TE OGH 2018/5/23 3Ob90/18h

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Veröffentlicht am 23.05.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*****, geboren am ***** 1991, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Antragsgegner Mag. W*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. März 2018, GZ 52 R 6/18v-275, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der – dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht

selbsterhaltungsfähige – Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (

fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658 [T1]).

Die Feststellungen bieten keine Grundlage für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung objektiv nach wie vor nicht arbeitsfähige Antragsteller sei bereits mit 1. September 2009 – also schon vor dem Verkehrsunfall, in dessen Gefolge er seine psychosomatische Störung entwickelte – (fiktiv) selbsterhaltungsfähig gewesen.

Textnummer

E121809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00090.18H.0523.000

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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