Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
14.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Der Tatbestand des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und des § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 stellt ? anders als § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ? nicht darauf ab, dass Nachbarn nicht durch Lärm unzumutbar belästigt werden. Nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind „lärmerregende Betriebe“ unabhängig davon, ob dadurch Nachbarn unzumutbar belästigt werden, mit den Zielsetzungen eines Ruhegebietes nicht vereinbar. Auch den Vorgaben des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 entsprechende Betriebe können daher „lärmerregende Betriebe“ und daher innerhalb eine Ruhegebietes verboten sein.
Schlagworte
Abfall; subjektiver Abfallbegriff; Lagern; Ablagern; Behandlungsanlage; Deponie; vereinfachtes VerfahrenAnmerkung
Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2019, Z Ro 2018/05/0018-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.06.2018, Z LVwG-2018/37/0060-13 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0060.13Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020