RS OGH 2018/5/23 15Os46/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2018
beobachten
merken

Norm

StPO §229 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 46/18f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 15 Os 46/18f
    Beisatz: Dies gilt auch für die Vorführung der Ton? und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132032

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten