Entscheidungsdatum
16.05.2018Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn M. A., geb. am ...1991, StA: S., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 20.9.2017, Zl. MA35-9/3171666-01, mit welchem gemäß § 45 Abs. 1 NAG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Nag abgewiesen wurde, zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Ihr Antrag vom 16.6.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt -EU“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF
Sie verfügten zuletzt über eine Legitimationskarte mit Gültigkeit bis 17.6.2017 und haben am (16.6.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt - EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.
§45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b) erfüllt haben.
Zu den Voraussetzungen des 1. Teiles zählen auch der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf Unterkunft und der Nachweis einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung.
Gemäß §11 Abs. 2 Z 3 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist.
Sie sind bei der C. krankenversichert. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass diese Krankenversicherung nicht alle Risken deckt.
OGH hat in seinem Beschluss vom 18.06.2015, GZ: 1 Ob 74/15m (Link: https://www.ris.bka.av.at/Dokumente/Justiz/JJT 20150618 QGH0002 0010QB00074 15M00Q0 00 O/JJT 20150618 QGH0002 0010QB00074 15M0000 OOP.pdf) Klarstellungen zur Frage getroffen, welche Risikoausschlüsse über den vom Gesetzgeber verwendeten Terminus des „alle Risiken“ abdeckenden Krankenversicherungsschutzes im Sinn des §11 Abs. 2 Z 3 NAG hinausgehen und daher ein alle Risiken abdeckender Versicherungsschutz nicht gegeben ist.
1) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften (Morphium, Kokain usw.) eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol oder Suchtgiften wesentlich erschwert ist, sowie für Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren;
2) Anhaltung bzw. Unterbringung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung, Heilbehandlung der Folgen von Selbstmordversuchen sowie Selbstmord;
3) Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art, aktive Beteiligung und Unruhen, schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz voraussetzt, entstehen;
4) auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen;
5) Behandlungen, die ausschließlich oder teilweise Grund für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich waren;
6) Verschlimmerungen bereits bestehender Erkrankungen und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person und Art/Dauer des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich gerechnet werden musste;
7) bestehende Erkrankungen und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthaltes im vereinbarten Geltungsbereich aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war bzw. aufgrund eines Therapieplans erfolgt;
8) Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung;
9) kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen sowie Geschlechtsumwandlungen;
10) konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen sowie auch damit im ursächlichen Zusammenhang stehende vorbereitende Maßnahmen (ausgenommen Behandlung akuter Zahnerkrankungen oder-Verletzungen);
11) nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik;
12) durch Pflegebedürftigkeit bedingte Hilfe und Betreuung;
13) die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilverfahren (Kuren);
14) alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-Vitro-Fertilisation, Insemination);
15) Heilbehelfe (z.B. Brillen, Mieder, Prothesen);
16) Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste.“
Es besteht aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 18.06.2015, GZ: 1 Ob 74/15m in Ihrem Falle kein ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Für die Erteilung der beantragten Bewilligung ist der Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung - Modul 2 - Voraussetzung. Es liegt kein Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau Bl vor.
Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 11.7.2017 zur Kenntnis gebracht. Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, die fehlenden Unterlagen und eine schriftliche Stellungnahme nachzureichen.
Am 28.7.2017 langte von ein Fristerstreckungsantrag Ihres nunmehrigen Rechtsvertreters bis 31.8.2017 ein, dem auch stattgegeben wurde. Am 25.8.2017 langte ein neuerlicher Fristerstreckungsantrag des Rechtsvertreters, bis 30.9.2017 ein. Diesem wird nicht mehr stattgegeben.
Da Sie keinen Nachweis über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 erbracht haben und auch bis dato kein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz vorliegt, ergibt sich, dass Sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfüllen.
Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Fleimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Die nach § 11 Abs. 3 NAG im Sinn des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen mit den Ihren Interessen hat ergeben, dass zwar durch Ihre mit Legitimationskarten niedergelassenen Eltern familiäre Bindungen bestehen. Diese sind jedoch aufgrund Ihrer Volljährigkeit zu relativieren. Eine fortgeschrittene Integration ist trotz mehrjährigem Aufenthaltes mit Legitimationskarte, aus der Aktenlage nicht zu entnehmen. Somit kann auch Ihre strafgerichtliche Unbescholtenheit nicht zu einer Abwägung zu Ihren Gunsten führen.
Aus den oben angeführten Gründen kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus wie folgt:
„Als Beschwerdegründe mache ich unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend.
Die Abweisung wurde damit begründet, daß ich einen Nachweis der aufrechten Krankenversicherung im Umfange der Entscheidung 1 Ob 75/15m nicht fristgemäß erbracht habe. Außer Betracht blieb, daß ich den Nachweis einer allgemeinen Krankenversicherung erbracht hatte, nicht aber für den erweiterten Umfang gemäß der zit. oberstgerichtlichen Judikatur.
Die Zurückweisung meines, in der ersten Fristerstreckung vor deren Ablauf beantragte sachlich begründeten zweiten Fristerstreckungsantrages erfolgte ohne Begründung. Sie ist durch das Gesetz nicht gedeckt und widerspricht dem Ziel des fairen und zweckmäßigen Ermittlungsverfahrens.
Ich habe die zweite Fristerstreckung damit begründet, daß es mir bis dahin noch nicht möglich gewesen ist einen Anbieter für die Differenzdeckungspolizze, welche das, gegenüber der bestehenden Krankenversicherung C. erweiterte, Krankheits-Risiko-Spektrum abdeckte, am österreichischen Markt zu finden.
Es bedurfte, nach den Informationen des von mir beauftragten Versicherungsmaklers, für die am Markt gänzlich fehlende, hier behördlich verlangte, Risikodeckung erst einer accordierten Kreation eines neuen Versicherungsproduktes auf der Ebene des Versicherungsverbandes.
Solch ein neues Versicherungsprodukt würde aber wegen der sommerlichen Urlaubsmonate nicht vor Ende September 2017 verfügbar und kontrahierbar sein.
Die Fristerstreckung war somit nicht aus subjektiven sondern aus objektiven, von mir nicht beeinflussbaren, unvorhergesehenen und unabwendbaren Tatsachen, im Sinne einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, begründet.
Hätte ich gewusst, daß eine über die standardisierte Krankenversicherung hinausgehende Risikodeckung verlangt wird, hätte ich mich schon vor Antragstellung um diese Differenzdeckung bemüht.
Die apodiktische Nichtgewährung dieser notwendigen weiteren Fristverlängerung und die Zurückweisung und Übergehung meiner noch vor deren Ablauf - somit mE zeitgerecht - beigebrachten Versicherungsbestätigung ist begründungslos und darin willkürlich.
Die Behörde erster Instanz hat nicht begründet, warum meinem zweiten Fristverlängerungsantrag nicht Folge gegeben wurde. Offenbar gibt es auch keine öffentlichen oder sonstigen Interessen, die der erbeteten zweiten Verlängerung der Frist entgegengestanden wären. Jedenfalls war die bisherige Verfahrensdauer kein Ablehnungsgrund, weil der Antrag erst am 16.06.2017 anhängig geworden ist.
Die Abweisung meines Antrages wegen Nichtbeibringung einer erweiterten Risikoabdeckung geht im Besonderen dort ins Leere, wo für „die Kosten der Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung“ Versicherungsschutz abweisungsbegründend verlangt wurde.
Ich bin männlich, weshalb die genannten Kostenrisiken gar nicht bestehen.
Die Abweisung meines Antrages verstößt auch gegen die geschützte Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.
Die im angef Bescheid (Seite 3 v 4) sub 1. bis 6. angeführten Kriterien sind sowohl bei Beurteilung des Einzelfalles als auch bei Abwägung der öffentlichen Interessen harmonisierend integrativ und nicht dichotomisierend isoliert anzu wenden.
Außer Acht blieb das tatsächliche Bestehen meines Familienlebens, nämlich das einer sehr traditionsbewussten arabischen Familie, in der ich, unverheiratet, meinen Eltern sehr verbunden bin und von ihnen ausgebildet und erhalten werde und im gemeinsamen Haushalt lebe.
Der angef. Bescheid geht leitend davon aus, daß meine familiären Beziehungen auf Grund meiner Volljährigkeit zu „relativieren" sind.
Für solch eine Relativierung fehlt jegliche Begründung aber auch jeglicher sachliche wie rechtliche Konnex. Volljährigkeit ändert an einer Eltern-Kind-Beziehung solange nichts, als man weiterhin im gemeinsamen Haushalt lebt, selbst noch studiert, ohne eigenes Vermögen und ohne Einkommen ist und keine Sorgepflichten hat. Im Gegenteil, diese weitgehende Integration in meiner Familie verhindert die Relativierung wegen Erreichung der Volljährigkeit.
Der angefochtene Bescheid führt begründend an, daß „trotz“ mehrjährigem Aufenthalt keine „fortgeschrittene Integration“ „aus der Aktenlage zu entnehmen“ sei.
Dem ist entgegen zu halten, daß es nicht auf eine „fortgeschrittene“ Integration ankommt sondern auf den „Grad“ der Integration.
Es wurde von der Behörde erster Instanz nicht gefordert, den Grad meiner Integration zu belegen. Deshalb findet sich auch nichts darüber in der Aktenlage. Das Fehlen von Ermittlungsergebnissen zum Grad der Integration als nachteilig tiir die Bewilligung des Antrages auszulegen ist mir nicht anzulasten und nicht als bewilligungshinderlich auszulegen.
Aus dem gewöhnlichen Leben ist abzuleiten, daß von einem signifikanten „Grad der Integration“ erst nach längerem Erwerbsleben gesprochen werden kann, nicht aber solange jemand noch in Ausbildung steht. Von einer „fortgeschrittenen“ Integration auszugehen, und diese in meinem Fall als Bewilligungsvoraussetzung zu verlangen und dazu ihr „Fehlen in der Aktenlage“ als Abweisungsgrund heranzuziehen, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar, entspricht nicht der Billigkeit und nicht dem Sinn des auszulegenden Inhaltes des Art. 8 MRK.
Darüber hinaus ist der besondere Umstand beachtlich, daß ein mehrjähriger Aufenthalt auf Grund einer Legitimationskarte ein anderes, privilegiertes Profil aufweist, als eine Integration unter gewöhnlichen Aufenthaltsbedingungen, bei denen ein Elternteil oder sogar beide am allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sind. Diesen besonderen Fall meines Aufenthaltes zu meinem Nachteil auszulegen ist rechtswidrig und widerspricht der Lebenserfahrung.
Der Grad meiner Integration vielmehr wäre daraus abzuleiten, daß ich als Familienmitglied einen Ausbildungsgrad erreicht habe, der meine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den künftigen Aufenthalt mit einer positiven Prognose für das Privatleben attributiert.
Warum meine strafrechtliche Unbescholtenheit NICHT zu einer Abwägung zu meinen Gunsten führen kann, ist denkgesetzlich nicht nachvollziehbar.
Nur dann nämlich, wenn jemand straffällig geworden ist, würde die Abwägung seiner Vormerkungen nicht zu seinen Gunsten führen. Somit ist, entgegen dem angefochtene Bescheid, meine strafrechtliche Unbescholtenheit jedenfalls in die Würdigung einzubeziehen, und zwar als positive Beurteilung meines Privatlebens, das schutzwürdig iS des Art 8 MRK, und damit antragsbegründend zu beurteilen gewesen wäre.“
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 17.6.2017 einen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ i.S.d. § 45 NAG gestellt hat. Im Antrag gab er an, Staatsbürger von S. zu sein, am ...1991 geboren zu sein, infolge Unterhaltsleistung seines ebenfalls über die S. Staatsbürgerschaft verfügenden und in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer wohnhaften Vaters seinen Unterhalt zu bestreiten und über eine private Krankenversicherung des Unternehmens „C.“ zu verfügen.
Dem Antrag wurde u.a. eine bis zum 17.6.2017 gültige, vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres gemäß § 95 FPG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2010 ausgestellte Legitimationskarte der Republik Österreich vom 15.4.2016 beigeschlossen. Mit beigeschlossener Meldebestätigung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 14.3.2017 wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Protokollabteilung dieses Ministeriums als Sohn von Herrn F. A. gemeldet worden sei. Auch wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Träger von Privilegien und Immunitäten anzusehen sei. Weiters wurde eine Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt, wonach dieser den Beschwerdeführer monatlich mit EUR 1000,-- unterstütze.
Mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 11.7.2017 wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass dieser einen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen habe.
Mit Schriftsatz vom 3.5.2018 brachte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht zu Kenntnis, dass für die Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht ein Dolmetsch für die englische Sprache erforderlich sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 45 NAG lautet wie folgt:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
1.
sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2.
sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1.
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
§ 95 FPG samt Überschrift lautet wie folgt:
„Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann durch Verordnung für Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten genießen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.“
Eine der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist, dass der Fremde in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war.
Der Begriff „Niederlassung“ wirg im § 2 Abs. 2 NAG definiert wie folgt:
„Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1.
der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2.
der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3.
der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.“
Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als „Niederlassung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG.
Aufgrund dieser Bestimmung ist daher der Begriff „Niederlassung“ nicht dahingehend auszulegen, dass von einer Niederlassung nur dann auszugehen ist, wenn ein Fremder über ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer „Niederlassungsbewilligung“ i.S.d. Niederlassungsgesetzes, daher aufgrund der Bestimmungen der §§ 43, 43a, 43b, 43c, 44 oder 47 Abs. 3 NAG, verfügt.
Gleichzeitig ist aber aus der Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu folgern, dass von einer „Niederlassung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 NAG nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Fremde nicht nur die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, sondern zudem auch aufgrund eines Titels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes befugt war und ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.
Dass ein Aufenthalt eines Fremden, welcher nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugt ist, selbst bei Erfüllung der im § 2 Abs. 2 NAG angeführten Vorgaben, nicht als Niederlassung i.S.d. § 2 Abs. 2 NAG einzustufen ist, ist schon bei Zugrundelegung einer systematischen Interpretation des § 2 Abs. 3 NAG aus dem Gesetz zu folgern. Wäre das Gesetz so auszulegen, wäre die Bestimmung des § 2 Abs. 3 NAG, wonach der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als „Niederlassung“ im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG einzustufen ist, völlig unsachlich und widersinnig. Sohin ist zu folgern, dass ein zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht befugter Fremder keinesfalls als „niedergelassen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 NAG einstufbar ist.
Weiters gebietet es die Systematik des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, den Niederlassungsbegriff des § 2 Abs. 2 NAG auch dahingehend einschränkend auszulegen, dass jedenfalls auch ein Fremder, welcher aufgrund einer der im § 1 NAG angeführten Rechtsgrundlagen zum Aufenthalt im Bundesgebiet befugt ist, nicht als „niedergelassen“ i.S.d. § 2 Abs. 2 NAG qualifizierbar ist. Dies ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 1 NAG, wonach - sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich gesetzlich normiert ist, alle Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes nicht für Fremde gelten, welche:
1) nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden,
2) nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen, und
3) nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz auch tatsächlich dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls auf diesen oa Personenkreis dieses Gesetz grundsätzlich keine Anwendung findet, lässt sich zudem aus dem Umstand folgern, dass in diversen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich auf einen oder mehrere der in § 1 NAG angeführten Fremdengruppen verwiesen wird (vgl. etwa § 44 Abs. 2 NAG für Träger von Privilegien und Immunitäten i.S.d. § 95 FPG oder § 41a Abs. 9 Z 2 NAG für Fremde, welche über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder § 56 Abs. 2 AsylG 2005 verfügen, vergleiche auch für den hier beantragten Aufenthaltstitel § 45 Abs. 12 NAG, welcher für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung dieses Aufenthaltstitels ermöglicht, wobei eine korrespondierende Bestimmung für Träger von Immunitäten und Privilegien eindeutig fehlt). Würde auf diese Fremdengruppen ohnedies das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Anwendung finden, wären diese Verweise sinnlos, was dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden kann.
Jedenfalls steht sohin aufgrund des § 1 NAG fest, dass das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, sofern nicht Gegenteiliges normiert ist, nicht an die Aufenthaltsberechtigung von Trägern von Privilegien und Immunitäten i.S.d. § 95 FPG anknüpft. Um solch einen Träger hat es sich unstrittig beim Beschwerdeführer bis zum Auslaufen seiner durch die vorgelegte Legitimationskarte dokumentierte Aufenthaltsbefugnis gehandelt.
Aus dem gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren durchgehend aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage, als aufgrund der das Aufenthaltsrecht von Trägern von Privilegien und Immunitäten i.S.d. § 95 FPG regelnden Rechtsgrundlage im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten hat.
Somit steht aber auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für den gegenständlich beantragten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erfüllt.
Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel konnte weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH, 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Nur der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf hingewiesen:
Aus der Bestimmung des § 45 NAG ist nicht ableitbar, dass auch die Gewährung von Unterhaltsmitteln durch Dritte ausreicht, um nachzuweisen, dass der Fremde die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, wonach der künftige Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde, erfüllt.
Da der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben weder über ein eigenes Einkommen noch über ein Vermögen verfügt, war daher wäre auch aus diesem Grund der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Weiters hat aber der Beschwerdeführer offenkundig auch nicht den für die gesetzlich geforderte Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erforderlichen Nachweis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erbracht, wobei in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer selbst anführt, der deutschen Sprache derart wenig mächtig zu sein, dass dieser im Falle der Vernehmung durch das erkennende Gericht eines Dolmetschs für die englische Sprache bedarf, zudem als erwiesen anzusehen ist, dass dieser keinesfalls über das Niveau B1 annähernd erfüllende Deutschkenntnisse verfügt. Auch aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Begriff Niederlassung iSd. § 2 Abs. 2 NAG, systematische Interpretation, Aufenthaltsrecht von Trägern von Privilegien und ImmunitätenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.042.15120.2017Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018