Norm
SMG §28a Abs1Rechtssatz
Die in § 28a Abs 1 SMG angeführten Tathandlungen beziehen sich auf in der Suchtgitftverordnung erfasste, die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigende und im Tatzeitpunkt tatsächlich vorhandene Wirkstoffe, weshalb im Urteil Feststellungen zur Beschaffenheit tatverfangener Substanzen im Zeitpunkt der Tatbegehung und zu einem darauf bezogenen Vorsatz erforderlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132031Im RIS seit
26.06.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021