Norm
ZPO §66 Abs1Rechtssatz
1. Unterbleibt in einem Verfahrenshilfe-Antrag einer qualifiziert vertretenen Partei die gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses ganz bewusst, findet ein Verbesserungsverfahren nicht statt.
2. Keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung der wirtschaftlich Beteiligten der Antragstellerin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000154Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018