Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*****, geboren am ***** 1991, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Antragsgegner Mag. W*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16. März 2018, GZ 52 R 6/18v-275, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der – dem Pflichtschulalter entwachsene, aber objektiv nicht
selbsterhaltungsfähige – Unterhaltsberechtigte kann seinen Unterhaltsanspruch wegen (
fiktiver) Selbsterhaltungsfähigkeit nur dann verlieren, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen (RIS-Justiz RS0114658 [T1]).
Die Feststellungen bieten keine Grundlage für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, der aufgrund seiner psychischen Erkrankung objektiv nach wie vor nicht arbeitsfähige Antragsteller sei bereits mit 1. September 2009 – also schon vor dem Verkehrsunfall, in dessen Gefolge er seine psychosomatische Störung entwickelte – (fiktiv) selbsterhaltungsfähig gewesen.
Textnummer
E121809European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00090.18H.0523.000Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018