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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid der Gemeinde wegen Aussichtslosigkeit mangels Erschöpfung des InstanzenzugesSpruch
Der in der Rechtssache des J S, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit dem am 23. Oktober 1997 eingelangten Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt Hohenems vom 3. September 1997, Z110/131-0/134-95/dr.h.
Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt voraus, daß der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).
Gegen den genannten Bescheid stand dem Einschreiter gemäß §50 Vlbg. BauG iVm §§50, 53 und 83 Abs1 Vlbg. GemeindeG - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides angegeben - das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn offen.
Eine Beschwerde gegen den genannten Bescheid wäre sohin mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe, Gemeinderecht, VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2575.1997Dokumentnummer
JFT_10028972_97B02575_00