0087). Diese Frage hat das Verwaltungsgericht, wie dargestellt, bejaht, weil das Messergebnis (0,46 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft des Revisionswerbers) unter Einhaltung der Bedienungsanleitung des Messgerätes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 2009/02/0379) zustande gekommen sei.
14 Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit zum Einen aus, dass "zur entscheidenden Rechtsfrage eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt", ohne diese Rechtsfrage entsprechend zu konkretisieren, und legt somit insoweit die Zulässigkeit nicht dar (vgl. etwa schon VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095, mwN).
15 Dies gilt insbesondere auch für das (zusammengefasste) Vorbringen der Revision, das "Fristendenken" bzw. "Fristenwissen", wonach der "Anhaltezeitpunkt des Revisionswerbers als fristauslösendes Ereignis" entscheidend sei, entstamme der "alten Rechtslage, also vor Einführung der mobilen Vortestgeräte". Mit diesem Vorbringen wird insbesondere schon deshalb keine Rechtsfrage dargetan, von der das Schicksal der Revision abhängt iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, weil es gegenständlich ausschließlich um die - auf der Grundlage der Bedienungsanleitung des Alkomat zu beurteilende - Tatsachenfrage geht, wie lange bei dem verwendeten Alkomat mit dem Messvorgang zur Erzielung eines (technisch) richtigen Messergebnisses zugewartet werden musste.
16 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110054.L00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018