Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei Ing. H*****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.295.140,70 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. März 2018, GZ 46 R 59/18v-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist seit der Neufassung des § 144 Abs 1, § 145 EO durch die EO-Novelle 2000 – wodurch insbesondere die vom Verpflichteten ins Treffen geführte Entscheidung 3 Ob 218/98z überholt ist – eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts auch nach Einwendungen der Parteien gegen den bekannt gegebenen Schätzwert nicht mehr vorgesehen; für die Parteien und Beteiligten besteht daher keine Rechtsmittelmöglichkeit (RIS-Justiz RS0116953; jüngst 3 Ob 228/16z). Die Höhe des Schätzwerts ist deshalb
– außer im hier nicht vorliegenden Sonderfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO – auch mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0118674). Das Rekursgericht hat daher den Rekurs der Verpflichteten im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als unzulässig zurückgewiesen.
Textnummer
E121807European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00095.18V.0523.000Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018