RS Lvwg 2018/5/9 LVwG-S-2513/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81 Abs1
GewO 1994 §366 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine gewerbliche Betriebsanlage verliert diese rechtliche Eigenschaft nicht etwa insoweit, als sie zum Zweck einer nichtgewerblichen Tätigkeit betrieben wird. Soll eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 der gesamte und nicht etwa nur der "gewerbliche" Betrieb der Genehmigungspflicht (vgl. VwGH  83/04/0295, VwSlg 11399 A/1984; 96/04/0221).

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; private Nutzung; Genehmigungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2513.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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