Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.05.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Eine als gewerbliche Betriebsanlage iSd § 74 Abs. 1 GewO 1994 zu beurteilende Anlage wird nicht bloß dann betrieben, wenn dies zur Entfaltung jener gewerblichen Tätigkeit geschieht, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Vielmehr ist jedes Betreiben dieser Anlage, zu welchem Zweck auch immer, als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen.
Schlagworte
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; private Nutzung; Genehmigungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2513.001.2017Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018