Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Bei der Auslegung des Tatbestandes des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ist entscheidend, dass „lärmerregende Betriebe“ nach der zitierten Bestimmung mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar sind und folglich der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung nicht vorgesehen hat. Zudem besteht gemäß Art 11 Abs 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzprotokoll), BGBl III Nr 236/2002, ua die Verpflichtung, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten und zu pflegen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffes „lärmerregend“ sind daher das Ausmaß der Emissionen und deren Dauer. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, ob zwischen den Emissionen und dem Zweck des Ruhegebiets allenfalls ein „Zusammenhang“ besteht. So lässt sich etwa aus § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005, aber auch aus § 3 Abs 2 lit e der VO LGBl Nr 108/2016 ableiten, dass Gastgewerbebetriebe und damit auch der mit ihnen verbundene Lärm als mit den Schutzzielen von Ruhegebieten vereinbar angesehen werden.
Schlagworte
Abfall; subjektiver Abfallbegriff; Lagern; Ablagern; Behandlungsanlage; Deponie; vereinfachtes VerfahrenAnmerkung
Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2019, Z Ro 2018/05/0018-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.06.2018, Z LVwG-2018/37/0060-13 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0060.13Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020