Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Rechtssatz
Der Begriff „Betrieb“ des § 11 Abs 2 TNSchG 2005 ist weiter gefasst als der Begriff „Anlage“. Ein Betrieb lässt sich als örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation definieren.
Schlagworte
Abfall; subjektiver Abfallbegriff; Lagern; Ablagern; Behandlungsanlage; Deponie; vereinfachtes Verfahren;Anmerkung
Aufgrund der ordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2019, Z Ro 2018/05/0018-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.06.2018, Z LVwG-2018/37/0060-13 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0060.13Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020