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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der V K, geboren am 16. Februar 1976, vertreten durch Dr. Günther Romauch, Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Oktober 1999, Zl. SD 750/99, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 1999 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin habe am 26. Jänner 1999 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Ohne die Entscheidung darüber abzuwarten, sei sie Ende März 1999 in das Bundesgebiet eingereist und habe in der Wohnung ihres Ehegatten Unterkunft genommen. Da die Beschwerdeführerin sohin über keinen Aufenthaltstitel verfüge, lägen die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vor. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und dem am 26. Juli 1999 in Wien geborenen Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, sei mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten, weil die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht im Ausland abgewartet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich völlig bewusst über die für sie maßgeblichen fremdenrechtlichen Normen hinweggesetzt. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen, den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im Übrigen sei zum Einwand, durch die Ausweisung komme es zu einer "Familienzerreißung", festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch bislang von ihrem Ehegatten getrennt gelebt habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bringt gegen die Auffassung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, vor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Berufungsverfahren auf das noch anhängige Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hingewiesen habe. Eine positive Entscheidung in diesem Verfahren sei nicht auszuschließen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Verfahrensstand zu erheben. Es entspräche zwar "ständiger Judikatur der Fremdenpolizeibehörden", dass die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Ausland abgewartet werden müsse, doch fänden sich hiefür keine Anhaltspunkte im Fremdengesetz.
1.2. Damit behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass ihr bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Ein offenes Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung kann jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Sinn von § 31 FrG nicht bewirken. Erhebungen über den Stand dieses Verfahrens waren daher nicht erforderlich. Mangels Berechtigung zum Aufenthalt ist die Entscheidung über eine - vom Ausland aus - beantragte Erstniederlassungsbewilligung jedenfalls auch im Ausland abzuwarten. Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, begegnet demnach keinen Bedenken.
2.1. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Ausweisung sei im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, führt die Beschwerde ins Treffen, dass der Familiennachzug zu ihrem in Österreich integrierten und berufstätigen Gatten ermöglicht werden müsse, und verweist auf ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem in Österreich geborenen Kind, welches die Möglichkeit habe, im Inland "einen Aufenthaltstitel durchzusetzen".
2.2. Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 37 Abs. 1 FrG den gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin mit dem - legal - in Österreich lebenden Gatten und dem im Inland geborenen Kind berücksichtigt. Diese familiären Interessen sind - von der belangten Behörde richtig erkannt - dadurch relativiert, dass dem erst seit etwas mehr als sechs Monaten bestehenden Zusammenleben der Ehegatten im Inland bisher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu Grunde lag. Den somit nicht all zu stark ausgeprägten familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung in das Bundesgebiet eingereist ist und sich hier von Anfang an unrechtmäßig aufhält. Sie hat dadurch das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden - auch den Familiennachzug - regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/18/0366), gravierend beeinträchtigt. Die Ansicht der belangten Behörde, dass demgegenüber die familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund zu treten hätten, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerdeführerin kann ihr Kleinkind, das im Übrigen nicht unter den Personenkreis fällt, dem gemäß § 23 Abs. 6 FrG eine - vom Inland aus zu beantragende - weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist, weil es mangels Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. von der Sichtvermerkspflicht befreit ist, zur persönlichen Betreuung in das Ausland mitnehmen. Dass dem ein Hindernis entgegenstünde, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Weiters ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass auch den nach dem Beschwerdevorbringen in Österreich berufstätigen Vater die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind trifft. Dieser Pflicht kann er unabhängig vom Aufenthaltsort des Kindes nachkommen.
3. Da nach dem Gesagten bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180430.X00Im RIS seit
10.10.2001