Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 (vgl. VwGH VwSlg. 11.399/A; 96/04/0221; Ra 2017/04/0021).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; private Nutzung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2513.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018