Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. T*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waldbauer, Paumgarten, Naschberger und Partner in Kufstein, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 7. Februar 2018, GZ 4 R 163/17b-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwands wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 ZPO dar (vgl 8 ObA 245/01i) wie die Frage des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung (RIS-Justiz RS0044464 [insbesondere T1, T5]) und die Frage, wann Vergleichsverhandlungen über den Ablauf der Verjährungsfrist hinaus tatsächlich beendet, also gescheitert sind (6 Ob 209/07i).
Textnummer
E121804European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00061.18S.0524.000Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
26.06.2018