Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Eine gewerbliche Betriebsanlage verliert diese rechtliche Eigenschaft nicht etwa insoweit, als sie zum Zweck einer nichtgewerblichen Tätigkeit betrieben wird. Soll eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 der gesamte und nicht etwa nur der "gewerbliche" Betrieb der Genehmigungspflicht (vgl. VwGH 83/04/0295, VwSlg 11399 A/1984; 96/04/0221).
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; private Nutzung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2513.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018