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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag der Z, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Fristsetzungsverfahren wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Antragstellerin brachte am 3. Mai 2018 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begehrte wegen Ablauf der Entscheidungsfrist die Setzung einer Frist in einer näher bezeichneten Asylangelegenheit. Begründend führte sie aus, dass bislang nicht über ihre dem Bundesverwaltungsgericht spätestens am 5. Februar 2016 vorgelegte Beschwerde entschieden worden sei.
2 Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag am 18. Mai 2018 unter einem mit der Entscheidung vom 16. Mai 2018, W205 2120473-1/19E, samt einer Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war somit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.4.2018, Fr 2018/18/0014).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Juni 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018180017.F00Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018