Norm
StGB §201 Abs1Rechtssatz
Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132033Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018