Entscheidungsdatum
14.06.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zl *****, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach § 50 AWG 2002 (mitbeteiligte Parteien: AA GmbH, Arbeitsinspektorat S, Wasserwirtschaftliches Planungsorgan, Gemeinde Y; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zl *****, aufgehoben und dahin abgeändert, dass die beantragte Errichtung und der beantragte Betrieb einer Bodenaushubdeponie („Deponie X“) auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, nach Maßgabe des Einreichprojektes vom 09.12.2016, Plan Nr *****, verfasst von der Ingenieurbüro BB GmbH, gemäß § 38 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),
BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 97/2013, in Verbindung mit (iVm)
§ 11 Abs 2 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 32/2017, sowie § 2 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 03.10.2016 über die Erklärung eines Teiles der Ter Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Ter und Uer Hauptkamm), LGBl Nr 108/2016, versagt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahrensgang vor der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 21.12.2016 hat die AA GmbH beim Landeshauptmann von S um die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie (Deponie „X“) gemäß den §§ 37ff iVm 50 AWG 2002 unter Vorlage von Einreichunterlagen angesucht.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2017, Zahl *****, hat der Landeshauptmann von S der Bezirkshauptmannschaft Z die Durchführung des abfallrechtlichen Verfahrens übertragen und die genannte Behörde ermächtigt, im eigenen Namen zu entscheiden.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat den Genehmigungsantrag samt den Projektunterlagen gemäß § 50 Abs 2 AWG 2002 im Gemeindeamt der Marktgemeinde Y vier Wochen aufgelegt und am 30.03.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z Stellungnahmen/Gutachten aus den Fachbereichen Naturkunde, Wasserwirtschaft, Emissions- und Sicherheitstechnik, Forsttechnik, Geologie, Wildbach- und Lawinentechnik sowie Abfalltechnik eingeholt.
Der Naturschutzbeauftragte hat sich in der Stellungnahme vom 10.04.2017 gegen die beantragte Bewilligung ausgesprochen, da sich die Deponiefläche im Ruhegebiet sowie Hochgebirgspark Ter und Uer Hauptkamm befinde und die Schutzziele dieses Ruhegebietes massiv beeinträchtige. Langfristige öffentliche Interessen zugunsten des Vorhabens lägen nicht vor. Darüber hinaus würden Alternativen existieren, die die Naturschutzinteressen weit weniger beeinträchtigen würden.
Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 09.06.2017, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der AA GmbH nach Maßgabe näher bezeichneter Planunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die abfallwirtschaftsrechtliche (Spruchpunkt I.) und die naturschutzrechtliche (Spruchpunkt II.) Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie im R auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, befristet bis zum 31.12.2020, erteilt.
Mit Schriftsatz vom 05.07.2017, Zahl *****, hat der Landesumweltanwalt gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zahl *****, Beschwerde erhoben und beantragt, die naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen; hilfsweise wird beantragt, den naturkundlichen Sachverhalt auf Basis eines ergänzenden Gutachtens klären zu lassen, eine Alternativprüfung entsprechend dem Beschwerdevorbringen durchzuführen und auf Basis dieser Ermittlungen eine Entscheidung in der Sache zu treffen.
2. Verfahrensgang vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes hat sich die AA GmbH im Schriftsatz vom 09.08.2017 geäußert und die Stellungnahme des CC vom 07.08.2017 sowie die Stellungnahme der DD GmbH vom 08.08.2017 vorgelegt. Der Landesumweltanwalt hat sich zur ergänzenden Stellungnahme der AA GmbH im Schriftsatz vom 23.08.2017, Zahl *****, geäußert. Mit diesen Darlegungen hat sich die AA GmbH in der Stellungnahme vom 30.01.2018 auseinandergesetzt und mehrere Unterlagen, unter anderem die Stellungnahme des CC vom 26.01.2018 und die Stellungnahme der DD GmbH vom 29.01.2018, vorgelegt.
Zu den unter Punkt 3. der Stellungnahme vom 30.01.2018 getroffenen Ausführungen der Konsenswerberin hat sich der Landesumweltanwalt im Schriftsatz vom 19.02.2018 geäußert.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.01.2018, Zahl LVwG-2018/37/0060-1, haben die naturkundlichen Amtssachverständigen EE und FF, das Gutachten vom 24.02.2018, Zahl *****, erstattet.
Zu diesem Gutachten haben sich der Landesumweltanwalt im Schriftsatz vom 09.03.2018, Zahl *****, und die Konsenswerberin ? unter Hinweis auf ergänzende fachliche Stellungnahmen ? im Schriftsatz vom 16.03.2018 geäußert.
Mit den Schriftsätzen vom 04.04. und 19.04. hat die belangte Behörde die Bescheide betreffend die Deponien „Q“ und „Uer Tal“ sowie die Rohstoffgewinnung „P“ übermittelt.
Am 30.05.2018 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Gegenstand dieser Verhandlung war auch das von der AA GmbH beantragte Zwischenlager „X“.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG als Vertreter der AA GmbH als Partei, des Zeugen JJ, durch Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z, Zahlen ***** und SZ-*****, jeweils samt Beilagen, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zahlen LVwG-2017/37/2818 und LVwG-2018/37/0060 iVm 2017/34/1608, jeweils samt Beilagen.
II. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Konsenswerberin:
1. Beschwerdevorbringen:
Der Landesumweltanwalt räumt ein, dass im Hinblick auf die für die Errichtung des Projektes „KK“ erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit Bescheid der Ser Landesregierung vom 13.09.2016, Zl *****, auch ein öffentliches Interesse an der Deponierung des anfallenden Tunnelausbruchmaterials bestehe. Allerdings sei die Möglichkeit zur Aufnahme des anfallenden Tunnelausbruchmaterials in bestehenden (genehmigten) Deponiestandorten im Nahbereich nicht ausreichend geprüft worden. Folglich seien die erforderlichen Erhebungen zur Prüfung des Vorliegens eines „langfristigen öffentlichen Interesses“ nicht erfolgt, darüber hinaus habe die belangte Behörde die Durchführung einer Alternativprüfung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 unterlassen. Dabei verweist der Landesumweltanwalt insbesondere auf die Möglichkeit der Ablagerung des für den Deponiestandort „X“ vorgesehenen Volumens von 60.000 m³ Tunnelausbruch-material auf der Deponie „Q“.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.03.2018, Zl *****, verweist der Landesumweltanwalt auf das vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholte naturkundliche Gutachten vom 24.02.2018, Zl *****. Dieses Gutachten würde die bereits vom Landesumweltanwalt aufgezeigten Bedenken fachlich belegen. Davon ausgehend bemängelt der Landesumweltanwalt erneut das Fehlen einer ordnungsgemäßen Alternativprüfung im Hinblick auf eine bessere Umweltoption. In diesem Zusammenhang betont der Landesumweltanwalt, dass er nicht die Ablagerung der gesamten Materialmenge von rund 160.000 m³ auf der Deponie „Q“ fordere oder für möglich erachte. Es ließe sich allerdings die gesamte für die Deponie „X“ vorgesehene Menge von rund 60.000 m³ Tunnelausbruchmaterial auf der Deponie „Q“ ablagern.
Unter Hinweis auf das eingeholte naturkundliche Gutachten betont der Landesumweltanwalt zudem, dass der durch den Einsatz von Maschinen auf der Deponie „X“ und damit innerhalb des Ruhegebietes erzeugte Lärm jedenfalls relevant sei. Dies ergäbe sich schon aus den „Erläuternden Bemerkungen“ zu § 11 TNSchG 2005.
2. Stellungnahme der Konsenswerberin:
Die Konsenswerberin bringt im Wesentlichen vor, die geplante Deponie „X“ stehe in einem Zusammenhang mit dem wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Projekt „Ubachüberleitung“. Es würden Tunnelausbruchmaterialien im Ausmaß von rund
160.000 m³ („lose“) anfallen. Davon sollen rund 78.000 m³ auf der rechtskräftigen genehmigten Deponie „Uer Tal“ und rund 78.000 m³ auf der Deponie „X“ abgelagert werden.
Zu allenfalls möglichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 verweist die Konsenswerberin auf die zusätzlich eingeholten Stellungnahmen des CC und der DD. Bei Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass es sich beim betroffenen Bereich um eine stark gedüngte Bergwiese/Bergweide handle.
Ausdrücklich betont die Antragstellerin, dass eine Versagung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung wegen der Möglichkeit der Durchführung des Vorhabens an einem anderen Ort als ein gravierender Eingriff in die Dispositionsfreiheit zu qualifizieren sei. Eine solche Versagung sei nur unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Jedenfalls stelle eine Deponierung des Stollenausbruchmaterials auf der Deponie „Q“ keine hinreichende Alternative dar.
Die Antragstellerin bringt zudem vor, dass bereits weitere Kraftwerksprojekte, wie die beiden Kleinkraftwerke „N“ und „M“, rechtskräftig bewilligt worden seien. Die beim Bau dieser Kleinkraftwerke anfallenden Ausbruchmaterialen müssten ebenfalls abgelagert werden. Das Volumen der Deponie „Q“ würde für die Ablagerung der für die Deponie „X“ vorgesehenen Menge an Tunnelausbruchmaterialen sowie der bei den angeführten zukünftigen Vorhaben anfallenden Ausbruchmaterialen nicht ausreichen.
III. Sachverhalt:
1. Veranlassung und Zweck des Vorhabens:
Durch das Projekt „KK“ werden die Wässer des Ubaches und des Obaches ca 3,5 km vor der bestehenden Ausleitung der Kraftwerke „Ubach“ und „L“ gefasst und über einen ca 8,6 km langen Stollen über das neu errichtende Kleinkraftwerk (KW) „K“ in den bestehenden Speicher „K“ geleitet. Von dort wird das Wasser in der Kraftwerksgruppe R-T einer energetischen Nutzung zugeführt.
Im Zuge der Projektumsetzung wird Ausbruchmaterial mit einem Gesamtvolumen von rund 160.000 m³ („lose“) anfallen. Davon sollen rund 78.000 m³ („lose“) [= 60.000 m³ „fest“] auf der behördlich genehmigten Deponie „Uer Tal“ sowie 78.000 m³ („lose“) auf der geplanten Deponie „X“ abgelagert werden. Beabsichtigt ist, das verbleibende restliche Material an befugte Verwerter zu übergeben.
2. Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen:
2.1. Deponiestandort:
Die Deponie „X“ befindet sich auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, südlich der Adresse 1 der AA GmbH.
Die geplante Deponie weist eine Fläche von rund 14.500 m² auf, die maximalen Abmessungen betragen L x B = rd 160 x 130 m. Die Neigung des Deponiekörpers beträgt an der Oberfläche rund 20° und an der Deponieböschung rund 29°.
Der Deponiefuß wird rund 5 m von der bestehenden Böschungsoberkante zur Adresse 1 abgerückt. In der Deponieböschung, etwa in mittlerer Höhe, wird eine Berme (Breite rund 5 m) angeordnet. Durch diese Berme und durch den flachen Geländebereich am Böschungsfuß kann ein Abrutschen von Schnee auf die Straße wirksam verhindert werden.
Ostseitig wird die Deponie durch den bestehenden Graben begrenzt, wobei ein zumindest 5 m breiter Schutzstreifen zwischen dem Rand der Deponie und der Oberkante der Grabenböschung eingehalten wird. Im Westen befindet sich eine Weidefläche, der Deponiekörper wird nach Möglichkeit an das bestehende Gelände angeglichen.
2.2. Herstellung/Bauablauf:
Für den Transport des Deponiematerials bis zur Einbaustelle wird der bestehende Weg auf den Gste Nrn **1/1 und **1/2, beide GB ***** Y, verwendet. Dieser Weg wird adaptiert und befestigt.
Derzeit werden die für die Deponie vorgesehenen Flächen als Weide genutzt. Das bestehende Gelände zeigt eine Mulde im Bereich des geplanten Deponiekörpers. Für den Einbau des Deponiematerials sind drei Schüttphasen vorgesehen.
Um die vorgesehenen Flächen für den Deponiebetrieb nutzen zu können, sind vor allem folgende Maßnahmen notwendig:
? Rodung des Deponiebereiches
? Abschieben des Humus und dessen seitliche Zwischenlagerung im Bereich der ebenen Geländeflächen entlang des Zufahrtsweges
? Herstellung der Manipulationsflächen
Unabhängig davon ist die Zufahrtsstraße zu adaptieren und sind entlang des Weges auf Gst Nr **1/2, GB ***** Y, Rodungen durchzuführen.
Nach Beendigung der Deponierung ist die Manipulationsfläche zurückzubauen. Anschließend erfolgen das Abdecken mit dem zwischengelagerten Humus und die Rekultivierung gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan. Zuletzt wird der Weg wieder hergestellt.
2.3. Beschreibung der Abfälle:
Beim Vorhaben „KK“ fallen Aushubmaterialen (Bodenaushub-material/Tunnelausbruchmaterial) an, die zu deponieren sind.
Auf der Deponie „X“ sollen folgende Abfallarten abgelagert werden:
SN
Sp
Abfallbezeichnung
Spezifizierung
Hinweise und Anmerkungen / Zuordnungsregel
31411
29
Bodenaushub
Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschafts
plan
31411
30
Bodenaushub
Klasse A1
Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschafts
plan
31411
31
Bodenaushub
Klasse A2
Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschafts
plan
31411
32
Bodenaushub
Klasse A2g
Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschafts
plan
31411
33
Bodenaushub
Inertabfallqualität
Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte II der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 einhält.
31424
37
sonstige verunreinigte Böden
Bodenaushubmaterial sowie ausgehobenes Schüttmaterial sonstig verunreinigt, nicht gefährlich
1. Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Eluat der Spezifizierung 29 ausschließlich betreffend NH4, NO2, NO3 oder PO4 überschreitet und auf einer Bodenaushubdeponie, welche eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gem § 8 DeponieVO 2008 verfügt, abgelagert wird
oder
2. nur Bodenaushubmaterial gem. Pkt. 1, das zusätzlich die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte II der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 einhält.
2.4. Maschineneinsatz und Betriebszeiten:
Die Betriebszeiten der Deponie „X“ sind:
Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr
Samstag: 07:30 Uhr bis 12.00 Uhr
Zum Einbau der Materialen auf der Deponie werden ein Hydraulikbagger, ein Walzenzug und Lastkraftwagen eingesetzt.
Die dabei entstehenden Emissionen lassen sich wie folgt ansetzen:
Emissionsansatz
Schallquelle
LW,A / LW,A´
Anpassungswerte nach ÖAL3/2008
Betriebszeit
durchschnittlicher Betrieb
1 Hydraulikbagger
106 dB
+5 dB
7:30 – 19:00
3 h/Tag
1 Walzenzug
107 dB
+5 dB
7:30 – 19:00
1,6 h/Tag
LKW
62 dB
+5 dB
7:30 – 19:00
11 LKW/Tag
Für Personen, die sich im Nahbereich der Deponie aufhalten, sind die durch die angeführten Maschinen erzeugten Schallemissionen wahrnehmbar.
Es sind allerdings keine zusätzlichen Schallimmissionen zu erwarten, die geeignet wären, die akustische IST-Situation bei den nächstgelegenen Nachbarn in einem relevanten Ausmaß zu verändern.
3. Entscheidungswesentliche naturkundliche Feststellungen:
3.1. Allgemeines:
Das geplante Vorhaben besteht in der Herstellung einer dauerhaften Deponie für Bodenaushub- und Stollenausbruchmaterial mit einem Gesamtvolumen von 78.000 m³ („lose“). Die vorgesehene Betriebszeit beträgt ca 3 Jahre. Die geplante Schüttfläche befindet sich auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, im Bezirk Z und beträgt rund 14.500 m². Zusätzlich würden im Nahbereich der Deponie eine asphaltierte Betankungsfläche für die erforderlichen Fahrzeuge und eingesetzten Maschinen und entlang des Weges Manipulations- und Zwischenlagerflächen geschaffen. Der Transport des Deponiematerials vom Tunnelportal würde bis zur Einbaustelle auch auf dem bestehenden Weg zu den Gste Nrn **1/1 und **1/2, GB ***** Y, erfolgen. Der Transportweg zur geplanten Deponie verläuft in diesem Bereich unmittelbar entlang der Grenze des Ruhegebietes. Es werden ca 2.000 LKW Fahrten benötigt.
Zum Einbau des angelieferten Materials auf der Deponie ist der Einsatz technischer Geräte mit Schallemissionen (Hydraulikbagger max 106 dB, Walzenzug max 107 dB und Lastkraftwagen max 62 dB) erforderlich.
Das geplante Vorhaben betrifft hauptsächlich eine landwirtschaftlich genutzte Weidefläche, die durch zwei Wirtschaftswege erschlossen ist. Zusätzlich berühren die geplanten Maßnahmen stellenweise die angrenzenden Waldbestände. Östlich der vorgesehenen Schüttfläche befindet sich ein temporär wasserführender Graben, der vom Vorhaben allerdings ausgespart wird (mindestens 5 m breiter Uferschutzstreifen ab Böschungsoberkante).
Der Landschaftsraum der Deponiefläche präsentiert sich als stark strukturierte und mit vielen Felsen und Steinen durchwachsene Weidefläche, die durch ihre Lage direkt oberhalb der Adresse 1 gut einsehbar ist. Die Fläche macht derzeit einen relativ natürlichen Eindruck, da sie rundherum von Wald umgeben ist und einen gut verzahnten Waldrand aufweist.
Nach Abschluss der Deponierung soll die Deponiefläche begrünt und wieder als Weidefläche genutzt werden. Entsprechend der ökologischen Begleitplanung werden die Randbereiche der Deponie mit ortsüblichen Gehölzen gepflanzt.
Das gesamte Projektgebiet befindet sich innerhalb der Grenzen des Hochgebirgsnaturparks Ter Alpen und des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm und liegt nahe der Zufahrt zum Jspeicher.
3.2. Lebensraum für Tiere und Pflanzen:
Der von der Deponie betroffene Raum ist von einem Mosaik offener bis halboffener Weideflächen und Waldbeständen bestimmt. Der Waldbestand wird von der Fichte (Picea abies) dominiert, Laubbäume (Birke Betula pendula und Grauerle Ainus incana) kommen in geringerer Deckung vor. Die Weideflächen stellen mosaikartig verzahnte, unterschiedlich strukturierte Lebensräume mit kleinräumigen Gesellschaften, lückenhafter Strauchschicht und Weiderasenanzeigern (zB Borstgras Nardus stricta) dar. Zudem kommen auf der Deponiefläche geschützte und teilgeschützte Pflanzen vor. Auf der Deponiefläche wurde auch der FFH (Fauna-Flora-Habitat) Lebensraum Typ 9411 „Subalpine Fichtenwälder“ festgestellt.
Auf der Projektfläche befindet sich der Biotoptyp „MKB Kammgrasweiden/Borstgrasrasen“ und Fichtenwälder des Typs WNPW. Näheres ergibt sich aus der Biotopkartierung des Landes S.
Die Deponiefläche ist für verschiedene Arten von Reptilien und Schmetterlingen als Lebensraum geeignet. Nachgewiesen werden konnten die Bergeidechse Zootoca vivipara und die Blindschleiche Anguis fragilis (Reptilien) sowie mehrere Widderchen der Gattungen Zygaena, Adscita und Jordanita (Schmetterlinge). Das Vorkommen weiterer geschützter Tierarten, wie zum Beispiel Vögel, Amphibien oder anderer geschützter Tiergruppen, lässt sich anhand der vorliegenden Erhebungen nicht nachweisen.
(Abbildung entfernt, im orginalen Dokument enthalten)
Ausschnitt Biotopkartierung TIRIS Umweltschutz (Erhebungsstand Juli 2015)
3.3. Feststellungen zum Ruhegebiet bzw Hochgebirgsnaturpark Ter und Uer Hauptkamm:
Die Ser Landesregierung hat das Ruhegebiet Ter Hauptkamm mit Verordnung vom 02.07.1991, LGBl Nr 65/1991, eingerichtet. Eine geringfügige Flächenänderung des Ruhegebietes erfolgte mit der Verordnung vom 03.02.1998, LGBl. Nr 44/1998. Mit der Änderung durch die Verordnung vom 02.05.2006, LGBl Nr 47/2006, wurden größere Erweiterungen im Bereich um das Uer Gletscherschigebiet vorgenommen, um die schitechnische Erschließung dieser Gletscherzonen klar abzugrenzen. 2001 hat die Ser Landesregierung das Ruhegebiet Ter Hauptkamm erstmals und ? unter Einbeziehung der Erweiterung ? mit Verordnung vom 03.10.2006, LGBl Nr 88/2006, zum Naturpark erklärt.
Die nunmehrige rechtliche Grundlage des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm bildet die Verordnung der Ser Landesregierung vom 03.10.2016, LGBl Nr 108/2016.
Die Ausweisung des Ruhegebietes bzw Hochgebirgsnaturparks Ter und Uer Hauptkamm erfolgte wegen dessen besonderer Eignung für die Erholung in der freien Natur, wegen des Fehlens von lärmerregenden Betrieben, von Seilbahnen für die Personenbeförderung sowie von Straßen mit öffentlichen Verkehr und wegen der sich daraus ergebenden weitgehenden Ruhe.
3.4. Zu den Schutzgütern Landschaftsbild (Vielfalt, Eigenart und Schönheit) und Erholungswert:
3.4.1. Allgemeines:
Das geplante Gelände grenzt direkt an die von Ausflugsgästen viel genutzte Mautstraße Richtung Speicher „J“ an. Die Fläche ist von der Zufahrtsstraße gut einsehbar. Derzeit ist das Landschaftsbild von naturnaher und alpiner bäuerlicher Kulturlandschaft, mit einer stark strukturierten und mit vielen Felsen und Steinen durchsetzen Weidefläche, geprägt. Die geplante Deponieschüttung würde dieses naturnahe Gepräge verändern. Der künstliche Aufbau eines Schuttkörpers infolge der Deponierung führt zu einem naturferneren lokalen Landschaftsbild. Diese Auswirkungen sind nicht mehr auf die dreijährige Bauphase beschränkt, sondern wirken darüber hinaus. Die Errichtung der Deponie und die damit verbundenen ca 2.500 LKW-Fahrten bewirken auch zusätzlich entstehende Lärm- und Staubentwicklungen, die sich nachteilig auf den Erholungswert wirken.
3.4.2. Zur Lärmbelastung:
Die geplante Deponie „X“ befindet sich zur Gänze im Ruhegebiet und im Naturpark. Der Deponiebetrieb ist mit einer Lärmentwicklung verbunden, da für den Einbau des angelieferten Materials der Einsatz mehrerer Maschinen/Geräte (vgl Kapitel 2.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) erforderlich sind. Diese Lärmentwicklung stellt gegenüber der derzeitigen Situation jedenfalls eine relevante Änderung dar. Darüber hinaus ist beim Deponiebetrieb mit ca 2.500 LKW-Fahrten auf längerer Strecke unmittelbar entlang des Ruhegebietes zu rechnen. Auch diese Fahrten wirken sich für die Dauer der Deponierung nachteilig auf die Schutzziele des Ruhegebietes und Naturpark aus.
3.5. Zum Schutzgut Naturhaushalt:
Der Naturhaushalt der berührten Flächen ist aufgrund der Beweidung und dem zusätzlichen Düngeeintrag im Vergleich zu einem natürlichen Standort bereits verändert und anthropogen überprägt.
Die zusätzliche Veränderung durch die Überschüttung des bestehenden Geländes ist während des Zeitraums der Deponieerrichtung massiv, aber auch langfristig gesehen wird das Bodenprofil trotz des Aufbringens eines Zwischenbodens und einer Humusauflage nach Abschluss der Bauarbeiten langfristig verändert sein. Die Deponieerrichtung ist mit Auswirkungen auf den Naturhaushalt verbunden. Allerdings werden diese Beeinträchtigungen nicht so gravierend sein wie bei einer nicht gedüngten Bergwiese.
3.6. Zum Schutzgut Lebensgemeinschaft heimischer Arten und deren natürlicher Lebensräume:
Auf der von der geplanten Deponie betroffenen Weidefläche konnten zwei gänzlich geschützte Pflanzenarten wie das männliche Knabenkraut (Orchis mascula) und das gefleckte Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) nachgewiesen werden. Diese beiden Pflanzenarten zählen nach der „Roten Liste gefährdeter Farn- und Blütenpflanzen“ zu den regional gefährdeten Pflanzenarten. Zudem wurde eine teilweise geschützte Art im Fichtenwald (Lycopodium Annotinum) im gegenständlichen Projektgebiet gefunden.
Für das „Borstgras“ (Nardus stricta) ist von einer Deckung von 5 bis 25 % auszugehen. Das nachgewiesene männliche Knabenkraut (Orchis mascula) und der Gold-Pippau (Crepis aurea) sind ebenfalls Vertreter dieser Pflanzengesellschaft. Ein Nachweis für das Vorkommen geschützter Pflanzengesellschaften liegt allerdings nicht vor.
Auf der betroffenen Deponiefläche konnten mehrere nach Anlage 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte Widdercher-Arten (Zygaene sp., Jordanita sp., ua) nachgewiesen werden. Das Vorkommen von zwei weiteren, nach Anlage 6 der Tiroler Naturschutzverordnung geschützten Schmetterlingen ist möglich.
Auf den von der geplanten Deponie berührten Flächen wurden außerdem zwei nach Anlage 6 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützte Reptilienarten gefunden. Diese zwei Arten werden in der „Roten Liste“ der in Österreich gefährdeten Lurchen- und Kriechtiere als „Near Threatened“ eingestuft.
Die vorkommenden Tierarten werden durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie zwar beeinträchtigt, aufgrund der Mobilität der Tiere ist deren lokaler Lebensraum allerdings nicht auf die vorgesehene Deponiefläche beschränkt. Von einer Verschlechterung des lokalen Erhaltungszustandes ist daher nicht auszugehen.
3.7. Zusammenfassung:
Der Betrieb der Deponie „X“, deren Standort sich innerhalb des Ruhe- und Naturparks Ter und Uer Alpen befindet, macht den Einsatz von lärmerzeugenden Maschinen und Geräte notwendig. Mit dieser Lärmentwicklung ist über den geplanten Zeitraum von 3 Jahren zu rechnen.
Die Errichtung der Deponie „X“ führt zu einem längerfristigen Verlust eines stark strukturierten naturnahen Weidekomplexes und stellt sich somit als wahrnehmbarer Eingriff in das Landschaftsbild dar.
Die Errichtung und der Betrieb der gegenständlichen Deponie wirken sich auch maßgeblich auf die am Standort vorkommenden geschützten Individuen aus. Der Fortbestand von lokalen Populationen und Beständen wird durch dieses Vorhaben jedoch nicht gefährdet.
4. Feststellungen zu den Deponien „Q“ und „Uer Tal“:
Mit Bescheid vom 16.01.2017, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z der LL GmbH die mineralrohstoffrechtliche, forstrechtliche und naturschutz-rechtliche Bewilligung für einen Gewinnungsbetriebsplan für den obertätigen Abbau mineralischer Rohstoffe in Form der sogenannten Blocksteinentnahme „Q“ im Ortsteil G erteilt. Die Bewilligung umfasst auch die Errichtung einer Bodenaushubdeponie. Die Schüttung von Bodenaushubmaterialen stellt zugleich eine Rekultivierungsmaßnahme infolge des Abschlusses des Bergbaubetriebes dar.
Zwischen der AA GmbH und der LL GmbH besteht ein aufrechter Vertrag betreffend die Anlieferung und Ablagerung von Tunnelausbruchmaterialen. Laut diesem Vertrag ist die AA GmbH berechtigt, die Deponie „Q“ zur Gänze aufzufüllen.
Bislang hat die AA GmbH ca 78.000 Tonnen angeliefert. Das noch frei verfügbare Deponievolumen beträgt ca 40.000 m³, dies entspricht ca 80.000 Tonnen Tunnelausbruchmaterial.
Die Anlieferung des Tunnelausbruchsmaterials durch die AA GmbH stellt sich wie folgt dar:
Das anfallende Tunnelausbruchmaterial gelangt über Förderbänder zu den Portalbereichen des Stollens und wird von dort sofort auf die Zwischenlagerfläche „F“ beim Südportal gebracht. Nach der Beprobung und Verwiegung des Materials erfolgt dessen Transport zur Deponie „Q“. Laut den Aufzeichnungen der AA GmbH ist die Deponie „Q“ vom Südportal ca 2 km entfernt.
Die AA GmbH verbringt die angefallenen Tunnelausbruchmaterialien auch auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.04.2016, Zl *****, abfallwirtschaftsrechtlich bewilligte Bodenaushubdeponie „Uer Tal“. Die Entfernung zwischen dem Südportal und der Deponie „Uer Tal“ beträgt rund 13 km.
Derzeit finden Anlieferungen auf die Deponie „Uer Tal“ statt.
IV. Beweiswürdigung:
Die Kapitel 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben der AA GmbH und entsprechen weitgehend der von der Bezirkshauptmannschaft Z im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen ? unbestrittenen gebliebenen ? „Beschreibung des Vorhabens“ (vgl Seite 1 ff). Zu den auf der Deponie eingesetzten Maschinen und Geräten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das emissionstechnische Gutachten vom 22.05.2017, Zl *****, ? wörtlich wiedergegeben auf den Seiten 24 ff des angefochtenen Bescheides ? zurückgegriffen. Ergänzend dazu hat GG, AA GmbH, bei seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 eingeräumt, dass der von den auf der Deponie eingesetzten Maschinen erzeugte Lärm jedenfalls für Personen im Nahbereich der geplanten Deponie wahrnehmbar ist.
Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses ist das mit Schriftsatz vom 24.02.2018, Zahl *****, erstattete Gutachten, das der naturkundliche Amtssachverständige EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 näher erläutert hat. Kapitel 3.3. der Sachverhaltsdarstellung stützt sich zudem auf die „Erläuternden Bemerkungen“ zur VO LGBl Nr 108/2016.
Bei den Feststellungen zum Landschaftsbild (vgl Kapitel 3.4.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) ist das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund der nachfolgenden Erwägungen den Darlegungen des naturkundlichen Amtssachverständigen gefolgt:
Der naturkundliche Amtssachverständige hat im Rahmen seiner Einvernahme betont, dass es sich bei dem von der geplanten Deponie betroffenen Bereich um eine von Menschen geprägte Kulturlandschaft handelt und daher auch „naturfremde“ Elemente vorhanden sind, wie etwa ein Zaun, aber auch die von den Vertretern der AA GmbH erwähnte 220 kV-Freileitung. Der naturkundliche Amtssachverständige hat allerdings schlüssig dargelegt, dass die derzeit vorhandene, stark strukturierte Landschaft durch eine Deponie „ersetzt“ wird, die vor allem durch lineare Formen gekennzeichnet ist. Das Landschaftsgefüge erhält damit eine neue, naturfernere Gestalt. Dies machen auch die dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Lichtbilder ? vgl Fotos der Anlage ./3 der Stellungnahme der DD GmbH vom 16.03.2018 sowie die vom Vertreter des Landesumweltanwaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 vorgelegten Fotos (Beilage B) ? deutlich.
Bei der mit dem Deponiebetrieb verbundenen Lärmentwicklung (vgl Kapitel 3.4.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) hat der Amtssachverständige auf die im emissionstechnischen Gutachten beschriebenen Lärmquellen ? Maschinen und Geräte, wie etwa eine Hydraulikwalze, Lastkraftwagen etc ? verwiesen und diese als zusätzliche Belastung innerhalb des Ruhegebietes bewertet. Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar.
Zum Schutzgut Lebensgemeinschaft heimischer Arten und deren natürlicher Lebensräume (vgl Kapitel 3.6. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) hat das Landesverwaltungsgericht die Feststellung des Vorkommens von geschützten Pflanzen-gesellschaften unterlassen, da diesbezüglich kein Nachweis vorliegt. Der naturkundliche Amtssachverständige hat ein derartiges Vorkommen lediglich aufgrund näher erklärter Umstände vermutet.
Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Schriftsatz vom 04.04.2016 den Bewilligungsbescheid für die Bodenaushubdeponie „Q“ vom 16.01.2017, Zahl *****, und den Bewilligungsbescheid für die Bodenaushubdeponie „Uer Tal“ vom 20.04.2016, Zl *****, vorgelegt. Zur Geschäfts-beziehung zwischen der AA GmbH und der LL GmbH, Betreiberin der Deponie „Q“, hat sich der Zeuge JJ, im Rahmen seiner Einvernahme am 30.05.2018 geäußert. Seine Ausführungen haben die Vertreter der AA GmbH im Wesentlichen nicht bestritten, sondern lediglich ergänzt.
Die eben genannten Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V. Rechtslage:
1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 97/2013 (§§ 38, 42 und 50), BGBl I Nr 103/2013 (§ 42) und BGBl I Nr 70/2017 (§ 2), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. ‚Behandlungsanlagen‘ ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;
[…]
4. ‚Deponien‘ Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten
a)
Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
b)
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
c)
Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.
[…]“
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
[…]
(3) Folgende Behandlungsanlagen ? sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt ? und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;
[…]“
„Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ? mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ? anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
[…]“
„Parteistellung
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 haben
[…]
8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder ? soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist ? ordnungsgemäß beseitigt.
5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.
6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.
[…]
(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nich