TE OGH 2018/5/24 7Ob97/18t

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Veröffentlicht am 24.05.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Gregorich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.057.200 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2018, GZ 1 R 160/17g-116, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Erstgericht hat dem Wunsch des Klägers auf Gutachtensergänzung dahin entsprochen, dass es eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens anordnete. Die Erstrichterin hat das schriftliche Ergänzungsgutachten in der mündlichen Streitverhandlung dargetan. Danach hat der Kläger kein Begehren mehr auf eine weitere (mündliche) Erörterung des Sachverständigengutachtens erhoben, sodass dazu für die Erstrichterin auch kein erkennbarer Anlass bestand. Welche angeblichen „tragenden Prozessgrundsätze“ das Berufungsgericht bei dieser Sachlage mit der Verneinung eines erstinstanzlichen Verfahrensmangels verletzt haben soll, zeigt der Kläger genau so wenig auf wie die vermeintliche rechtliche Unhaltbarkeit dieser Begründung.

1.2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043150). Diesen Anforderungen genügt das Urteil des Berufungsgerichts.

2. Die vom Kläger als erheblich erachtete Frage nach der Beweislast stellt sich nicht (RIS-Justiz RS0039939 [T29]), weil das Erstgericht zur Ursächlichkeit des Unfalls für die Invalidität (RIS-Justiz RS0122800), ohnehin eine ausdrückliche Feststellung getroffen und diese verneint hat. Die vom Erstgericht darauf gegründete Abweisung des Klagebegehrens hat der Kläger in seiner Berufung überdies nicht aufgegriffen, was ebenfalls ein Eingehen auf diese erstmals in der Revision aufgegriffene Rechtsfrage ausschließt (RIS-Justiz RS0043480 [T22]; RS0041570 [T12]).

3. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E121799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00097.18T.0524.000

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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