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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der J GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. September 2017, Zl. LVwG 41.23-2006/2017-17, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19. April 2017 wurde die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 3867/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa den Beschluss VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0143, mwN).
7 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, es liege "keine Rechtsprechung zur Frage der Auswirkung der Anmeldung der gegenständlichen Geräte" nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz (StGSG) vor, vermag sie damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, zumal sie nicht aufzeigt, dass eine solche Anmeldung hier vorgelegen hätte, und außerdem auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften nicht auszuschließen ist, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann.
8 Mit ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit einem behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behandlung von Beweisanträgen durch das Verwaltungsgericht zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf. Dazu wäre es erforderlich, dass eine Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt und im Zulassungsvorbringen auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN, sowie VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0038 und Ra 2018/09/0039).
9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 30. Mai 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090043.L00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018